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VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 29.09.2025 - 3 K 1730/23 - asyl.net: M33870
https://www.asyl.net/rsdb/m33870
Leitsatz:

Keine Gruppenverfolgung der alawitischen Minderheit in Syrien:

1. Es liegen keine Erkenntnisse für ein staatliches, gegen die alawitische Bevölkerung gerichtetes Verfolgungsprogramm vor. Die vor allem im März 2025 erfolgten Tötungen von Mitgliedern der alawitischen Glaubensgemeinschaft geht laut dem Bericht einer eingerichteten Untersuchungskommission nicht auf gezielte Angriffe der syrischen Sicherheitskräfte oder Befehl der Übergangsregierung zurück.

2. Es ist aus der Quellenlage nicht eindeutig abzuleiten, ob die Übergriffe an die alawitische Identität anknüpfen oder ob die Betroffenen Unterstützerinnen und Unterstützer der Assad-Regierung waren.

3. Risikoerhöhende Umstände für eine Verfolgung sind eine vorliegende oder unterstellte oppositionelle Haltung gegenüber der Übergangsregierung, regionale Besonderheiten und vorhandene bzw. unterstellte Verbindungen zur Assad-Regierung.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Syrien, Aleviten, Gruppenverfolgung, Religionsgemeinschaft, Unterstützung Assad
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3b Abs. 2
Auszüge:

[...]

aa.

Zunächst liegen dem Gericht nach der aktuellen Erkenntnislage keine sicheren Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vor, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht.

Aussagekräftige Berichte über ein systematisches, durch die Übergangsregierung angeordnetes Vorgehen gegen die alawitische Bevölkerung durch die Sicherheitskräfte der neuen Administration in den Gebieten unter ihrer Kontrolle gibt es bislang keine (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). [...] Al-Sharaa hat zudem die im März 2025 hauptsächlich in den Regionen Latakia und Tartus stattgefundenen Vergeltungsakte (s. hierzu unter bb.), die vor allem Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft zum Ziel hatten, als Verbrechen bezeichnet und Aufklärung versprochen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 13). Durch die Übergangsregierung wurden weitreichende Untersuchungen und strafrechtliche Konsequenzen für jene (auch für Verbündete), die für die Tötungen von Zivilpersonen verantwortlich seien, angekündigt (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). Die zu diesem Zweck einberufene Untersuchungskommission veröffentlichte am 22.07.2025 ihre Ergebnisse, denen zufolge es keine Hinweise darauf gebe, dass syrische Streitkräfte gezielt Angriffe auf die alawitische Minderheit angeordnet hätten (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 28.07.2025). In einem Untersuchungsbericht einer unabhängigen Kommission der UN vom 14.08.2025 wird ausgeführt, dass keine Beweise dafür gefunden werden konnten, dass die Verbrechen der syrischen Streitkräfte auf Befehl der Übergangsregierung verübt worden seien (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 18.08.2025). US-Geheimdiensten zufolge operierten die an den Vorfällen beteiligten SNA-Fraktionen, die – neben ausländischen dschihadistischen Kämpfern und Zivilisten – die Mehrheit der von den Sicherheitskräften der Regierung verübten zivilen Todesfälle verursacht haben, „während der Kämpfe wahrscheinlich außerhalb der direkten Kontrolle der Behörden“ (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 44). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, habe der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zugestimmt, dass das, was geschehe, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegele und die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen würden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert hätten, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen würden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden seien. Die Übergangsregierung ziehe diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt gewesen seien (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 161). Im Hinblick auf die im August 2025 erfolgte Stürmung und angedrohte Zwangsräumung des mehrheitlich von Alawitinnen und Alawiten bewohnten Viertels al-Somaria in den westlichen Vororten von Damaskus blieb bislang unklar, wer den angeblichen Evakuierungsbefehl erlassen hat. Medienberichten zufolge soll das Räumungsverfahren seitens syrischer Behörden zwischenzeitlich gestoppt und den vertriebenen Familien wieder erlaubt worden sein, in ihre Häuser zurückzukehren (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.09.2025).

bb.

Angesichts der Zahl der in Syrien lebenden Alawiten ist auch unter Berücksichtigung der in diesem Jahr bislang bereits gegen Angehörige der alawitischen Minderheit gerichteten wiederholten Angriffe eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (noch) nicht gegeben.

In Syrien stellen die Alawiten mit ca. 10-13 % der Gesamtbevölkerung (ca. 2-3 Millionen Menschen) die größte religiöse Minderheit dar. [...] Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten ihre Arbeit und damit ihr Einkommen verloren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14).

Die Übergangsverwaltung betonte ihr Engagement für die Integration der Alawiten in die syrische Regierung und führte Gespräche mit lokalen alawitischen Vertretern. Trotz dieser Zusicherungen bleiben die Alawiten weitgehend von den neuen politischen und militärischen Strukturen ausgeschlossen, während das öffentliche Misstrauen gegenüber ehemaligen Offizieren und Beamten des Regimes ihre Integration zusätzlich behindert. [...]

Es kam seit der Machtübernahme der HTS-dominierten Übergangsregierung zu verschiedenen Übergriffen auf und Rechtsverletzungen an Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft. Besonders betroffen sind die Gouvernements mit einem höheren Anteil an alawitischer Bevölkerung Latakia, Tartus und Homs. Auch zahlreiche Personen, die der Assad-Regierung kritisch gegenüberstanden oder Repressionen durch sie erfahren haben sollen, wurden anekdotischen Berichten zufolge Opfer von Tötungen (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 28.04.2025).

Insbesondere im März 2025 eskalierte die Situation an der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge für einige Tage und endete in der Massentötung hunderter Alawitinnen und Alawiten. Nach mehreren organisierten und koordinierten Angriffen auf syrische Sicherheitskräfte durch Assad-treue bewaffnete Gruppierungen am 06.03.2025 rief die Übergangsregierung zu einer allgemeinen Mobilisierung der ihnen offiziell angeschlossenen Sicherheitskräfte und bewaffneten Gruppierungen auf. Im Rahmen der folgenden Kämpfe kam es zu zahlreichen extralegalen Hinrichtungen und Massakern an der Zivilbevölkerung, besonders in der Küstenregion. Die Kämpfe ereigneten sich zwischen bewaffneten Assad-treuen Gruppierungen und offiziellen Sicherheitskräften sowie Unterstützern der Übergangsregierung. [...] Die Kämpfe eskalierten daraufhin in Übergriffe auf die Zivilbevölkerung und entluden sich in Racheakten durch die Truppen und Unterstützer der Übergangsregierung entlang konfessioneller Linien. Insbesondere die alawitische Bevölkerung in den Gouvernements Latakia, Tartous und Hama, die von großen Teilen der syrischen Bevölkerung als Nutznießende und Unterstützer der ehemaligen Assad-Regierung betrachtet werden, war daher von Hinrichtungen und Massentötungen betroffen (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). NROs schätzen die Opferzahl auf über 1000 Tote auf beiden Seiten, darunter mindestens 800 Zivilisten, größtenteils alawitischen, teilweise aber auch christlichen und sunnitischen Glaubens. Das syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) verifizierte 439 Tötungen durch Anhänger der Assad-Regierung und 595 Tötungen durch die Sicherheitskräfte und ihre Unterstützer. Zusätzlich zu der hohen Zahl an zivilen Opfern sollen auch Hunderte Kämpfer zu Tode gekommen sein. Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen. Teilweise sollen ganze Familien hingerichtet worden sein. Es wird vermutet, dass die Gewalt gegen Zivilisten maßgeblich von islamistischen Gruppierungen und Milizen ausging, die den syrischen Sicherheitskräften zu Hilfe kamen. Auch Teile der sunnitischen Bevölkerung aus der Region sollen sich an Gräueltaten gegen ihre Nachbarn beteiligt haben. Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 4, 10; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 161, 201f.; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025).

Die syrische Regierung hat diese Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt und Aufklärung versprochen, noch fehlt es aber an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 14).

Auch aus anderen Landesteilen, insbesondere Homs und Umgebung, gab es in den vergangenen Monaten regelmäßig Berichte über Fälle von Selbstjustiz und extralegalen Tötungen durch die Zivilbevölkerung oder bewaffnete Gruppierungen. Es handelt sich häufig um Angriffe auf Mitarbeitende oder mutmaßliche Kollaborateure der Assad-Regierung. In anderen Fällen zielen die Übergriffe aber auch auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft ab, die pauschal als Unterstützer und Profiteure des Assad-Regimes gelten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien, vom 30.05.2025, Seite 10; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 27; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 19.05.2025). Einem Presseartikel vom 27.04.2025 zufolge wurden innerhalb von drei Tagen in Homs-Stadt 14 Alawitinnen und Alawiten entführt und getötet. Ein Aktivist gab an, die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung hätten versucht, die alawitischen Viertel abzuriegeln. [...] Zwischen Januar und Ende April 2025 sollen mindestens 361 Zivilpersonen in Homs und Hama extralegal getötet worden sein. Der Großteil der Angriffe ereignete sich in alawitisch bewohnten Gebieten (vgl. BAMF-Briefing Notes zu Syrien v. 12.05.2025). [...] Der UNHCR geht von etwa 30.000 Alawitinnen und Alawiten aus, die seit dem Sturz der Assad-Regierung und den Massakern an der alawitischen Bevölkerung Anfang März 2025 in den Libanon geflohen sein sollen. [...] Wie bereits ausgeführt kam es zudem im August 2025 zur Stürmung und angedrohten Zwangsräumung des mehrheitlich von Alawitinnen und Alawiten bewohnten Viertels al-Somaria in den westlichen Vororten von Damaskus, wobei das Räumungsverfahren seitens syrischer Behörden zwischenzeitlich gestoppt und den vertriebenen Familien wieder erlaubt worden sei, in ihre Häuser zurückzukehren. In dem Viertel lebten Tausende ehemalige Soldaten der Assad-Armee mit ihren Familien. Die jüngsten Vertreibungen seien auf langjährige Eigentumsstreitigkeiten mit der im Westen von Damaskus gelegenen sunnitisch geprägten Nachbarstadt Moadamiyat al-Sham zurückzuführen, nachdem Mitglieder der Assad-Familie bereits in den 1970er Jahren sunnitische Bewohnerinnen und Bewohner von dort vertrieben und große Landstriche enteigneten, um Wohnungen für Soldaten und ihre Familien zu bauen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.09.2025).

Aufgrund der Quellenlage ergibt sich in wenigen Fällen ein klares Bild, ob die Übergriffe allein an die alawitische Identität der Betroffenen anknüpfen oder ob die Betroffenen Unterstützerinnen und Unterstützer der Assad-Regierung waren (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 28). Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 44). [...]

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist das Gericht derzeit nicht davon überzeugt, dass jeder Angehörige der Alawiten in Syrien ständig und aktuell einer Gefahr von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist. In Anbetracht des Bevölkerungsanteils von etwa 2-3 Millionen Personen rechtfertigen die Eingriffshandlungen, die allein an die alawitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, auch unter Berücksichtigung des grauenvollen Angriffs auf die alawitische Gemeinschaft im März 2025 nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Auch die EUAA führt aus, dass die bloße Tatsache, Alawit zu sein, normalerweise nicht zu einem für die Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlichen Risiko führt. Maßgeblich zu berücksichtigen seien insoweit vor allem risikobeeinflussende Umstände, wie beispielsweise eine vorliegende oder unterstellte oppositionelle Haltung gegenüber der Übergangsregierung, regionale Besonderheiten und vorhandene bzw. unterstellte Verbindungen zur Assad-Regierung(vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 46f.). [...]