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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2025 - 42 L 188/25 A - asyl.net: M33883
https://www.asyl.net/rsdb/m33883
Leitsatz:

Glaubhaftmachung der Vulnerabilität von anerkannten Schutzberechtigten: 

1. Für die Bestimmung einer Vulnerabilität kann Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) herangezogen werden. Für die dort genannten Personengruppen (Minderjährige, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben) liegt die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 GR-Charta besonders nahe. 

2. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt dabei aber nicht den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG (analog).

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Attest
Normen: Richtlinie 2013/33/EU Art. 21, GR-Charta Art. 4, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 35, AufenthG § 60a Abs. 2c
Auszüge:

[...]

aa) Zwar sind die unmittelbar in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG niedergelegten Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung gegeben. Dem Antragsteller wurde in Griechenland ausweislich einer EURODAC-Abfrage am 21. März 2024 internationaler Schutz zuerkannt.

bb) Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die über den Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hinaus bestehenden weiteren unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unzulässigkeitsentscheidung erfüllt sind. [...]

Bei summarischer Prüfung gehört der Antragsteller jedoch nicht zu der Personengruppe nichtvulnerabler Schutzsuchender, für die in Griechenland eine drohende Verletzung von Art. 4 GRC grundsätzlich nicht festgestellt werden kann. Vielmehr bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er vulnerabel ist und ihm daher in Griechenland mit Art. 4 GRC unvereinbare Lebensbedingungen drohen.

Im Kontext der Einschätzung einer Verletzung von Art. 4 GRC ist für die Annahme von Vulnerabilität entscheidend, ob die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21, juris Rn. 40).

Ob eine Person als vulnerabel anzusehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Für die Bestimmung kann Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sinngemäß herangezogen werde. Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 GRC vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 GRC besonders nahe. Entsprechendes ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 und – die Einzelfallprüfung betonend – Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109, juris Rn. 25 ff.). 

Vor diesem Hintergrund wird die Annahme von Vulnerabilität häufig bei Opfern von Menschenhandel, bei Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, bei Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, möglich sein. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt dabei nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG (analog). Denn die den Risikomaßstab steuernde Vulnerabilität ist wegen seiner Verankerung in Art. 4 GRC und der hiermit verbundenen Beschränkung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ein unionsrechtlicher Begriff, der am unionsrechtlichen Anwendungsvorrang partizipiert und insoweit nicht der mitgliedstaatlichen Definitions- und Beschränkungskompetenz unterliegt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.Oktober 2022 – A 4 S 2182/22, juris Rn. 7 f.).

Grundsätzlich ist zur Substantiierung einer Erkrankung (insbesondere an einer psychischen Störung) auch im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zwar dennoch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich(BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19, juris Rn. 29). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer auf § 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung dürfen an die Glaubhaftmachung der Vulnerabilität aber keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

Gemessen daran hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, vulnerabel zu sein, weil er an einer schweren Depression erkrankt ist. 

Der Antragsteller hat eine Stellungnahme eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom .2025 eingereicht, nach der er sich am 31. Juli und 21. August 2025 aufgrund einer psychischen Erkrankung im Gesundheitszentrum für Flüchtlinge in psychiatrischer Behandlung befand, wobei eine schwere Depression (ICD10-Code: F32.2) diagnostiziert wurde. Die Therapie erfolge mit antidepressiver Medikation und psychotherapeutischen Gesprächen; eine längerfristige Behandlung in einem stabilen Rahmen sei angezeigt. Eine Abschiebung könne zu einer deutlichen Verschlimmerung der depressiven Symptomatik führen. Diese Stellungnahme genügt – noch – den oben ausgeführten Anforderungen an die Glaubhaftmachung, auch wenn darin die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, und die Methode der Tatsachenerhebung nicht benannt werden.

Diese Erkrankung beeinträchtigt den Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit derart, dass er in einem Ausmaß verletzlich ist, das die Annahme rechtfertigt, er werde erheblich schneller in einen Zustand der Hilflosigkeit und Not geraten als gänzlich unversehrte Personen. 

Vor diesem Hintergrund ist derzeit jedenfalls ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller unter den schwierigen Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland seine Existenz sichern könnte, in dem er zeitnah nach einer Abschiebung nach Griechenland eine Arbeit – gegebenenfalls in der Schattenwirtschaft – und eine seinen Bedürfnissen entsprechende Unterkunft fände. Das dafür erforderliche Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative ist ihm aufgrund der glaubhaft gemachten schweren Depression nicht in gleichem Maße abzuverlangen wie nichtvulnerablen Personen. [...]