Flüchtlingsschutz für Gülen-Anhänger nach verbüßter Haft:
1. Asylsuchende, die wegen einer vermeintlichen Zugehörigkeit zur Gülen- Bewegung in der Türkei verurteilt wurden und die Haftstrafe bereits verbüßt haben, sind vorverfolgt ausgereist. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Verurteilung um eine unverhältnismäßige bzw. diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung handelt, die in Anknüpfung an den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe erfolgt ist.
2. Insbesondere die Urteile Yüksel Yalçınkaya vs. Türkei, Urteil vom 26.09.2023 und Demirhan und andere vs. die Türkei, Urteil vom 22.07.2025 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zeigen, dass Inhaftierungen und Verurteilungen von vermeintlichen Gülen-Anhängern willkürlich und rechtswidrig erfolgen und nicht auf ausreichende Tatsachenfeststellungen gestützt sind.
3. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Rückkehr in die Türkei eine erneute Inhaftierung und Verurteilung wegen derselben Straftat droht. Wegen des willkürlichen Strafverfahrens in der Türkei kann aus einer verbüßten Strafe nicht geschlossen werden, dass keine erneute Strafverfolgung droht.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
25 1. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, weil er Flüchtling i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ist. [...]
35 aa) Es steht außer Frage, dass das grundhaft vom Kläger geschilderte Rahmengeschehen der Wahrheit entspricht. Konsequenterweise hat auch das Bundesamt im angegriffenen Bescheid die Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags nicht in Zweifel gezogen. Vom Kläger hinreichend i. S. d. Art. 4 Abs. 2, 3 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU belegt sind seine Verurteilung als Gülen-Anhänger wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation durch die 2. Kammer des Schwurgerichts Bursa auf der Grundlage von § 314/2 TCK zu 8 Jahren, 16 Monaten (sic!) und 15 Tagen sowie, dass er diese Strafe abgesessen hat, wobei er nach 6 Jahren und 5 Tagen vorzeitig und auf Bewährung bereits am 31.01.2023 aus der Haft entlassen wurde, ferner, dass der Kläger gegen dieses Urteil beim EGMR Klage erhoben hat(Application no. 31107/22, Halil ATADİL against Türkiye and 199 other applications, wobei der Kläger als Nr. XXX der angehängten Liste geführt wird, vgl. https://hudoc.echr.coe.int/tur#{%22itemid%22:[%22001-243488%22]} ), dass er als ehemaliger Amtsveterinär mit dem Vermerk 137 (KHK-, d.h. notstandsdekretbedingt) aus dem Staatsdienst entlassen wurde und dass über ihn seitens der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu (vgl. …) bereits im Jahre 2017 (vor der Verurteilung) berichtet wurde, dass er als flüchtiger Gülen-Anhänger verhaftet und des Dienstes enthoben worden sei. Ferner hat der Kläger Nachweise dazu erbracht, dass sein Twitter-Account aufgrund einer gerichtlichen Anordnung (Ankara 12. Strafgerichtshof des Friedens: XXXX/XXXX Dis) in der Türkei gesperrt wurde, nachdem er selbst kritische Tweets über den türkischen Staatspräsidenten bzw. dessen Ehefrau abgesetzt hatte. Schließlich hat der Kläger weitere exilpolitische Aktivitäten durch ein Bestätigungsschreiben des Vereins Dialog und Bildung Hohenzollern e.V. vom 13.01.2025 sowie des Vereins Weltanwälte e.V. vom 03.11.2025 vorgelegt.
36 All diese Unterlagen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in ein in sich stimmiges Gesamtbild eingebettet, aus dem ersichtlich ist, dass es sich bei dem 1965 geborenen Kläger um einen Anhänger der Hizmet-Bewegung quasi der ersten Stunde handelt, der im Zuge seines Studiums ab 1976 in Izmir mit Fethullah Gülen und dessen direktem Umfeld unmittelbar in Berührung gekommen ist und dessen islamisch geprägtes Welt- und Familienbild sich seitdem konsequent durch sein gesamtes Auftreten und seinen früheren Alltag in der Türkei zieht. So ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die beim Bundesamt gemachten, im dortigen Protokoll aber nur indirekt wiedergegebenen Aussagen des Klägers, wonach er seine Kinder auf einer Gülen-Schule hat unterrichten lassen sowie im Kimse-Yok-Mu-Verein aktiv war, ebenso zutrifft wie die in der mündlichen Verhandlung breiter diskutierte Problematik der Verwendung der ByLock-App als Anhaltspunkt/Vorwand für eine Verurteilung des Klägers wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Hierzu hat der Kläger nachvollziehbar angegeben, dass er diese App – wie unzählige andere Personen in der Türkei auch – legal heruntergeladen und genutzt habe und dass in den Chatverläufen, die der türkische Staat von ihm sichergestellt habe, offensichtlich nichts Kompromittierendes gefunden wurde, denn andernfalls wäre dieses Material gegen den Kläger verwendet worden. Tatsächlich wurde dem Kläger – wie ebenfalls unzähligen anderen Personen auch – lediglich der Vorwurf gemacht, die App überhaupt genutzt zu haben (siehe hierzu die EGMR-Entscheidung im Verfahren Demirhan und andere vs. die Türkei, Applications nos. 1595/20 and 238 others, Urteil vom 03.11.2025, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-244217%22]}).
37 bb) Ausgehend hiervon ist abweichend vom angegriffenen Bundesamtsbescheid zunächst anzunehmen, dass der Kläger vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, weshalb ihm die Vermutung des Art.4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zugutekommt.
38 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Verurteilung des Klägers, die dieser abgesessen /verbüßt hat, um eine unverhältnismäßige bzw. diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG handelt, die in Anknüpfung an den Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe i.S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfolgt ist.
39 (1) Nachdem am 15.07.2016 angeblich von Gülen-Anhängern im Militär ein Putschversuch gegen die türkische Regierung unter Präsident Erdogan unternommen worden war, wurden in der Folge der Staatsapparat "gesäubert" und Gülen-Anhänger in großer Zahl verfolgt. [...]
40 Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiärztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 30).
41 Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. [...]
42,43 Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethullah Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde. Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben. Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhänger dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen. Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 30 f. m. w. N.). [...]
45-47 Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können. Bereits am 03.09.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden". In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen, wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu"; der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss. Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht(vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 34).
48,49 Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein. Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich. Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden. Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. [...]
50,51 Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, das sog. "FETÖ-Meter". Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen. Zu den Kriterien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u.a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet. Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen. Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen. Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen die Kontakte ab. Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden. Infolgedessen haben vermeintliche oder tatsächliche Gülen-Mitglieder auch ihren Arbeitsplatz verloren oder fanden keine (neue) Anstellung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 06.08.2025, S. 35 f.).
52 Die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten bleibt in der Türkei im Bereich Terrorismus/Staatsschutz stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet. Die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen haben in diesen Fällen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist [...].
53 (2) Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist konkret bezogen auf den Kläger und die Umstände seiner Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe, seiner Entlassung aus dem Staatsdienst und der quasistaatlichen Berichterstattung über seine Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung anzunehmen, dass die Verurteilung den erforderlichen Politmalus (hierzu BeckOK MigR/Wittmann, 23. Ed. 1.10.2025, AsylG § 3a Rn. 33-37a) aufweist. [...]
54 Dies ergibt sich zunächst allgemein daraus, dass den zitierten Erkenntnisquellen entnommen werden kann, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen vermeintliche Gülen-Anhänger willkürlich aufgenommen werden und rechtsstaatliche Grundsätze bei der Urteilsfindung vielfach missachtet werden. [...]
59 Jüngst am 22.07.2025 urteilte der EGMR in zahlreichen Parallelverfahren (Demirhan und andere vs. die Türkei, Applications nos. 1595/20, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/fre#{%22itemid%22:[%22001-244217%22]}; Analyse bei https://dtj-online.de/strassburg-endstation-fuer-tuerkei-demirhan-entscheidung-jetzt-rechtskraeftig/) über insgesamt 239 Klagen von (vermeintlichen) Gülen-Anhängern. Dabei knüpfte er an seine Rechtsprechung im Verfahren Yalçınkaya aus dem Jahre 2023 an. Erneut monierte der EGMR die unzureichende Beweisführung der türkischen Strafjustiz, die allein auf Grundlage alltäglicher Handlungen ausreichende Beweise für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erkannte, um eine Verurteilung zu tragen – so konkret in Bezug auf die Nutzung der Messenger-App ByLock und das Führen von Konten bei der mittlerweile aufgelösten Asya-Bank. Auch frühere Verbindungen zu bestimmten Schulen oder Vereinen könnten nicht als Tathandlungen oder Beweise für einen Terrorismusvorwurf herhalten.
60 Die Verurteilung des Klägers durch das Strafgericht in Bursa reiht sich in diese, vom EGMR monierte, unzureichende Beweisführung ein: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung plastisch, nachvollziehbar und im Einklang mit den zitierten Erkenntnismitteln dargelegt, dass sich der ihm gemachte Tatvorwurf darauf beschränkte, dass er die Messenger-App ByLock verwendete – ohne dass er mithilfe von dieser kompromittierende Inhalte ausgetauscht hätte –, dass er ein Konto bei der Asya-Bank hatte und hierauf im inkriminierten Zeitraum Einzahlungen vorgenommen hatte, dass er die Zeitung Zaman abonniert hatte und dass seine Kinder eine Gülen-Schule besuchten. Angesichts dieser Einlassungen drängt sich der Schluss auf, dass der EGMR im Verfahren des Klägers wie in den Parallelverfahren eine Verletzung von/in Art. 6 und 7 EMRK feststellen wird. Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Hizmet-Bewegung einer diskriminierenden, weil zu Unrecht ergangenen Strafverfolgung und Bestrafung ausgesetzt war. [...]
63 (3) Die erlittene Vorverfolgung ist auch nicht widerlegt. Soweit das Bundesamt im angegriffenen Bescheid von der Tatsache, dass der Kläger seine Strafe abgesessen hat, darauf schließt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in die Türkei keine weitere Verfolgung mehr droht, folgt dem der erkennende Einzelrichter schon losgelöst von den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht.
64 Zwar mag es so sein, dass in einem rechtsstaatlichen Verfahren wegen derselben Straftat keine wiederholte/doppelte Bestrafung erfolgen darf, "ne bis in idem", Art. 4 des siebten EMRK-Zusatzprotokolls, welches von der Türkei ebenfalls ratifiziert worden ist [...]. Allerdings hält sich die Türkei nicht konsequent an das Doppelbestrafungsverbot [...]. Hinzu kommt, dass die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhänger weiter andauert [...]. Wenn schon die originäre Entscheidung der türkischen Sicherheitsbehörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, sehr willkürlich zu sein scheint und auch der Ausgang des Strafverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, ebenso willkürlich ist [...], kann nicht ernsthaft aus dem Umstand, dass der Kläger seine Strafe abgesessen hat, darauf geschlossen werden, dass ihm nicht erneut Strafverfolgung und Bestrafung droht. Umgekehrt ist dies vielmehr beachtlich wahrscheinlich. Dies schließt der erkennende Einzelrichter aus der beharrlichen Weigerung der türkischen Regierung, den EGMR-Judikaten Folge zu leisten [...].
65 cc) Gefahrerhöhend kommen die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers hinzu, welche sich als kontinuierliche Betätigung seiner oppositionellen, schon im Heimatland bestehenden und geäußerten Haltung darstellen, § 28 Abs. 1 AsylG. [...]