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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.11.2025 - 12 L 4728/25.F.A - asyl.net: M33875
https://www.asyl.net/rsdb/m33875
Leitsatz:

Keine systemischen Mängel im griechischen Asylsystem für junge arbeitsfähige Frauen: 

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen kann auf die Personengruppe der jungen, alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Frauen übertragen werden. Eine besondere Vulnerabilität kann nicht allein aus dem Geschlecht abgeleitet werden. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Griechenland, Frauen, vulnerabel, Obdachlosigkeit, Schattenwirtschaft
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

4 Zu Recht hat das Bundesamt ferner entschieden, dass das griechische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta mit sich bringen und die Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragstellerin somit nicht auf Deutschland übergegangen ist. [...]

11 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Schutzberechtigten, soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüberstehen mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert (BVerwG a. a. O. Rdnr. 60).

12 Diese Einschätzung lässt sich zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters auch auf die Personengruppe der jungen, alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland übertragen. Insbesondere kann auch diese Personengruppe bei einer Rückkehr nach Griechenland dort zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden und zudem durch ein eigenes Erwerbseinkommen – gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.

13 Wie es im angefochtenen Bescheid zutreffend heißt (vgl. S. 10), stellt Obdachlosigkeit nach allen bekannten Informationen kein Massenphänomen in Griechenland dar. Weibliche Schutzberechtigte müssen sich dabei – ebenso wie männliche Schutzberechtigte – auf in Griechenland verfügbare (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen. Besondere Bedürfnisse, welche bei der Unterbringung zu berücksichtigen wären und die einen Verweis auf die oben genannten Unterkünfte ausschließen würden, sind bei nichtvulnerablen Schutzberechtigten – unabhängig vom Geschlecht – nicht anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24/23 Rdnr. 89). Die Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um eine alleinstehende Frau handelt, begründet für sich genommen nicht die Annahme einer Vulnerabilität (Bay. VGH, Urt. v. 04.03.2024 – 24 B 22.30376 Rdnr. 43 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass Frauen aus physiologischen Gründen von vornherein erheblich weniger mit widrigen Umständen umgehen könnten als Männer oder anders als diese wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten. Darüber hinaus könnte Obdachlosigkeit lediglich dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 Grundrechte-Charta hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen eine Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig wäre. Ein erhebliches Risiko sexueller Übergriffe in den in Betracht kommenden (Not-)Unterkünften ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst erkennbar. Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehalten, sich eine Übernachtungsmöglichkeit in einer informellen Unterkunft der Community ihrer Staatsangehörigen zu suchen, sondern kann sich insoweit an eine der zahlreichen Hilfsorganisationen wenden (vgl. die Aufzählung auf S. 10 – 11 des angefochtenen Bescheides). Neben den allgemeinen Unterkünften oder Notschlafstellen gibt es in Griechenland auch speziell an Frauen ausgerichtete Hilfsangebote. So werden im Projekt Night Shelter for the Homeless von Medicines du Monde (MDM) in Athen zu jeder Zeit elf Plätze für Frauen vorgehalten und Aufenthaltszentren speziell für Frauen und Kinder betrieben. Des Weiteren richten sich einige Einrichtungen und Hilfsangebote des National Centre for Social Solidarity (NCSS bzw. EKKA) speziell an Frauen.

14 Es erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie können sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren(vgl. insoweit beispielsweise die Ausführungen auf S. 6 – 7 des angefochtenen Bescheides). Eine Reihe von Informationen staatlicher und nichtstaatlicher Stellen zu Anlaufstellen für rückkehrende Schutzberechtigte sowie zu erforderlichen Dokumenten sind in Englisch, teilweise auch in weiteren Sprachen jedenfalls im Internet verfügbar. Sollten Rückkehrer allenfalls rudimentäre Informationen erhalten, ist zu berücksichtigen, dass Angehörige der Referenzgruppe bereits Erfahrungen und Orientierung in Griechenland haben. Sie haben ein Asylverfahren durchlaufen, ihnen wurde der Schutzstatus zuerkannt und sie haben Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Sie haben sich bereits in Griechenland aufgehalten und das dortige Leben kennengelernt, sodass zumindest eine erste Orientierung vorausgesetzt werden kann. Die im Internet verfügbaren Informationen sind für Rückkehrer bereits in Deutschland, gegebenenfalls mit Unterstützung von Flüchtlingshilfeorganisationen, verfügbar (BVerwG, Urt. v. 16.04.2025 a. a. O. Rdnr. 25 f.).

15 Es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen zu sichern. [...] Trotz hoher Arbeitslosigkeit besteht eine hohe Nachfrage an Arbeitnehmern, insbesondere von Ausländern. [...] Die Schwierigkeiten der zurückgekehrten anerkannten Schutzberechtigten bei der Arbeitssuche auf dem regulären Arbeitsmarkt können durch den Sektor der Schattenwirtschaft zunächst behoben werden. Über soziale Netzwerke finden anerkannt Schutzberechtigte im Bereich der Schattenwirtschaft eine Arbeit. In den Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht Arbeitskräftemangel. Arbeitgeber suchen aktiv nach Arbeitskräften auch unter anerkannt Schutzberechtigten (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Deutschland, Stand: 01.02.2023, Seite 7). In diesen Bereichen haben Flüchtlinge mittlerweile eine gute Chance, eine Arbeit zu finden. Der Antragstellerin als gesunder jungen Frau ist es nicht unzumutbar, nach einer Rückkehr nach Griechenland für eine Übergangszeit auf eine Arbeit im Bereich der Schattenwirtschaft verwiesen zu werden. Dies ist eine Übergangslösung, bis sie eine offizielle Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt wird finden können. Die griechischen Behörden gehen in solchen Fällen zwar bisweilen gegen den Arbeitgeber vor, jedoch nicht gegen den Arbeitnehmer (vgl. dazu: VG Hamburg, Urteil vom 28.06.2024 – 12 A 4603/22 -, juris). Wieso die Antragstellerin keine Arbeit in den Bereichen Tourismus und Landwirtschaft finden sollte, ist nicht ersichtlich, gerade angesichts der oben dargestellten aktuellen Situation der griechischen Wirtschaft. [...]