Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nur bei Präsenzpflicht:
1. Studiengebühren sind bei der Berechnung des Lebensunterhalts als allgemeine Voraussetzung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu berücksichtigen.
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken setzt voraus, dass die Anwesenheit der betroffenen Person zwingend erforderlich ist für das Absolvieren des Studiums. Dies ist nicht anzunehmen, wenn in dem betreffenden Studiengang die Prüfungen online absolviert werden können und die Lehrveranstaltungen zwar überwiegend in Präsenz angeboten werden, die Hochschule die Missachtung einer in einem Studienvertrag vereinbarten Teilnahmepflicht in Präsenz jedoch nicht mit studienbezogenen Sanktionen ahndet.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortführung ihres Studiums in Deutschland. [...]
19 a) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. [...]
20 aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin reicht es für die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels zu Studienzwecken nicht bereits aus, dass das Studium noch nicht abgeschlossen ist und der jeweils maßgebliche Studienabschluss womöglich in angemessener Zeit erreicht werden kann. Zwar könnte der nach der Einreise mit einem nationalen Visum gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für denselben Aufenthaltszweck einen Verlängerungsantrag in diesem Sinne darstellen (vgl. Huber, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 8 AufenthG Rn. 2 m.w.N.). Die Regelung des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG, der die genannten Voraussetzungen vorsieht, regelt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken allerdings nicht abschließend. Vielmehr handelt es sich um zusätzliche Voraussetzungen, neben denen die (Erst-) Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen müssen (VGH München, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 24 CS 06.357 –, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 18. September 2023 – 10 CS 22.863, 10 C 22.864 –, juris Rn. 28; zuletzt VG Kassel, Beschluss vom 7. August 2025 – 4 L 1879/25.KS –, juris Rn. 56f.; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2020 – 11 B 97/20 –, juris Rn. 24).
21 bb) Eine hiervon abweichende Auslegung folgt auch nicht aus dem im Rechtsstaatsprinzip verwurzelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. [...]
27 b) Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken liegen nicht vor. Zwar hat der Beklagte von seinem ursprünglichen Einwand eines Missbrauchs des Aufenthalts i.S.d. § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG Abstand genommen. Auch liegen im Fall der Klägerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor; insbesondere ist der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert (hierzu aa)). Allerdings sind die besonderen Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken vorliegend nicht erfüllt (hierzu bb)).
28 aa) Der Lebensunterhalt der Klägerin ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert.
29 [...]Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt der Lebensunterhalt dabei als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG bestimmt wird, verfügt (§ 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG). Daraus ergibt sich für das Hochschulstudium ein Betrag von monatlich 992 Euro einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag [...]. Wird nachgewiesen, dass die Unterkunft (Miet- und Nebenkosten) weniger als 380 Euro kostet (Betrag gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), so mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend [...].
32 (2) Hinzu kommen auf der Bedarfsseite noch die noch zur Zahlung ausstehenden bzw. zukünftig anfallenden Studiengebühren.
33 (a) Diese sind nach Ansicht der Kammer bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG und Art. 11 Abs. 1 lit. b und d REST-RL mindernd zu berücksichtigen. Die Ausländerbehörde ist berechtigt, auf dieser Grundlage einen Nachweis über die notwendigen Mittel zur Begleichung der von einer Hochschule berechneten Studiengebühren zu verlangen [...].
34 Zwar ging der Gesetzgeber bei der Umsetzung der REST-RL in nationales Recht davon aus, dass die Deckung der Studienkosten, die nicht zum Lebensunterhalt zählen (etwa Studiengebühren), nicht nachzuweisen sind, da die Bildungseinrichtung die Möglichkeit hat, schon die Zulassung zum Studium von einer entsprechenden Deckung abhängig zu machen (so BT-Drs. 16/5065, S. 158; dem folgend Ziffer 16.0.10 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG)). Sofern daraus geschlossen wird, dass Studiengebühren als regelmäßig semesterweise und nicht monatlich anfallende Sonderkosten nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt gehören, weil der Gesetzgeber Art. 11 Abs. 1 lit. d REST-RL bewusst nicht umgesetzt habe (vgl. etwa Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 16b AufenthG Rn. 9), ist dem jedoch nicht zu folgen.
35 Denn vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 11 Abs. 1 lit. b und d REST-RL ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass unter den Begriff des "Lebensunterhalts" auch die für das Studium selbst anfallenden Kosten fallen (so Fischer, in: Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, 75. Lieferung Februar 2018, Abschnitt 2A Rn. 882; Samel, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 189; Fleuß, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2025, § 16b AufenthG Rn. 17). Demnach muss in Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken gemäß der REST-RL zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Art. 7 auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die von der Hochschuleinrichtung geforderten Gebühren entrichtet worden sind (lit. b) und auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Studium zu tragen (lit. d). Es handelt sich somit gegenüber der von der Richtlinie in Art. 7 Abs. 1 lit. e gesondert vorgesehenen allgemeinen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung um eigenständige Nachweispflichten. Dass diese nur "auf Verlangen" des jeweiligen Mitgliedstaats greifen, muss nicht so verstanden werden, dass der nationale Gesetzgeber sie zuvor explizit in das nationale Recht umsetzen muss. Vielmehr reicht es dem Wortlaut nach aus, wenn die zuständige Ausländerbehörde – wie hier – den Nachweis der Entrichtung von Studiengebühren als Teil der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Einzelfall verlangt. Die nationale Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG ist dabei auch für eine richtlinienkonforme Auslegung offen. Denn sie fingiert die Lebensunterhaltssicherung nur dann, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des BAföG-Höchstsatzes "verfügt". Wenn die Bildungseinrichtung aber – wie hier die Beigeladene – monatlich Studiengebühren in bestimmter Höhe erhebt, stehen die entsprechenden Beträge den Studierenden von vornherein nicht zu Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Die Einbeziehung von Studienkosten in die Lebensunterhaltssicherung bezweckt dabei gerade auch den Schutz des Drittstaatsangehörigen davor, sich finanziell zu überfordern, indem für die Zulassung zu einem Studium im Bundesgebiet überhöhte Studiengebühren in Kauf genommen werden. [...]
38 bb) Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind hingegen nicht erfüllt. [...]
40 (2) Die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sind für die Teilnahme an dem CSE Studiengang der Beigeladenen nicht gegeben.
41 Bei der Beigeladenen handelt es sich zwar um eine staatlich anerkannte Hochschule, die die Klägerin zum Masterstudiengang "International Management" ordnungsgemäß zugelassen hat. Die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ist aber nicht, wie von § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzt, zum Zweck des Vollzeitstudiums an der Beigeladenen erforderlich.
42 (a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nach Auffassung der Kammer voraus, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Absolvierung des Vollzeitstudiums, für das die Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, für die Dauer desselben zwingend erforderlich ist (so auch VG München, Urteil vom 26. Februar 2019 – M 4 K 17.5983 –, juris Rn. 46 m.w.N. Kluth, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd 3, 4. Aufl. 2020, Abschnitt 2 Rn. 177). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Besuch der für den Studienerfolg maßgeblichen Veranstaltungen und die zu erbringenden Studienleistungen vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend online absolviert werden können. Denn das angestrebte Vollzeitstudium muss den (Haupt-)Zweck des nach § 16b Abs. 1 AufenthG begehrten Aufenthalts darstellen. Nicht ausreichend ist daher ein Abend-, Wochenend- oder Fernstudium (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn.41; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. Oktober 2025, § 16b AufenthG Rn. 16; s. auch Nr. 16.0.4 AVV-AufenthG; VHB-AA, Studierende, Ziffer 3.1.1). Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch dann, wenn in dem betreffenden Studiengang zwar Präsenzveranstaltungen angeboten werden, die Teilnahme hieran aber nicht verpflichtend ausgestaltet ist bzw. die Nichtteilnahme keine studienbezogenen Sanktionen mit sich bringt und gleichzeitig die Prüfungen nicht zwingend in Präsenz abzulegen sind, da auch dann der Aufenthalt im Bundesgebiet für den Studienerfolg nicht zwingend erforderlich ist.
43 (aa) Diese Zweckverknüpfung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer "zum Zweck des Vollzeitstudiums" eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist damit nicht allein an die Zulassung zum Studium an einer Bildungseinrichtung, sondern zusätzlich noch daran geknüpft, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik gerade im Sinne einer Conditio sine qua non erforderlich sein muss, um das Studium erfolgreich absolvieren zu können. Auch wenn dies nicht ausdrücklich als Erteilungsvoraussetzung vorgesehen ist, so ist die Verknüpfung zwischen Aufenthalt und Studienerfolg durch die Formulierung "zum Zweck" hinreichend im Wortlaut angelegt. Sie ergibt sie sich ferner aus dem Umstand, dass gerade der Besuch der Bildungseinrichtung den Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren soll (vgl. auch Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 34 ablehnend bei einem auf ein Studienabschluss im Ausland gerichtetem Studium).
44 Die in § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG angelegte Zweckbindung findet sich auch in der REST-RL wieder. Da § 16b Abs. 1 AufenthG der Umsetzung der REST-RL in nationales Recht dient (vgl. § 16b Abs. 8 AufenthG), ist die Vorschrift in Übereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen und anzuwenden (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 9). Obwohl in der Richtlinie nicht als ausdrückliche Bedingung formuliert ist, dass es sich bei dem angestrebten Studium in der EU um ein Präsenzstudium handeln muss, geht dies jedoch aus dem Wortlaut der Richtlinie an mehreren Stellen hervor. So legt die Richtlinie gem. Art. 1 lit. a die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen unter anderem "zu […] Studienzwecken" fest. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt(einschränkend), dass ein Drittstaatsangehöriger nach der Richtlinie nur dann zugelassen wird, wenn sich nach Prüfung der Dokumente zeigt, dass er die allgemeinen Bedingungen des Art. 7 und die einschlägigen Bedingungen der unter anderem des Art. 11 der Richtlinie erfüllt. Betreffend Studenten stellt dabei Art. 11 REST-RL die besonderen Bedingungen für die Zulassung "zu Studienzwecken" auf. Im Sinne der Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Studenten" gemäß Art. 3 Nr. 3 REST-RL nur solche Drittstaatsangehörigen, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um "als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudium zu absolvieren", das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt. Auch wenn es sich bei Art. 3 Nr. 3 REST-RL um eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie handelt, die die Mitgliedstaaten nicht hindert, günstigere Regelungen zu treffen, ist die Begriffsbestimmung auf § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu übertragen. Im Unterschied zur Regelung in § 16b Abs. 7 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber mit § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die Gewährleistungen der Richtlinie hinausgehen wollte (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 6 Bs 30/23 –, juris Rn. 22). [...]
46 Dies ist jedenfalls bei einem vollständig oder zum weit überwiegenden Teil online angebotenen Studium nicht der Fall, selbst wenn sich der konkrete Studiengang vom Studienplan her am Präsenz- und Vollzeitstudium an einer Universität orientiert und daher bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen kann (so aber Eichenhofer, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2. Aufl. 2025, § 16b AufenthG Teil 1 Rn. 238). Denn ein Studium im Sinne des § 16b Abs. 1 AufenthG kann nur angenommen werden, wenn die Studienleistungen auch während und nach Abschluss des Studiums hinreichend überprüfbar sind (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, § 16b AufenthG Rn. 34). Bei einem Onlinestudium bestehen keine, jedenfalls keine eine dauernde Anwesenheit erfordernde Präsenzpflichten, die sicherstellen würden, dass sich die Studierenden im Semester durchgehend ihrem Studium widmen. Vielmehr sollen Fernstudiengänge gerade der flexiblen Zeiteinteilung dienen, um ein Studium beispielsweise neben einer Berufstätigkeit zu ermöglichen. Es ist damit auch im Rahmen eines an einer Vollzeitbeschäftigung orientierten Fernstudiums möglich, sich ganze Wochen im Semester nicht mit den Studieninhalten zu beschäftigen, sondern deren Gros etwa zu Beginn oder am Ende des Semesters zu bearbeiten. Im Falle ausländischer Studierender kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die online angebotenen Studieninhalte bereits vor der Einreise noch im Heimatland "konsumiert" werden und der anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet allein zur Ablegung der entsprechenden Prüfungen bzw. zur Vollendung der jeweiligen Module genutzt wird. Dann aber ist ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr zur erfolgreichen Absolvierung des Vollzeitstudiums erforderlich. Onlinestudiengänge eröffnen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis daher allenfalls nur zeitlich begrenzt für etwaig zwingend erforderliche Präsenz- oder Praktikumszeiten, nicht jedoch für das Studium an sich, da sie gerade keine dauerhafte Anwesenheit vor Ort erfordern. Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass für den Besuch etwa von Prüfungen, die nur in Präsenz abgelegt werden können und die für sich keinen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern, die Erteilung kurzfristiger Schengen-Visa gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausreichten (s. hierzu auch Nr. 16.0.4 AVV-AufenthG; VHB-AA, Studierende, Ziffer 3.1.1; Ziffer 16b.1.1 VAB).
47 Diese Erwägungen sind aus Sicht der Kammer übertragbar auf den Fall, in dem eine längerfristige Präsenz im Bundesgebiet für den Studienerfolg ebenfalls nicht erforderlich ist, da keine sanktionsbewehrten Präsenzpflichten bestehen und die Prüfungen auch online absolviert werden können. [...]