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VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 09.12.2025 - 1 S 25.36957 - asyl.net: M33863
https://www.asyl.net/rsdb/m33863
Leitsatz:

Alleinstehende schwangere Frauen können nicht nach Griechenland zurückkehren:

1. Alleinstehende schutzberechtigte Frauen sind in Griechenland grundsätzlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern.

2. Schwangere Frauen gehören hingegen unabhängig von den gesetzlichen Mutterschutzfristen zum Kreis der besonders vulnerablen Personen, da es ihnen kaum möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und und ihr Existenzminimum zu decken.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Griechenland, Schwangerschaft, Frauen, alleinstehende Frauen, Mutterschutzfristen,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VwGO § 80 Abs. 7
Auszüge:

[…]

13 Es handelt sich bei der Antragstellerin um eine alleinstehende junge Frau, die über keinerlei belastbare Kontakte in Griechenland verfügt. Angesichts ihrer gesamten Lebenssituation geht das Gericht aber davon aus, dass sie dennoch grundsätzlich in der Lage ist, in Griechenland auf zumutbare Weise ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn sie, wie vorliegend, aufgrund ihrer Schwangerschaft nur noch in sehr eingeschränktem Umfang in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Dinge des täglichen Lebens zu regeln. Sie gehört nunmehr zum Kreis der vulnerablen Personen, denen eine Rückkehr nach Griechenland nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist. Dabei verbietet es sich, hinsichtlich dieser Frage isoliert auf die gesetzlichen Mutterschutzfristen abzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es einer alleinstehenden schwangeren Frau kaum möglich sein würde, dauerhaft eine Arbeitsstelle zu finden oder sonst ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Auch durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen in Griechenland, sollte sie solche überhaupt erhalten, wäre sie wohl nicht vor einer unzumutbaren Lebenssituation geschützt. […]