Flüchtlingsschutz für bisexuellen Mann:
Einem bisexuellen Mann droht in der Türkei Verfolgung. Insgesamt ist die LSBTIQ-Gemeinschaft in der Türkei einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft ausgesetzt. Es gibt weder staatlichen Schutz noch eine interne Schutzmöglichkeit.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG liegen vor. [...]
Der erkennende Einzelrichter ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bisexuell ist (a.) und sich deshalb in der Türkei jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (b.) wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (c.) ausgesetzt sehen wird. Im Hinblick auf diese Verfolgung ist der türkische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage, den gebotenen Schutz des Klägers zu gewährleisten (d.). Ebenso wenig besteht für diesen eine interne Fluchtalternative innerhalb der Türkei (e.).
a. Der Kläger ist bisexuell.
Es besteht keinerlei Anlass, hieran zu zweifeln. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2025 ausdrücklich erklärt, dass seine sexuelle Orientierung nicht in Frage gestellt wird, und auch der Einzelrichter hat keine Zweifel an seiner Bisexualität. [...]
b. Dem Kläger droht aufgrund seiner Bisexualität in der Türkei Verfolgung. [...]
Zur Überzeugung des Einzelrichters sieht sich die LGBTQI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/Transgender, Queer, Intersexual u.a.) in der Türkei insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft ausgesetzt [...]. Auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel kann insbesondere nicht angenommen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf LGBTQI+-Personen punktuelle Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr ist mit gewaltvollen Übergriffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn Betroffene ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen – was ihnen wiederum nicht zugemutet werden kann. Denn wenn es wie beim Kläger zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben, kann nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden [...].
Es ist zunächst anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel davon auszugehen, dass Betroffene ihre sexuelle Orientierung außerhalb der Großstädte aus Furcht vor Übergriffen überhaupt nicht ausleben. So ist es nach den Erkenntnismittel nur „in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste […] in bestimmten Bereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert.“ [...] Im Umkehrschluss ist es außerhalb dieser Großstädte und an der Südküste – also im ganz überwiegenden Teil des Landes – unmöglich, als queerer Mensch aufzutreten, ohne sich Übergriffen ausgesetzt zu sehen. Doch selbst in den Großstädten, in denen es überhaupt erst dem Grunde nach möglich ist, die sexuelle Orientierung offen zu zeigen, ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit gewaltvollen Übergriffen und damit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Bei Bekanntwerden der sexuellen Orientierung werden die Betroffenen „nicht selten Opfer von Gewalt“ [...].
Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung steht dabei nicht entgegen, dass es sich allein zahlenmäßig nicht um eine große Vielzahl an bekannten Fällen handeln mag. Denn bei Betrachtung der Zahlen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Großteil der queeren Menschen in der Türkei aus Vorsicht nicht offen in Erscheinung tritt, um Übergriffen zuvorzukommen. [...] Die genannten Großstädte sind insoweit nur ein vermeintlicher Rückzugsort für die queere Szene.
Darüber hinaus beschränkt sich die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK nicht allein auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe, sondern erfasst auch diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst (EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015 – Nr. 73235/12 – Identoba u.a./Georgia, Rn. 65).
Betrachtet man die Gesamtsituation in der Türkei ist davon auszugehen, dass sich die LGBTQI+-Gemeinschaft in der Türkei einer erheblichen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden nur den schwerwiegendsten Ausschnitt einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln fest verankert in der türkischen Gesellschaft ist, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt und von staatlichen Akteuren noch aktiv befeuert wird. [...]
Die Situation hat sich dabei in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. [...]
Selbst wenn man davon ausginge, dass die einzelnen diskriminierenden Verhaltensweisen für sich allein noch keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, ist jedenfalls eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen. [...] Insbesondere können danach verschiedenartige Diskriminierungen gegen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden, beispielsweise beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Dabei sind alle Handlungen in den Blick zu nehmen, die sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen darstellen [...].
In der Türkei ist nach dem oben gesagten jedenfalls davon auszugehen, dass eine offen gelebte von der türkischen Gesellschaft als „anders“ wahrgenommene sexuelle Orientierung von der Gesellschaft eine solche Feindseligkeit entgegengebracht wird, dass in einer Kumulierung der Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG von einer flüchtlingsschutzrelevanten Intensität auszugehen ist. [...]
c. Queere Menschen wie der Kläger werden in der Türkei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 5 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG verfolgt. [...]
Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Identifizierung als homosexuell nur möglich ist, wenn diese sexuelle Identität auch in geeigneter Weise nach außen hin kenntlich gemacht wird. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann – wie bereits gesagt – von einem Asylbewerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder sich beim Ausleben seiner sexuellen Identität zurückhält, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 75 f.).
d. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist der türkische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, LGBTQI+-Personen wirksam vor der geschilderten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. [...]
Im Falle der Türkei ist davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTQI+-Personen durch die türkische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches Schutzproblem besteht. Der türkische Staat und die regierungsnahen Medien befeuern die allgemeine Haltung der Gesellschaft vielmehr und tragen damit jedenfalls mittelbar noch zu einer Verschlechterung der Situation bei (vgl. BFA, Türkei, Länderinformationen der Staatendokumentation, 7. März 2024, S. 226 f.). [...]
e. Zuletzt besteht für den Kläger auch keine interne Fluchtalternative. [...]
aa. Einzelne Stadtteile stellen keinen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG dar, in denen der Kläger hinreichend vor Verfolgung geschützt wäre.
Bei den genannten Stadtvierteln handelt es sich um nur wenige Quadratkilometer große Stadtbezirke (Kadıköy ist beispielsweise 25 km² groß, Beyoğlu nur knapp 9km²). Bei geographisch derart kleinen Gebieten handelt es sich nicht um einen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. [...]