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VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.12.2025 - A 8 K 2826/25 - asyl.net: M33892
https://www.asyl.net/rsdb/m33892
Leitsatz:

Keine Rückkehr von Familien nach Afghanistan: 

1. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Familienverband droht unter Ansehung der dortigen Lebensverhältnisse regelmäßig unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die die Feststellung eines Abschiebungsverbots rechtfertigt. 

2. Die Versorgung vieler Haushalte mit lebenswichtigen Gütern ist eingeschränkt. Die Verelendung der Bevölkerung nimmt weiter zu. 14,8 Mio. Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht, und 79% der afghanischen Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Afghanistan, offensichtlich unbegründet, Suspensiveffekt, Abschiebungsverbot, Asylfolgeantrag, humanitäre Bedingungen, Verelendung
Normen: EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8, AsylG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Ungeachtet davon, ob die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AsylG vorliegen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bereits insoweit, als das Bundesamt in Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festgestellt hat (dazu a.). Offen bleiben kann daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob auch das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG einer Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan entgegenstehen (dazu b.).

a. Nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbss. 2 AsylG) ist derzeit nämlich in jedem Fall offen, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK auf Grund der humanitären Bedingungen in Afghanistan zustehen könnte. [...]

Für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Das Mindestmaß an Schwere im Sinne des Art. 3 EMRK kann allgemein erreicht sein, wenn der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedarf es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben der Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, insbesondere auch Faktoren von Bedeutung sein können wie der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen [...].

Vorliegend dürften für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan sowie in Ansehung der persönlichen Situation des Antragstellers ausreichende Anhaltspunkte bestehen.

Der Einzelrichter legt bei seiner Entscheidung die Feststellungen des VGH Baden-Württemberg bezüglich der wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan in dessen Urteil vom 22. Februar 2023 (A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 123 ff.) zugrunde. Danach ist angesichts der seit dem Regimewechsel gravierenden weiteren Verschlechterung der nicht erst seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie prekären humanitären Verhältnisse in der Stadt Kabul als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung [...] und in ganz Afghanistan davon auszugehen, dass auch im Falle eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. [...]

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Familienverband droht demgegenüber regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben unter Bedingungen, die mit Art. 3 EMRK nicht (mehr) vereinbar sind [...].

Auch aus jüngsten Erkenntnismitteln ergeben sich keine in entscheidungsrelevanter Weise von der vorstehenden Darstellung abweichenden Erkenntnisse.

So hat das Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - vom 24. Juli 2025 (Stand: Juli 2025) zur wirtschaftlichen Lage und der Situation für Rückkehrende ausgeführt, dass sich die wirtschaftliche Lage nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst landesweit massiv verschlechtert hätte. [...] Die Lebensmittelpreise sind 2024 weiter gesunken. Hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung beschränken jedoch die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach der Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Wie zu Republikzeiten bleibt daher knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebensmittelknappheit betroffen. UNDP weist auf eine zunehmende Verelendung der Bevölkerung hin. Laut Berichten nehmen Zwangsehen, Organ- und Menschenhandel, darunter der Verkauf von Mädchen durch ihre Familien, zu. [...] Die Lebensumstände der Bevölkerung werden durch Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, regelmäßige mehrjährige Dürren und Lawinenabgänge sowie Felsstürze bedroht. Die humanitäre Lage bleibt absehbar angespannt: Bis zu 22,9 Mio. Personen werden im Jahr 2025 auf humanitäre Hilfsleistungen angewiesen sein (Humanitarian Response Plan Afghanistan, UN OCHA). [...] 14,8 Mio. Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht (FAQ) und 79 % der afghanischen Bevölkerung haben keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser (UNDP). [...] Aufgrund sinkender internationaler Mittel, und durch die hohen Rückkehrzahlen aus Pakistan und Iran äußern internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die Sorge, humanitäre Bedarf in Afghanistan nicht ausreichend decken zu können. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen. [...]