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VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 10.12.2025 - 2 L 4428/25.GI.A - asyl.net: M33876
https://www.asyl.net/rsdb/m33876
Leitsatz:

Keine allgemeinen systemischen Mängel des Asylsystems in Frankreich: 

1. Auch wenn das Aufnahmesystem in Frankreich jedenfalls bei der Unterbringung von Schutzsuchenden erhebliche Defizite aufweist, führt dies für Dublin-Rückkehrende gleichwohl nicht allgemein zu systemischen Mängeln.

2. Nichtvulnerablen alleinstehenden jungen Männer ist ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und bei ihr sind auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Frankreich, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, alleinstehende Männer, systemische Mängel, Unterbringung, Obdachlosigkeit
Normen: VO 604/2013 Art. 12 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 12 Abs. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Wie vom Bundesamt im Ergebnis zutreffend mit Bescheid vom 22.07.2025 festgestellt, ist Frankreich für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. [...]

Frankreich verfügt über ein rechtsstaatliches, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit [...].

Dieses ist auch prinzipiell funktionsfähig und stellt sicher, dass rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. [...]

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er gehöre als gesunder, alleinstehender junger Mann zur Personengruppe Asylsuchender, die keine äußeren Kennzeichen von Vulnerabilität aufwiesen, und als solchem drohe ihm im Falle der Rückführung nach Frankreich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Form von Verelendung und soweit er insoweit auf die diesbezügliche Rechtsprechung des VG Hannover verweist (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14.01.2025 – 15 A 4188/24 –, Rdnr. 41 ff. ; juris), vermag das Gericht diesem Vorbringen im Ergebnis nicht beizutreten.

Fakt ist allerdings, dass ausweislich der aktuellen Erkenntnislage bei weitem nicht alle Asylsuchende, die formal Anspruch auf Aufnahmebedingungen hätten, solche auch in Anspruch nehmen (können). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylbewerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (BFA vom 28.03.2024, S. 14). 

Asylbewerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt.(BFA vom 28.03.2024, S. 14). In der Praxis leben daher viele Personen (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (BFA vom 28.03.2024, S. 8).

Errechnet wird teilweise ein Mangel an Unterbringungsplätzen im Umfang von nahezu 50 % gegenüber dem eigentlichen Bedarf (AIDA vom 11.07.2025, S. 75, 122; BFA vom 28.03.2024, S. 14). [...]

Die Menschen haben keine andere Wahl, als sich mit erbärmlichen Lebensbedingungen abzufinden, unter anderem in informellen Lagern, die regelmäßig von den Behörden aufgelöst werden, unabhängig davon, ob eine Unterbringungslösung geplant ist oder nicht (AIDA vom 11.07.2025, S. 125). Insbesondere in der Region Calais kam es in der Vergangenheit immer wieder zur Auflösung von informellen Lagern, in denen die Verhältnisse teilweise nicht den Mindeststandards an ein menschenwürdiges Leben entsprachen (AIDA vom 11.07.2025, S. 127; BFA vom 28.03.2024, S. 14). [...]

In einigen anderen Städten (Nantes, Grande Synthe, Lyon, Bordeaux, Metz) leben Migranten oft auf der Straße. Einige von ihnen sind Asylbewerber, die Anspruch auf Unterbringung in Unterkünften haben, aber aufgrund fehlender Plätze nicht untergebracht werden können. [...]

Aus alledem ergibt sich, dass das Aufnahmesystem in Frankreich jedenfalls bei der Unterbringung von Asylbewerbern erhebliche Defizite aufweist. Dies führt für Rückkehrer gleichwohl nicht allgemein zu systemischen Mängeln. [...]

Von einer solchen Situation ist für alleinstehende, gesunde junge Männer in Frankreich trotz der beschriebenen Defizite bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft nicht auszugehen. Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass der hier zu beurteilenden Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 –, Rdnr. 43; juris).

So stehen Asylsuchende in Frankreich, selbst wenn ihnen aus welchen Gründen auch immer die materiellen Aufnahmebedingungen nicht gewährt oder entzogen werden und/oder sie keine Unterkunft finden, gleichwohl nicht völlig recht- und schutzlos da.

Denn Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (BFA vom 28.03.2024, S. 14). [...]

Nichts anderes würde zu gelten haben, sofern der Antragsteller nach seiner Rücküberstellung nach Frankreich dort als Schutzberechtigter anerkannt würde. [...]