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VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.10.2025 - 11 B 165/25 - asyl.net: M33884
https://www.asyl.net/rsdb/m33884
Leitsatz:

Identitätsklärung durch ausländischen Reiseausweis bei Ausbildungsduldung: 

1. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht es nicht entgegen, wenn eine freiwillige Ausreise nach Griechenland trotz dortiger Schutzzuerkennung nicht erfolgt. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG (aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus Gründen, die der/ die Antragsteller*in selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden) liegt in diesen Fällen nicht vor. Eine freiwillige Ausreise stellt gerade keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der Norm dar.

2. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG liegt auch nicht vor, wenn die Identität durch Vorlage einer griechischen Aufenthaltserlaubnis oder eines Reiseausweises für Flüchtlinge geklärt ist. Eine schuldhaft unterlassene Mitwirkung an der Passbeschaffung liegt dann nicht vor.

3. Die notwendige Identitätsklärung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung (§ 60c Abs. 2 Nr.3 AufenthG) erfordert nicht die Vorlage eines Reisepasses. Die Identität ist bereits geklärt, wenn Gewissheit besteht, dass der/die Antragsteller*in die Person ist, für die sie sich ausgibt, mithin keine Verwechslungsgefahr besteht. Ein griechischer Aufenthaltstitel oder ein Reiseausweis für Flüchtlinge erfüllt die Pflicht zur Identitätsklärung.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Identitätsklärung, Reiseausweis für Flüchtlinge, internationaler Schutz in EU-Staat, Passpflicht, Rechtskraft, Aufenthaltsgestattung
Normen: AufenthG § 60c Abs. 1 Nr. 1 Bst. a), AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 3, AufenthG § 60 Abs. 9, AsylG § 55 , AsylG § 67 Abs. 1 Nr. 4, VwGO § 84 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung folgt aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. [...]

Im Zeitpunkt der Aufnahme der Berufsausbildung am 1. August 2025 handelte es sich bei dem Antragsteller um einen Asylbewerber i. S. d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und dies unabhängig von der Frage, ob man insoweit darauf abstellt, ob der betroffene Ausländer im Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme über eine Aufenthaltsgestattung verfügen muss oder lediglich einen Asylantrag gestellt haben muss, der noch zum Erfolg führen kann (vgl. hierzu Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 01.10.2024, AufenthG § 60c Rn. 9 m. w. N.). Der Bescheid des Bundesamtes erwuchs nach Ausbildungsbeginn am 20. August 2025 in Bestandskraft, da das gerichtliche (Asyl-)Verfahren (Az. 13 A 371/25) nach erklärter Klagrücknahme mit Beschluss vom 20. August 2025 eingestellt wurde. Insbesondere ist der Bescheid des Bundesamtes nicht schon durch den Beschluss vom 25. Juli 2025 (Az. 13 B 294/25) bestandskräftig geworden, da Streitgegenstand dieses (Eil-)Verfahrens die Abschiebungsandrohung war. Auch ist er nicht durch den Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2025 (Az. 13 A 371/25) bestandskräftig geworden, weil der dortige Kläger und hiesige Antragsteller am 7. August 2025 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragte und der Gerichtsbescheid daher gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen gilt. Soweit man für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Asylbewerbers“ darauf abstellt, dass es sich bei dem Ausländer um eine Person handelt, die im Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme noch über eine Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 AsylG verfügt, liegt auch diese Voraussetzung vor. Denn gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Vorliegend handelt es sich um eine Abschiebungsandrohung nach dem Asylgesetz, da diese nach §§ 34, 35 AsylG erlassen wurde. Die Abschiebungsandrohung ist erst am 9. August 2025 und damit nach Aufnahme der Ausbildung vollziehbar geworden. Denn entsprechend der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juni 2025 ist die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. [...]

Außerdem erfolgte die Ausbildungsaufnahme auch legal (vgl. zur ungeschriebenen Voraussetzung der legalen Ausbildungsaufnahme Beschl. der Kammer v. 18.10.2024 – 11 B 78/24 –, juris Rn. 22). Im Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme verfügte der Antragsteller über eine (inzwischen erloschene) Beschäftigungserlaubnis. [...]

Es liegt auch kein Ausschlussgrund vor. Ein solcher folgt nicht aus § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. [...]

Entgegen der Annahme des Antragsgegners hat der Antragsteller auch nicht i. S. d. Nr. 2 zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Nach § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Insbesondere liegt im Unterlassen der freiwilligen Ausreise nach Griechenland – anders als vom Antragsgegner angenommen – noch kein Fall des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da eine (mögliche) freiwillige Ausreise gerade keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der Norm darstellt. Auch folgt kein Ausschlussgrund nach Nr. 2 aufgrund einer (behaupteten) unterlassenen Mitwirkung seitens des Antragstellers. Durch die Formulierung „insbesondere“ ist zwar klargestellt, dass die Aufzählung dieser Verhaltensweisen nicht abschließend ist. Es sind daher auch weitere Verhaltensweisen erfasst, die einen in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten vergleichbaren Unwertgehalt aufweisen (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60a AufenthG, Rn. 196). Ein Rückgriff auf die Vereitelung von Vollzugsmaßnahmen infolge der Verletzung von Kooperationspflichten ist daher nicht ausgeschlossen. Hierzu zählt grundsätzlich auch die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen durch den Ausländer [...]. Eine (schuldhaft) unterlassene Mitwirkung muss im Übrigen sowohl hinsichtlich ihres Gewichts als auch ihrer individuellen Vorwerfbarkeit mit der ausdrücklich genannten Täuschung bzw. Falschangabe wertungsmäßig auf einer Stufe stehen [...]. Ferner muss eine echte Kausalität zwischen der Undurchführbarkeit der Abschiebung und dem Fehlverhalten des Ausreisepflichtigen bestehen [...]. An der Ursächlichkeit fehlt es unter anderem, wenn die Abschiebung unabhängig vom (Fehl-)Verhalten des Ausländers vollzogen werden kann, etwas weil seine Identität geklärt ist und die erforderlichen Heimreisepapiere ohne nennenswerte Verzögerung "am Ausländer vorbei" beschaffbar sind [...].

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht aufgrund von fehlender Mitwirkung an der Passbeschaffung zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Er hat sowohl eine (abgelaufene) griechische Aufenthaltserlaubnis (Bl. 31 f. d. BA) sowie einen in Griechenland ausgestellten und bis zum Februar 2026 gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge (Bl. 34 d. BA) zur Akte gereicht. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 8. September 2025 aufgefordert hat, bei einem Termin am 6. Oktober 2025 u. a. seinen Reisepass bzw. einen Nachweis über unternommene Bemühungen zur Passbeschaffung vorzulegen, hat sich dieser – nach seinem Vortrag – aus dem Iran seine ID-Karte und sowie seinen (abgelaufenen) iranischen Nationalpass (Bl. 23, 24 d. A.) zusenden lassen. Eine wertungsmäßig einer Täuschung bzw. Falschangabe auf einer Stufe stehende Unterlassung ist darin nicht zu sehen, selbst wenn er die Dokumente aus dem Iran bislang lediglich als Kopie zur Gerichtsakte und noch nicht im Original beim Antragsgegner eingereicht hat. Zunächst war es für den Antragsteller – nachdem er unterschiedliche Passdokumente zur Akte gereicht hat – nicht offenkundig, dass seine Identität als nicht geklärt galt. Nachdem der Antragsgegner ihn zur weiteren Mitwirkung aufforderte, ist der Antragsteller diesem nachgekommen. Weiterhin ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für die Kammer eine (auf dem Fehlverhalten des Antragstellers beruhende) Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht ersichtlich, da der in Griechenland ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge ein zur Durchführbarkeit der Abschiebung ausreichendes Passdokument darstellt.

Es liegt auch kein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 lit. c) AufenthG vor. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise geklärt ist. Dies ist nicht der Fall.

Anders als in der gesetzlichen Grundregel des § 3 AufenthG verankert, benötigen Ausländer keinen Reisepass für eine Ausbildungsduldung (Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 37). Geklärt ist die Identität, wenn Gewissheit besteht, dass der Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin keine Verwechslungsgefahr besteht. Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes, einer Identitätsbestätigung im Rahmen der Vorsprache vor einer Identifizierungskommission des (vermutlichen) Herkunftslandes, der Vorlage von sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild oder anderer amtlicher Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, z.B. ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild, sowie amtlicher Dokumente ohne biometrische Merkmale wie Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.10.2020 – 10 CE 20.2100 –, juris Rn. 11; Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 38).

Der Antragsteller ist ausweislich der AZR-Gesamtauskunft am 2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Bl. 10, 11 d. BA) und wurde am 2021 bei der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg unter Vorlage der griechischen Aufenthaltserlaubnis [...] sowie des Reiseausweises für Flüchtlinge [...] gemeldet. Die Identität des Antragstellers war demnach schon vor der erstmaligen Beantragung der Ausbildungsduldung geklärt. [...]