Stufenmodell zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren:
1. Den Nachweis der Identität ist auf der ersten Stufe in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen.
2. Ist die Vorlage eines Passes aus objektiven Gründen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann auf der zweiten Stufe der Identitätsnachweis durch Vorlage eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild erfolgen.
3. Ist die Beschaffung von Papieren der zweiten Stufen aus objektiven Gründen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, können auf der dritten Stufe sonstige amtliche Urkunden, wie Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass oder Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen zum Nachweis der Identität vorgelegt werden. Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt ein höherer Beweiswert zu.
4. Auf der vierten Stufe können zum Nachweis der Identität sonstige Dokumente im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG (Beweismittel, wie Auskünfte, Urkunden, Akten) dienen, die geeignet sind, Angaben zur Person zu belegen, gegebenenfalls durch Zeugenaussagen. Die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt ist nicht zum Nachweis der Identität geeignet.
5. Die Identität im Einbürgerungsverfahren kann auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage des individuellen Vorbringens als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Angaben unter umfassender Würdigung zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde damit feststehen.
6. Die auf den Stufen 1 bis 5 zu berücksichtigenden Beweismittel müssen jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben der Einbürgerungsbewerber*innen zur Person und dem übrigen Vorbringen stehen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
9 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers einer Klärung im Einbürgerungsverfahren bedarf und nicht bereits in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden ist (a.). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 StAG könne auf der ersten Stufe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells durch die Vorlage einer Identitätskarte erfolgen, verletzt hingegen Bundesrecht (b.). […]
11 aa. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen […].
13 bb. Vor diesem Hintergrund und angesichts der mittlerweile ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zur Identitätsklärung kann diese auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht entfallen. Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge […] ausgeführt hat […] – erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen […]. Der Gesetzgeber hat insoweit keine Differenzierung vorgenommen […] und ist auch einer in der Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes […] geäußerten Anregung, für besondere Härtefälle eine Ausnahmeklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzusehen […], nicht nachgekommen […]. Vielmehr folgt aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers begnügen dürfen, sondern die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen müssen […]. Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden […].
14 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte […]. Unter dem Gesichtspunkt des zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen […].
15 cc. Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden.
16 (1) Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist […]. Voraussetzung für die Identitätsprüfung sind tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers; die Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet […]. Begründete Zweifel an der Identität einer Person bestehen, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden […].
19 b. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 StAG könne auf der ersten Stufe des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells durch die Vorlage einer Identitätskarte erfolgen.
20 Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können (vgl. hierzu bereits unter a.), sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.
21 aa. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist […], wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen […]. Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt […]. Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen […]. Zudem enthält ein Pass gemäß ICAO Doc 9303, Teil II und III, weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen. Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen.
22 Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er – insoweit ist die bisherige Senatsrechtsprechung zu präzisieren – seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente […], namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen.
23 Ist er indessen auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments auf der (nunmehrigen) zweiten Stufe und ist ihm dessen Erlangung ebenfalls objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale […].
24 Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität auf der vierten Stufe sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden und Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen, nicht aber eine Versicherung an Eides statt […].
25 Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen […].
26 Nur durch eine solche abgestufte, hier hinsichtlich der Vorlage amtlicher Identitätsdokumente präzisierte und fortentwickelte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden […].
27 Für die Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen […]. Die auf den Stufen 1 bis 5 zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Dabei sind die vorgelegten Dokumente nach den Umständen des Einzelfalls auch auf ihren Beweiswert zu überprüfen. Denn Defizite im Personenstands- und Urkundswesen des Herkunftslandes des Einbürgerungsbewerbers können das Vertrauen in die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des Dokuments erschüttern oder sogar beseitigen. So können Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit an dem Beweiswert auch eines echten Passes bestehen, wenn es im Herkunftsland des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Pässe zu erhalten oder es in diesem Staat praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen […].
28 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen […].
32 cc. Das Stufenmodell führt auch im Übrigen bei anerkannten Schutzberechtigten nicht zu unzumutbaren Folgen. Insbesondere ist ein Widerruf des Schutzstatus wegen Schutzunterstellung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 AsylG in aller Regel nicht zu besorgen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber auf Geheiß einer deutschen Einbürgerungsbehörde um einen Pass oder sonstige Identitätsdokumente bemüht.
33 Danach liegt ein Wegfall der Voraussetzungen und damit ein Widerrufsgrund für die Asylanerkennung dann vor, wenn sich der Ausländer erneut freiwillig dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU um und ist im Wortlaut an diese Norm angepasst […]. Sie entspricht dem bisherigen Erlöschensgrund in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. unter Streichung der Passage "durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen", da die Erneuerung des Nationalpasses aus Sicht des Gesetzgebers schon bisher lediglich ein Indiz für die Unterschutzstellung war und es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt […]. Wer sich freiwillig dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt oder sich dort niederlässt, gibt mangelnde Verfolgungsfurcht zu erkennen. Ob der Schutz des früheren Verfolgerstaates objektiv noch gegeben ist, ist nicht entscheidend, maßgeblich sind nur der Entschluss des Flüchtlings zu einer erneuten Inanspruchnahme und seine Verwirklichung. Eine freiwillige Unterschutzstellung liegt noch nicht in jedem Kontakt zu einer Auslandsvertretung. Von einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne einer dauerhaften Wiederherstellung der rechtlichen Beziehungen zu dem Heimatstaat kann grundsätzlich dann nicht ausgegangen werden, wenn die Annahme eines Nationalpasses nicht von der Hinwendung zu dem Heimatsstaat getragen, sondern allein Ausdruck eines vorübergehenden rein technischen Kontaktes ist oder durch den Aufnahmestaat erzwungen wird. Sollen die Behörden des Heimatstaates beispielsweise bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden oder aus ähnlichen Gründen dem Flüchtling behilflich sein, bedeutet dies nicht schon das Unterstellen unter staatlichen Schutz, der mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit gewährt wird. Dies gilt etwa, wenn der Ausländer vor einer Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland die Ehe schließt und aus diesem Anlass die Geltungsdauer seines Passes verlängern lässt […]. Gleiches gilt, wenn deutsche Behörden – wie hier – zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren die Vorlage eines Passes des Herkunftslandes verlangen. Hierin liegt keine freiwillige Unterschutzstellung des Einbürgerungsbewerbers […].
36 ee. Das angefochtene Urteil beruht auf dem bundesrechtswidrigen Verständnis der Voraussetzungen einer Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG seitens des Verwaltungsgerichts, das die Frage, ob dem Kläger die Erlangung eines Passes objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, offengelassen hat.
37 2. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus davon ausgeht, der Kläger erfülle auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, beruht diese Annahme jedenfalls bezogen auf das durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) eingefügte, zum 27. Juni 2024 und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 18. November 2024 bereits in Kraft getretene Erfordernis eines Bekenntnisses zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Seite 17 von 18 StAG auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt damit den revisionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht. Dadurch verfehlt es nicht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit, sondern verstößt zugleich gegen materielles Recht […], da eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG das vorgenannte Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG zwingend voraussetzt.
38 Weder den beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass der Kläger das vorgenannte Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abgegeben hat. […]