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VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 01.12.2025 - 10 L 1057/25.A - asyl.net: M33882
https://www.asyl.net/rsdb/m33882
Leitsatz:

Auch eine Geschwisterbeziehung kann der Abschiebung entgegenstehen: 

1. Zu den familiären Bindungen, die einer Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen, zählen im Einzelfall auch Geschwisterbeziehungen, wenn zwischen den Geschwistern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. 

2. Bei der Beurteilung der familiären Bindung ist zu berücksichtigen, ob den Geschwistern eine Trennung zugemutet werden kann und ob eine Begleitung ins Ausland möglich und zumutbar ist. 

3. Die Übernahme der Vormundschaft für minderjährige Geschwister ist keine Voraussetzung für die Annahme einer familiären Bindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, familiäre Bindungen, Sonstige Familienangehörige, minderjährig, besonders schutzbedürftig, Geschwister
Normen: AsylG § 34 Abs. 1 Nr. 4
Auszüge:

[...]

Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier im Ergebnis zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts vom 12. November 2025.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. [...]

3. Allerdings begegnet die Abschiebungsandrohung aus anderen Gründen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Denn ihr stehen aus derzeitiger Sicht bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG i. d. F. des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Hier spricht einiges dafür, dass einer Abschiebung des Antragstellers derzeit familiäre Belange entgegenstehen.

a. Familiäre Bindungen im Sinne dieser Vorschrift können - wie bei Art. 8 EMRK - auch zwischen Geschwistern bestehen. [...]

Sie haben in der Regel jedoch nicht die gleiche Bedeutung wie die Bindung zu Ehegatten und minderjährigen Kindern („Kernfamilie“). 

Vielmehr erfordern Verwandtschaftsverhältnisse jenseits der Kernfamilie zusätzliche Elemente der Abhängigkeit im Sinne eines aufeinander „Angewiesenseins“. [...]

Bestehen nach diesem Maßstab familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, die von einer Abschiebungsandrohung betroffen werden, so sind für die Frage, ob sie der Androhung entgegenstehen, die Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. [...]

Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Geschwisterteils zu würdigen oder zu beurteilen, ob erwartbare Trennungsphasen einem der Geschwister zugemutet werden können. Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des anderen Geschwisterteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen. [...]

b. Ausgehend hiervon bestehen derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Denn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung dürfte von einer familiären Bindung des Antragstellers zu seiner minderjährigen Schwester im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auszugehen sein, was einer Abschiebung aus derzeitiger Sicht entgegenstehen dürfte.

Dem Akteninhalt nach leben der Antragsteller und seine minderjährige Schwester - für die im Bescheid des Bundesamts (...) festgestellt wurde, dass aufgrund ihrer Minderjährigkeit die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht vorliegen - seit Jahren in einer familiären Beziehung. Diese hat ihren Ursprung im Irak, wo der Antragsteller und seine minderjährige Schwester geboren wurden. Gemeinsam erfolgten später die Ausreise nach Griechenland, der Aufenthalt dort und die Einreise nach Deutschland (...). Bereits zu diesem Zeitpunkt erklärte sich der Antragsteller bereit, die Vormundschaft für seine minderjährige Schwester zu übernehmen. Das Jugendamt (...) befürwortete damals schon aus Gründen des Kindeswohls einen Verbleib der Schwester beim Antragsteller. Inzwischen leben der Antragsteller und seine minderjährige Schwester in einer gemeinsamen Wohnung in X. Ausweislich des Akteninhalts übernimmt der Antragsteller - unabhängig davon, dass er nicht der gesetzliche Vormund seiner Schwester ist - in erheblichem Umfang die praktische Betreuung und Unterstützung seiner minderjährigen Schwester im täglichen Leben. Dabei kümmert er sich um den gemeinsamen Haushalt, wäscht, putzt, kocht für sie und unterstützt sie bei den Hausaufgaben. Außerdem begleitet er sie regelmäßig zu Fußballspielen, Arztbesuchen etc. und begleitete sie auch schon zu ihrem Anhörungstermin beim Bundesamt. Zudem wendet sich die minderjährige Schwester mit Ängsten, die auf ihren Erlebnissen im Irak, insbesondere auf dem Angriff auf ihr Dorf im Jahr 2014, und ihren Erlebnissen während der Flucht beruhen, offenbar an den Antragsteller. Nach der Stellungnahme des Vormunds der minderjährigen Schwester habe sich diese familiäre Situation als stabil und zuverlässig erwiesen. Sie trage wesentlich zum Wohlbefinden der minderjährigen Schwester bei. [...]

Dass der Antragsteller nicht zum Vormund für seine minderjährige Schwester bestellt worden ist, steht einer familiären Bindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht entgegenstehen. Denn bei der Vormundschaft handelt es sich (allein) um die rechtlich geschaffene Möglichkeit, einen Minderjährigen zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise sorgt die Vormundschaft dafür, dass die Familienangehörigen ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortlichkeit gerecht werden können. [...]

Allerdings setzt nach diesem Verständnis eine familiäre Bindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eine Vormundschaft gerade nicht voraus. Aus den dargelegten Gründen ist von einer solchen Bindung derzeit auszugehen. [...]