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VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 08.08.2025 - 3 K 2611/24 - asyl.net: M33873
https://www.asyl.net/rsdb/m33873
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für ein junges Ehepaar aus der Region Aleppo: 

1. Die Vorlage gefälschter Identitätskarten können den Anfangsverdacht für den Versuch einer Identitätstäuschung erwecken. Stimmige Angaben zur Staatsangehörigkeit und Erklärungen zur Beschaffung der Identitätspapiere können diesen Anfangsverdacht aber entkräften.

2. In der Region Aleppo besteht weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es ist aber nicht von einer ernsthaften individuellen Gefahr für Zivilpersonen auszugehen, soweit keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen.

3. Individuelle gefahrerhöhende Umstände bestehen für Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind und für Kinder. Diese Personengruppen sind besonders von Unfällen mit Kampfmittelüberresten und Landminen betroffen.

4. Für eine Familie mit 5 Kindern ohne relevantes Vermögen und ohne tragfähiges familiäres Netzwerk ist hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot festzustellen.

5. Es ist fraglich, ob Rückkehrhilfen aus dem REAG/GARP Programm ohne gültige Reisedokumente bewilligt werden.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Syrien, Aleppo, Abschiebungsverbot, offensichtlich unbegründet, Identitätstäuschung, Landminen, Kampfmittel, gefahrerhöhende Umstände, Landwirtschaft
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 3, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass es sich bei den Klägern um syrische Staatsangehörige aus dem Dorf T handelt. Die vom Bundesamt gegen die entsprechende Angabe der Kläger angeführten Erwägungen greifen nicht durch bzw. konnten in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. [...]

b) Soweit sich die von den Klägern beim Bundesamt vorgelegten ID-Karten als Fälschungen herausgestellt haben, vermag dies nicht durchgreifend an der syrischen Staatsangehörigkeit der Kläger zweifeln zu lassen. Insoweit haben die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vorgebracht, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 im Alter von ca. 21 bzw. 15 Jahren weitestgehend in ihrem aus sieben bis acht Häusern bestehenden Heimatdorf aufgehalten haben und dort, wie die meisten, ohne Papiere ausgekommen seien. Die Kläger haben eingeräumt, dass sie sich die ID-Karten und auch das Familienbuch, welches bei der Dokumentenprüfung nicht als Fälschung identifiziert wurde, erst nach ihrer Ausreise in der Türkei durch Beauftragung eines Dritten beschafft hätten, weil die türkischen Behörden von ihnen Papiere gefordert hätten. Vor diesem Hintergrund mag die Vorlage gefälschter ID-Karten zwar den Anfangsverdacht für den Versuch einer Identitätstäuschung erwecken und ggf. auch im Rahmen des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu berücksichtigen sein. Diese Indizwirkung ist hier jedoch vor dem Hintergrund der übrigen stimmigen Angaben der Kläger zu ihrer syrischen Staatsangehörigkeit zur Überzeugung des Einzelrichters erschüttert.

c) Soweit zwei der an den Anhörungen beim Bundesamt beteiligten Dolmetscher bei den Klägern zu 1. und 2. sprachliche Auffälligkeiten in dem Sinne feststellten, dass der wahrgenommene Dialekt nicht zur angegebenen Herkunftsregion Aleppo passe, konnte auch dieses Indiz für eine abweichende Herkunftsregion in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Die Einlassungen der Kläger, dass in ihrem Dorf so gesprochen werde und auch wenig Durchmischung stattfinde, erscheint dem Einzelrichter im Ausgangspunkt plausibel. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Kläger Syrien bereits vor etwa 15 Jahren verlassen haben und mehr als zehn Jahre in der Türkei lebten, wodurch ihr Dialekt sich möglicherweise von dem mehrheitlich in Aleppo geläufigen unterscheidet. Zudem handelt es sich bei Aleppo um die in Bezug auf die Einwohnerzahl zweitgrößte Stadt Syriens, in der auch sprachlich eine gewisse Vielfalt festzustellen sein dürfte. Die Kläger gaben auch an, nicht etwa in der Metropole Aleppo geboren zu sein, sondern diese vielmehr nie besucht zu haben. Geboren seien sie in dem Gouvernement Aleppo, Distrikt A'zāz, Dorf T , welches aus wenigen Häusern und einer Moschee bestehe. Schließlich konnte der vom Gericht zur Befragung der Kläger zu 1. und 2. hinzugezogene Dolmetscher den Dialekt der Kläger plausibel einordnen und durchaus auch mit der von den Klägern angegebenen Herkunftsregion in Zusammenhang bringen. Vor diesem Hintergrund verbeiben bei dem Einzelrichter keine vernünftigen Zweifel mehr an der syrischen Staatsangehörigkeit der Kläger, so dass sich die Einholung eines Sprachgutachtens nicht aufdrängt. [...]

2. Auch liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. [...]

Selbst wenn in Bezug auf die Herkunftsregion der Kläger (Nord-Aleppo) weiterhin von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen werden kann (a), resultiert hieraus jedenfalls keine ernsthafte individuelle Gefahr für die Kläger, als Zivilpersonen Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (b). [...]

b) Selbst wenn vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen für die Region Aleppo derzeit noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen wird, droht den Klägern jedoch bei einer Rückkehr in ihren Heimatort T in Nord-Aleppo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, infolge dieses Konflikts Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. [...]

bb) Individuelle gefahrerhöhende Umstände bestehen in der Person des Klägers zu 1. insoweit, als dass er als Landwirt tätig war. In der Landwirtschaft tätige Personen sind von der in den ersten beiden Monaten des Jahres 2025 stark angestiegenen Anzahl von Unfällen mit Kampfmitteln besonders betroffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.05.2025, Stand: Ende März 2025, S. 7). Bei realistischer Rückkehrbetrachtung erscheint es jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr nach Aleppo diese bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 ausgeübte Tätigkeit wieder aufnimmt. [...] Von der Gefahr eines Unfalls mit Kampfmitteln sind auch Kinder, mithin die Kläger zu 3. bis 6. in besonderer Weise betroffen. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.02.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 52). Allerdings erreicht die Anzahl der landesweit dokumentierten Vorfälle nicht die für die Annahme einer ernsthaften individuellen Gefahr erforderliche Gefahrendichte. Zudem ist die Belastung mit Landminen und explosiven Materialien gerade in der Herkunftsregion der Kläger, nahe der türkischen Grenze, weniger intensiv als in anderen Regionen des Gouvernements Aleppo, beispielsweise um die Stadt Aleppo oder entlang der Frontlinien im Osten und Westen des Gouvernements (vgl. die grafische Darstellung aus BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, S. 53).

V. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Syrien. [...]

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob derzeit angesichts der wirtschaftlich stark angespannten Lage in Syrien im Regelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, ggf. für bestimmte Personengruppen, auszusprechen ist (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 25.07.2025 - 3 V 1569/25). Jedenfalls in dem vorliegenden Einzelfall einer siebenköpfigen Familie aus T mit fünf minderjährigen Kindern, von denen das jüngste unter einem Jahr alt ist, ohne relevantes Vermögen und tragfähiges familiäres Netzwerk in Syrien, ist nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters eine besondere Ausnahmesituation gegeben. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel sprechen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass die Kläger bei einer Abschiebung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, Art. 3 EMRK widersprechenden Verhältnissen ausgesetzt zu sein. Die sozioökonomische Lage dort lässt für die Kläger ein menschenwürdiges Dasein nicht zu. [...]

d) Zwar könnten die Kläger im Falle einer freiwilligen Rückkehr Leistungen aus dem REAG/GARP Programm beantragen. Da sie derzeit über keine gültigen Reisedokumente verfügen, erscheint jedoch bereits die Bewilligung solcher Hilfen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fraglich (vgl. zu den Voraussetzungen: www.returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/, abgerufen am 18.08.2025). [...]