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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 18.11.2025 - 6 K 578/24 - asyl.net: M33868
https://www.asyl.net/rsdb/m33868
Leitsatz:

Gruppenverfolgung alleinstehender oder alleinerziehender Frauen im Irak: 

1. Alleinstehenden oder alleinerziehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige droht im Irak landesweit eine allein an ihr Geschlecht anknüpfende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.

2. Die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist anzunehmen, da die Gefahr einer Vielzahl von Eingriffshandlungen droht. Alleinstehenden oder alleinerziehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige drohen jederzeit sexuelle oder andere gewalttätige Übergriffe, Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Not, Isolierung und Demütigung.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Irak, alleinstehende Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, Gruppenverfolgung,
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 3a Abs. 2 Nr. 6
Auszüge:

[…]

Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22.04.2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). […]

Als alleinstehende und alleinerziehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige im Irak muss die Klägerin landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG befürchten, ohne dass der irakische Staat oder andere Organisationen sie schützen könnten.

Der Auskunftslage zufolge ist die irakische Gesellschaft von Diskriminierung der Frauen geprägt. Die Frauen werden in ihrer körperlichen und geistigen Integrität verletzt, sie werden gegenüber den Männern diskriminiert, sie werden in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschnitten und ihnen wird es sehr erschwert, alleine zu überleben und ein selbstbestimmtes Leben zu führen, am öffentlichen Gesellschaftsleben teilzunehmen, sich zu bilden und entsprechend zu arbeiten. Ihnen drohen Ehrenmorde und Zwangsverheiratung sowie Misshandlung, wenn sie sich nicht den strengen Bekleidungs-, Moral- und Verhaltensvorschriften in der Öffentlichkeit unterordnen.

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. In der irakischen Verfassung ist zwar die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20 % der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10 bis 14 Jahren. 10 % der irakischen Frauen sind Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden. Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist zwar nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Aufgrund ihres geschiedenen Status sind sie aber oft weiteren Formen von Missbrauch und Stigmatisierung ausgesetzt. Aufgrund der negativen gesellschaftlichen Wahrnehmung von geschiedenen Frauen sind sie insbesondere auch durch sexuellen Missbrauch gefährdet. Viele Frauen und Mädchen sind darüber hinaus durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion. Witwen, Geschiedene und Frauen, die kranke oder behinderte Ehepartner haben, sind zudem in hohem Maße von Armut, Ernährungsunsicherheit, Vertreibung sowie Zwangsräumung bedroht […].

Allein lebende Frauen sind im gesamten Irak ein völlig unübliches Phänomen. Die permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder geschiedener Frauen durch männliche Familienmitglieder ist zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Es wird erwartet, dass sich die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Frauen die sich dem widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Eine Frau, die alleine oder mit einem oder mehreren Kindern aus einer früheren Beziehung lebt, fällt nicht nur auf, sie wird vielmehr von breiten gesellschaftlichen Schichten gemieden bzw. sozial ausgegrenzt, von Männern wie auch von Frauen. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese ebenfalls das Risiko von "zahlreiche Alltagshandlungen wie etwa das Finden einer Wohnung als extrem schwierig. Je jünger die Frau ist, umso schwieriger ist ihre Lage. Zudem besteht gerade bei jungen Frauen die Gefahr sexueller Übergriffe und Belästigungen […].

Die beschriebenen, gezielt an das weibliche Geschlecht anknüpfenden Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Verständnis von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen. Für den Eintritt dieser Verletzung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit. Die erforderliche "Verfolgungsdichte" ist anzunehmen, da die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern die Handlungen auf alle sich im Irak aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Alleinstehenden Frauen drohen ohne männliche schutzbereite Familienangehörige jederzeit sexuelle oder andere gewalttätige Übergriffe, Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Not, soziale Isolierung und Demütigung. Die genannten Verfolgungshandlungen drohen nicht nur selten, sondern sie sind üblich und drohen jederzeit. Da eine alleinstehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige sich notgedrungen alleine in der Öffentlichkeit bewegen muss, um eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich zu versorgen, kann sie die bestehenden Gefahren auch nicht umgehen. […]