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VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 18.11.2025 - 9 L 6267/25.GI.A - asyl.net: M33864
https://www.asyl.net/rsdb/m33864
Leitsatz:

Familien mit Kindern sind in Bulgarien am ehesten von Obdachlosigkeit und Armut bedroht:

Die Lebensbedingungen in Bulgarien sind für international Schutzberechtigte schwierig. Es gibt keine ausreichenden bedarfssichernden Sozialleistungen und der eigene Lebensunterhalt kann nicht ohne weiteres durch die eigene Erwerbstätigkeit gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Familien mit Kindern. Sie sind am ehesten von Obdachlosigkeit und Armut bedroht. 

(Leitsätze der Redaktion; der Hessische VGH hat mit Beschluss vom 30.09.2025, 2 A 2009/24.Z.A die Berufung gegen ein Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob für Familien mit minderjährigen Kindern regelmäßig die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-GRCharta und Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Bulgarien besteht, zugelassen. Der Beschluss ist bislang nicht veröffentlicht.)

 

Schlagwörter: Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, subsidiärer Schutz, besonders schutzbedürftig, Familien
Normen: EMRK Art. 3, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Vorliegend sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) erhebliche Gründe dafür, dass die mit einer Ausreisefrist von einer Woche verbundene Androhung der Abschiebung nach Bulgarien einer rechtlichen Prüfung deswegen nicht standhalten wird, weil das Bundesamt, obwohl den Antragstellern ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen bulgarischen Pässe für subsidiär Schutzberechtigte bereits in Bulgarien internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzstatus gewährt worden ist, die von ihnen am 10.09.2025 gestellten Asylanträge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat.

Denn auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist eine Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GRCharta - zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 101; Beschluss vom 13.11.2019 - C 540/17 u.a. -, juris, Rn. 43). [...]

Die Lage von anerkannten international Schutzberechtigten in Bulgarien stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

[...]

Nach der Zuerkennung des internationalen Schutzes sind die Schutzberechtigten häufig von Obdachlosigkeit bedroht, und der Zugang zu Sozialwohnungen ist aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit und der kommunalen Wohnsitzauflagen schwierig (BFA, a.a.O., S. 23). Prinzipiell müssen sich anerkannt Schutzberechtigte selbständig um eine Unterkunft bemühen. Dabei bekommen sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen. Die Unterstützung durch diese ist von großer Bedeutung (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 11.03.2021 zur Lage von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten, S. 1).

Einen Anspruch auf eine Sozialwohnung haben weder Schutzberechtigte noch bulgarische Staatsangehörige. Auf die wenigen existierenden Sozialwohnungen dürfen sich anerkannte Schutzberechtigte aber ebenso wie bulgarische Staatsangehörige bewerben(Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 1). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige Kommunen verlangen zumindest eine zehn Jahre durchgehende Meldung und einen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach einigen Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BFA, a.a.O., S. 23). Die private Anmietung einer Wohnung scheitert bei international Schutzberechtigten nach Einschätzung des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen - UNHCR - in der Regel an der Zurückhaltung bulgarischer Vermieter, auch an diesen Personenkreis zu vermieten (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 3).

Ende 2020 wurde zudem eine Regelung abgeschafft, die eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung über die Gewährung von internationalem Schutz vorsah. In der Praxis dürfen aber einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus, außer in Situationen eines Massenzustroms oder einer verstärkten Zahl von Neuankömmlingen, aufgrund der mangelnden Integrationsunterstützung weiterhin für einige Monate in den Aufnahmezentren bleiben. Ende 2024 betrug die Zahl der in den Aufnahmezentren untergebrachten Schutzberechtigten 43 (vgl. AIDA, a.a.O., S. 123).

Daneben sind für Schutzberechtigte in Bulgarien zwei Arten von Notunterkünften zugänglich, nämlich einerseits Zentren für die vorübergehende Unterbringung und andererseits Notunterkünfte für Obdachlose. Die Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss das örtliche Sozialamt am Meldeort aufgesucht werden, die Zahl der Plätze ist jedoch begrenzt(vgl. BFA, a.a.O., S. 23 f.). Die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim (das nicht nur Flüchtlingen, sondern generell allen Bedürftigen offensteht) ist zwar möglich, scheitert jedoch häufig sowohl an hohen bürokratischen Hürden als auch aufgrund der sehr eingeschränkten Verfügbarkeit entsprechenden Wohnraums. Für eine Registrierung ist die Vorlage eines gültigen, von den bulgarischen Behörden ausgestellten Identitäts- bzw. Reisedokuments nötig. Für die Neuausstellung eines solchen Dokuments ist es u.a. erforderlich, dass die Betroffenen über die staatliche Flüchtlingsagentur einen Antrag auf Ausstellung einer Kopie der Zuerkennung ihres Flüchtlingsstatus bzw. subsidiären Schutzstatus stellen und über eine Meldeanschrift verfügen. Die Angabe der Adresse eines Übergangswohnheims für Obdachlose ist hierfür nicht ausreichend (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 2).

Schutzberechtigte haben in Bulgarien automatisch und bedingungslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie stehen jedoch den üblichen Hürden im Zusammenhang mit mangelnden Sprachkenntnissen und dem damit verbundenen Mangel an angemessener staatlicher Unterstützung für die Berufsausbildung gegenüber (vgl. AIDA, a.a.O., S. 123). [...]

Seit 2013 gibt es in Bulgarien für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei staatliche Integrationshilfe mehr. [...]

International Schutzberechtigte haben in Bulgarien nach dem Gesetz Zugang zu allen Arten von Sozialleistungen unter den gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. AIDA, a.a.O., S. 124). Ohne die Beiziehung eines Dolmetschers oder anderer Vermittlerleistungen, deren Verfügbarkeit aber weder gesetzlich oder praktisch vorgesehen noch institutionell gewährleistet ist, scheitert die Inanspruchnahme bestimmter Sozialleistungen in der Praxis aber häufig (vgl. AIDA, a.a.O., S. 124; BFA, a.a.O., S. 24). In der Regel können anerkannte Schutzberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus staatlichen Sozialleistungen decken, sondern sind auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen.

Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte bulgarischen Staatsangehörigen ebenfalls gleichgestellt. Schutzberechtigte haben beitragsfreien Zugang zu medizinischen Notfallbehandlungen (Auswärtiges, a.a.O., S. 6). Für darüber hinausgehende medizinische Behandlungen müssen sie jedoch ab der Schutzzuerkennung monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 19,13 EUR bezahlen(vgl. AIDA, a.a.O., S. 124, 90; BFA, a.a.O., S. 25). Die Krankenversicherungsansprüche eines Schutzberechtigten erlöschen entsprechend den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger, wenn für einen Zeitraum von 36 Monaten keine dreimonatigen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden.[...]

Angesichts dieser schwierigen Lebensbedingungen, die in Bulgarien für international Schutzberechtigte bestehen, kann nicht ohne Weiteres von der Deckung der eigenen Lebenshaltungskosten einschließlich der Kosten einer Unterkunft durch eigene Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, wenn – wie im Fall der Antragsteller – die Rückführung im Familienverbund erfolgt und somit weitere Familienmitglieder versorgt werden müssen. Denn Familien mit Kindern sind in Bulgarien am ehesten von Obdachlosigkeit und Armut bedroht und ausreichende bedarfssichernde Sozialleistungen des bulgarischen Staates existieren nach der Erkenntnislage nicht bzw. sind für die Schutzberechtigten nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichbar (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 28).

Ob für Familien mit minderjährigen Kindern, die in Bulgarien als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, regelmäßig die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie im Falle einer Rückführung dorthin der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta und Art. 3 EMRK ausgesetzt sind (vgl. hierzu den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2025 - 2 A 2009/24.Z.A -, mit dem wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen zugelassen worden ist), bedarf hier keiner Entscheidung.

Denn auf Grundlage des Sach- und Streitstandes im vorliegenden Eilverfahren ist die Annahme des Bundesamtes, eine solche Gefahr sei für die Antragsteller nicht beachtlich wahrscheinlich, jedenfalls deswegen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln ausgesetzt, weil der Antragsteller zu 2), was durch die vorgelegten Arztbriefe belegt ist, unter einer Lungenkrebserkrankung leidet, derentwegen bereits eine Chemotherapie begonnen wurde, die noch andauert, und die es erforderlich gemacht hat, dass er sich vom 11.09. bis 15.09.2025, vom 19.09. bis 22.09.2025 und erneut vom 06.10. bis 17.10.2025 in stationäre Krankenhausbehandlung begeben musste. Diese schwere körperliche Erkrankung begründet eine besondere Vulnerabilität des Antragstellers zu 2) gemäß Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahme-RL - und lässt es ernsthaft zweifelhaft erscheinen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt der Familie weiterhin durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern, wie es ihm gemäß seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt vor der Weiterreise der Antragsteller nach Deutschland in Sofia durch die Arbeit als Friseur gelungen ist. Ebenso erscheint es zweifelhaft, ob es der Antragstellerin zu 1), sollte der Antragsteller zu 2) krankheitsbedingt nicht zum Familieneinkommen beitragen können, angesichts der Lage für anerkannt Schutzberechtigte auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt möglich sein wird, allein ein Einkommen zu erzielen, das ausreicht, um das Existenzminimum, d.h. die erforderlichen Kosten für Miete, Lebensmittel, Kleidung und den grundlegenden Hygienebedarf, für die fünfköpfige Familie decken zu können (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 06.02.2024 - AN 14 S 23.50506 -, juris, Rn. 58). Die abschließende Bewertung der Frage, wie sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 2) auf die Lage der Antragsteller in Bulgarien voraussichtlich auswirken wird, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. [...]