Keine vorübergehend ungewisse Lage in Syrien:
In Syrien besteht keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt immer noch dazu berechtigten würde, die Entscheidung über den Asylantrag nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG aufzuschieben.
(Amtliche Leitsätze, so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2025 – 17 K 10322/24.A – asyl.net: M33751)
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22 Es liegt derzeit auch kein Fall eines Aufschubs nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor. Denn es besteht in Syrien keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, die das Bundesamt immer noch dazu berechtigten würde, die Entscheidung aufzuschieben (so auch VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.05.2025 - A 8 K 5682/24 -, juris Rn. 19 ff.). [...]
24 Die in Syrien bestehende Lage ist nicht (mehr) vorübergehend ungewiss. Das Regime von Bashar Al-Assad herrscht bereits seit 08.12.2024 nicht mehr über Syrien. Die neue syrische Regierung unter der Führung der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und Übergangspräsident Ahmed Al-Sharaa hält sich seitdem stabil an der Macht und übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Es liegen inzwischen diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor. Beispielsweise hat das Bundesamt selbst im März 2025 einen ausführlichen Länderreport "Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen" erstellt. Des Weiteren wurden die "Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien" des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2025 in einer aktualisierten Form veröffentlicht, die ebenfalls umfangreiche Informationen zu den Entwicklungen in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes enthalten. Das Auswärtige Amt hat am 30.05.2025 einen neuen Lagebericht zu Syrien mit dem Stand Ende März 2025 veröffentlicht, welcher laut seiner Einleitung vor allem dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren dienen soll. Außerdem hat die European Union Agency for Asylum (EUAA) im Juli 2025 eine umfangreiche "Country of Origin Information - Syria: Country Focus" veröffentlicht.
25 Dass Entscheidungen zu Syrien bereits wieder möglich sind, zeigt sich auch an den dem Gericht bekannten, vereinzelten Entscheidungen des Bundesamtes sowie an den zur neuen Lage in Syrien ergangenen Gerichtsentscheidungen (vgl. beispielsweise VG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2025 - A 10 K 1980/22 -; VG Berlin, Urteil vom 22.05.2025 - 3 K 58/24 A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2025 - 17 K 432/23.A -; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2025 - 5 K 2229/23.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2025 - A 8 K 7034/24 -; alle juris). [...]