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VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Urteil vom 27.10.2025 - 1 K 240/24.A - asyl.net: M33880
https://www.asyl.net/rsdb/m33880
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für jungen Mann aus Venezuela: 

Bei einem jungen Mann ist - auch unter Berücksichtigung einer Asthmaerkrankung - grundsätzlich davon auszugehen, dass er nach Venezuela zurückkehren und sein Existenzminimum durch Arbeit und die Inanspruchnahme familiärer und staatlicher Unterstützungsleistungen sichern kann. In Deutschland lebende Familienangehörige können Unterstützungsleistungen erbringen und bei der Finanzierung von Asthmamedikamenten helfen. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Venezuela, Krankheit, chronische Erkrankung, Asthma, junger Mann
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Dies vorangestellt, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach dem Eintreffen in Venezuela in eine Lage geraten wird, in der er seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht in dem für § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art 3 EMRK ausreichendem Maße befriedigen könnte, oder sonst einer besonderen Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage in Venezuela ausgesetzt wäre. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es für ihn möglich ist, das wirtschaftliche Existenzminimum im Zweifel unter Ausschöpfung der Arbeitskraft, ggf. auch durch Inanspruchnahme familiärer und staatlicher Unterstützungsleistungen zu erlangen.

Der Kläger ist ein junger und abgesehen von seiner Asthmaerkrankung gesunder Mann, der in Chile das Abitur absolviert und dort bereits erste Arbeitserfahrung gesammelt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger laut dem Befundbericht des Dr. med. seit seinem 7. Lebensjahr an Asthma bronchiale leidet, d. h. langjährig und insbesondere auch schon während seiner Schulausbildung und seiner Berufstätigkeit in Chile, ist davon auszugehen, dass diese Erkrankung dem Kläger bei der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Venezuela nicht (wesentlich) im Wege stehen wird. Der Kläger hat ferner keinerlei Unterhaltsverpflichtungen, so dass er nur für sich das Existenzminimum aufbringen muss. Aus alldem schließt das Gericht, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger nicht zumindest sein Existenzminimum durch Erwerbstätigkeit decken können wird. Im Gegenteil ist prognostisch auch unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Venezuela davon auszugehen, dass ihm dies gelingen wird, ggf. unter Ausübung von ihm auch zumutbaren Hilfstätigkeiten oder solchen im informellen Sektor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger Venezuela nach seinen Angaben im Alter von etwa 15 Jahren verlassen und keine Berufserfahrung aus Venezuela vorzuweisen hat, ferner, dass er bislang, auch in Deutschland, immer mit Familienangehörigen lebte, d. h. bislang nicht selbständig. Bei einem knapp 23-jährigen und im Wesentlichen gesunden Mann wie dem Kläger ist es jedoch grundsätzlich zu erwarten, dass er zumindest mittelfristig selbständig und allein sein eigenes Existenzminimum sichern können wird. [...]

Im Hinblick auf etwaige anfängliche Anlaufschwierigkeiten nach der Rückkehr des Klägers nach Venezuela ist darauf zu verweisen, dass er in Venezuela auch noch über Familienangehörige bzw. sonstige Kontakte sowie über Familienangehörige in Deutschland verfügt, die ihn im Bedarfsfall beim Aufbau bzw. bei der Sicherung seiner Existenz unterstützen können. So verfügt der Kläger in Venezuela noch über einen Cousin, der in Caracas lebt, und bei dem er bereits vor seiner Ausreise aus Venezuela für drei Monate unterkommen konnte, ferner neben weiteren Familienangehörigen über einen Onkel bzw. Bruder eines Onkels mütterlicherseits. Zu letzterem hat der Kläger zwar nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt persönlich keinen Kontakt mehr, allerdings lebt der Kläger in Deutschland u. a. mit den Eltern dieses Onkels, seinen Großeltern, zusammen, so dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Kontakt zu ihm über die Großeltern des Klägers hergestellt werden kann. Des Weiteren kann der Kläger ggf., auch wenn er auf dessen Hilfe keinen Anspruch im Rechtssinne haben mag, prognostisch auf Hilfe des Freundes zurückgreifen, bei dem vorübergehend in Monagas lebte.

In Deutschland halten sich nach den Angaben des Klägers aktuell seine Großeltern mütterlicherseits, die Schwester des Klägers, ein Onkel und zwei Cousins auf. Im Fall der Großmutter des Klägers wurde mit – soweit ersichtlich bestandskräftigem – Bescheid vom 29.1.2024 festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, die übrigen Verwandten des Klägers betreiben derzeit noch anhängige Gerichtsverfahren wegen ihrer ablehnenden Asylbescheide. Auch wenn diese Angehörigen nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Deutschland (bislang) nicht erwerbstätig sind, kann, solange sie in Deutschland sind, davon ausgegangen werden, dass sie den Kläger jedenfalls mit kleineren Geldbeträgen unterstützen können. Damit kann der Kläger jedenfalls in der Anfangszeit nach seiner Rückkehr nach Venezuela durch Geldzuwendungen seiner in Deutschland lebenden Angehörigen unterstützt werden, im Fall seiner Großmutter angesichts ihres längerfristigen Aufenthaltsrechts sogar entsprechend längerfristig. Jedenfalls mithilfe dieser Geldzuwendungen wird der Kläger auch seinen etwaigen erhöhten finanziellen Bedarf resultierend aus der benötigten Asthmamedikation sichern können. Wie eine vom Einzelrichter am Tag der mündlichen Verhandlung durchgeführte Internetrecherche ergeben hat, sind die in der aktuellsten vom Kläger vorgelegten ärztlichen Verschreibung vom 23.10.2025 aufgeführten Mittel Salbutamol 0,1 mg, das der Kläger nach seiner Klagebegründung nur im Akutfall einnimmt, sowie Viani 50 ug /250 ug Diskus IHP (2x täglich) verfüg- und auch bezahlbar. Sie sind insbesondere in der Online-Apotheke farmatodo.com.ve erhältlich und kosten dort für 50 Sprühstöße im Fall von Salbutamol 0,1 mg umgerechnet etwa 6 Euro, ein Präparat mit den in Viani 50 ug /250 ug Diskus IHP enthaltenen Wirkstoffen in gleicher Dosierung auf den monatlichen Bedarf des Klägers umgerechnet etwa 11,30 Euro. Diese für deutsche Verhältnisse geringe Summe wird dem Kläger jedenfalls seine in Deutschland lebende, 57-jährige Großmutter aus den Mitteln zuwenden können, die sie im Rahmen der staatlichen Sicherung ihres Existenzminimums bzw. aus einer Berufstätigkeit erhält bzw. erwirtschaftet. Davon abgesehen hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, das Präparat Salbutamol in Venezuela bereits in der Vergangenheit erhalten zu haben. Die klägerischen Verwandten, die in Deutschland noch ihr Gerichtsverfahren betreiben, werden den Kläger entweder – im Fall stattgebender Gerichtsentscheidungen – ebenso wie die klägerische Großmutter aus Deutschland heraus längerfristig finanziell unterstützen können; sofern ihre Klagen abgewiesen und sie rückkehrpflichtig werden sollten, können sie sich in Venezuela mit dem Kläger gegenseitig unterstützen.

Neben dieser familiären Unterstützung bzw. der aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis kann der Kläger des Weiteren auf staatliche venezolanische Unterstützung in Gestalt des CLAP-Systems verwiesen werden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, wieso ihm die Teilnahme an dem auf dem Vaterlandsausweis beruhenden System unzumutbar oder sonst unmöglich sein sollte. [...]