Kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer Einbürgerung nach 3 Jahren:
1. Anträge auf Einbürgerung sind nach dem aktuell maßgeblichen Gesetz (Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256) zu beurteilen. Nach der aktuellen Fassung kann eingebürgert werden, wer seit 5 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
2. Nach der Abschaffung des § 10 Abs 3 StAG (verkürzte Aufenthaltsdauer von 3 Jahren) besteht weder aufgrund des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG noch aus einem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV in Verbindung mit Art. 21 AEUV ein Anspruch auf eine Einbürgerung vor dem Ablauf von 5 Jahren. Die Gesetzgebung hat keine Übergangsregelung geschaffen, nach der Anträge, die vor dem 30.10.2025 gestellt wurden, nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann dabei offenbleiben, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Einbürgerungsantrags vorliegt, da jedenfalls der geltend gemachte materielle Anspruch auf Einbürgerung derzeit nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 – VIII C 22.67 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. März 2021 – 4 LA 228/19 –, juris Rn. 23).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruches ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht(1.). Auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV gebieten keine andere Bewertung (2.). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – (3.) noch auf Einbürgerung gemäß § 8 StAG(4.).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Einbürgerungsanspruches ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268-276). Eine sich während des Verfahrens ändernde Rechtslage, auch zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers, ist zu berücksichtigen, wenn sich nicht aus der Rechtsordnung ergibt, dass für zuvor gestellte Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8.05 – BVerwGE 124, 268-276, m.w.N.). Das ist nicht der Fall.
Weder das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), mit dem § 10 Abs. 3 StAG abgeschafft wurde, noch das StAG sehen Übergangsvorschriften für Anträge vor, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 30. Oktober 2025 gestellt wurden. Maßgeblich ist daher die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, mithin das StAG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist.
Die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich einer Stellungnahme durch den Bundesrat (BR-Drs. 220/1/25) vom 30. Juni 2025 (abrufbar unter:https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0220-1-25.pdf), auf die der Kläger sich als Stellungnahme des Bundesrates (Bl. 355 GA) bezieht, enthalten zwar, wie von ihm ausgeführt, den Vorschlag der Schaffung einer Übergangsregelung für vor dem 28. Mai 2025 gestellte Einbürgerungsanträge. Der Gesetzgeber hat sich gleichwohl gegen eine solche Regelung entschieden und der Bundesrat hat trotz fehlender Aufnahme einer solchen Übergangsregelung von der Einberufung des Vermittlungsausschusses abgesehen (vgl. BR-Plenarprotokoll 1058, S. 365-365, TOP 66). [...]
2. Entgegen der Ansicht des Klägers stehen dem auch nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (a.) oder das Unionsrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 21 AEUV i.V.m. Art. 18 AEUV sowie das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 18 AEUV (b.) entgegen.
a. Zunächst steht eine Gesetzesänderung im freien Ermessen des Gesetzgebers. Es ist Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, wie er etwa die Regelungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgestaltet (vgl. BeckOK AuslR/Kluth GG Art. 116 Rn.7). Generell und unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgebiet gilt insoweit, dass auch eine unter der ursprünglichen Rechtslage bestehende Rechtsposition nicht ausschließt, dass durch den Erlass neuer, für die Zukunft geltender Vorschriften subjektive Rechte entzogen oder gemindert werden, die der Einzelne aufgrund des vormaligen Rechts erworben hat. [...]
Eine Grenze findet das gesetzgeberische Ermessen im verfassungsrechtlich gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gewährten Vertrauensschutz, dessen Zulässigkeit, Inhalt und Umfang sich nach der Art der infrage stehenden Rückwirkung eines Gesetzes richtet. [...]
Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung ist im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers, bereits nach dreijährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik eingebürgert zu werden, nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse, durch das Erfordernis einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer vor einer Einbürgerung die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu sichern (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drs. 21/537, S. 1). Das öffentliche Interesse an einer Sicherung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland [...] sowie die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, Normen an veränderte Gegebenheiten anzupassen oder aus politischen Gründen die Integration des Einbürgerungswilligen in die deutschen Lebensverhältnisse durch einen mindestens fünfjährigen Aufenthalt zu verlangen, überwiegt das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des alten Rechtszustandes. [...]
Hinzukommt im Fall des Klägers, dass kein besonderer Vertrauenstatbestand in den Fortbestand des § 10 Abs. 3 StAG erfüllt ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich, dass er gewichtige und unumkehrbare Dispositionen im Vertrauen auf die Beibehaltung der Rechtslage getroffen hätte. Als eine solche Disposition käme etwa in Betracht, dass er im Vertrauen auf die erwartete Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben hätte (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 11 A 270/10 – juris). Dies ist im Fall des Klägers gleichwohl nicht der Fall.
Das Interesse, im Hinblick auf eine erkennbar geplante Änderung noch eine Einbürgerung nach der günstigeren alten Rechtslage zu erreichen, ist zudem nicht schutzwürdig (vgl. etwa zur Situation bei veröffentlichten Gesetzesentwürfen OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Februar 2013 – 13 LC 33/11 –, juris). Dabei verkennt die Kammer nicht die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1976 – 2 BvL 6/70 – BVerfGE 31, 222), wonach das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts in aller Regel solange geschützt ist, bis der Bundestag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschließt. Denn das BVerfG hat diese Rechtsprechung seitdem dahingehend präzisiert, dass in aller Regel bereits die Einbringung eines Gesetzesentwurfes genügt, damit nicht weiter berechtigterweise auf den Fortbestand des geltenden Rechts vertraut werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302-333). [...]
Nach diesen Grundsätzen besteht kein berechtigtes Vertrauen des Klägers in den Fortbestand des § 10 Abs. 3 StAG a.F.
An der Eignung der Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren, eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu sichern, bestehen keine Zweifel. Es sind zudem keine milderen, gleich effektiven Regelungen ersichtlich, sodass die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG a.F. auch erforderlich ist. [...]
Die Gesetzesänderung war zum Zeitpunkt der Antragsstellung für den Kläger aufgrund des vorhergehenden Wahlkampfes und der Vorstellung des Koalitionsvertrages Anfang April 2025 erkennbar/absehbar. Bereits im Rahmen des Bundestagswahlkampfes hatte Friedrich Merz als Kanzlerkandidat für die CDU wiederholt angekündigt, das durch die vorherige Regierung geänderte Staatsangehörigkeitsrecht erneut zu ändern und insbesondere die „Turbo-Einbürgerung“ abzuschaffen (vgl. etwa Berichterstattung: www.tagesschau.de/inland/bundestagswahl/parteien/union-merz-">https://www.tagesschau.de/inland/bundestagswahl/parteien/union-merz-staatsbuergerschaft-100.html, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2025). Auch im Koalitionsvertrag wurde dieses Vorhaben erneut aufgegriffen. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien wurde bereits am 9. April 2025 vorgestellt (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2025-">https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2025-2340970) und enthält explizit die Ankündigung, dass die Turboeinbürgerung nach drei Jahren abgeschafft werde (vgl. Koalitionsvertrag, S. 96, abrufbar unter: www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koa">https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf). Die beabsichtigte Änderung war damit bereits seit dem Wahlkampf im Januar 2025 erkennbar und jedenfalls mit der Vorstellung des Koalitionsvertrages bestand – für den Kläger – kein berechtigtes Vertrauen mehr darauf, dass es bei der Regelung des § 10 Abs. 3 StAG bleiben werde und damit kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass der Antrag, den der Kläger am **. April 2025 gestellt hat, noch nach altem Recht entschieden werde. Denn der Kläger hat im Rahmen des Klageverfahrens gezeigt, dass er sich intensiv mit der Rechts- und Tatsachenlage rund um seine Einbürgerung auseinandersetzt und -gesetzt hat, so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, ihm könnte die der Gesetzesänderung vorausgehende Diskussion im Wahlkampf und den Koalitionsverhandlungen um die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG im Vorfeld seines Antrages entgangen sein. Überdies hat der Kläger wie bereits ausgeführt keine schützenswerten, unumkehrbaren Dispositionen im Vertrauen auf die Beibehaltung der Rechtslage getroffen.
b. Die Gesetzesänderung begründet auch keinen Verstoß gegen Unionsrecht.
Die Ausgestaltung des StAG unterfällt der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland und nicht der Europäischen Union. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (Urteile vom 7. Juli 1992, Micheletti u. a., C‑369/90, EU:C:1992:295, Rn. 10, vom 2. März 2010, Rottmann, C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 45, und vom 5. September 2023, Udlændinge- og Integrationsministeriet,C‑689/21, EU:C:2023:626, Rn. 30, m.w.N.), gleichwohl fällt die Festlegung für die Verleihung und den Verlust der Staatsbürgerschaft grundsätzlich (nach dem Völkerrecht) in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Das Unionsrecht zieht lediglich dort eine Grenze, wo die Verleihung bzw. der Entzug der Staatsangehörigkeit Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft selbst zeitigt, [...]. Die Festlegung der grundsätzlichen Bedingungen wie etwa die Mindestaufenthaltszeiten vor dem Erwerb der Staatsbürgerschaft wiederum unterfallen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (vgl. zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten Streinz/Magiera AEUV Art. 20 Rn.29 m.w.N.). Dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, schließt zwar nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010, Rottmann, C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41 m.w.N.), die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG ist jedoch auch an diesen Grundsätzen gemessen mit dem Unionsrecht vereinbar.
Die Abschaffung der dreijährigen Voraufenthaltsdauer hat keine Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft. Sie führt weder zu einer unbilligen Vorenthaltung des Unionsbürgerstatus (vgl. Artikel 6 Absatz 3 des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578), wonach bis zu 10 Jahre Voraufenthalt gefordert werden können) noch zum Verlust der Unionsbürgerschaft oder deren Vermarktung/Entwertung. Die Abschaffung des § 10 Abs. 3 StAG stellt keine Verletzung des Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 21 AEUV und insbesondere keine Diskriminierung gemäß Art. 21 i.V.m. Art. 18 AEUV dar. [...]
Die Gesetzesänderung stellt weder eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts gemäß Art. 21 AEUV dar, noch begründet sie eine Diskriminierung gemäß Art. 18 i.V.m. Art. 21 AEUV.
Im Hinblick auf die Schutzrichtung des Art. 18 AEUV, die Schlechterstellung von EU-Ausländern gegenüber Inländern zu vermeiden, ist dessen Anwendung im Rahmen der Erteilung der Staatsangehörigkeit bereits fraglich. Im konkreten Fall ist jedenfalls eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen bereits denklogisch nicht möglich.
Jedenfalls wird der Kläger in der Ausübung seines Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 21 AEUV nicht beeinträchtigt. [...]
3. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StAG ist der Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind.
Der Anspruch ist nicht gegeben, weil der Kläger noch keine fünfjährige Aufenthaltsdauer vorweisen kann.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Einbürgerung gemäß § 8 StAG.
[...] Die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Anwendung der vorstehenden Ermessensregelung unter Annahme einer einen Anspruch begründenden Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor. [...]