BlueSky

VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2025 - 19 CE 25.2217 - asyl.net: M33898
https://www.asyl.net/rsdb/m33898
Leitsatz:

Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis: 

Wird das Asylverfahren wenige Tage vor dem Beginn einer Berufsausbildung negativ abgeschlossen, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nicht mehr vor. Eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 1 Bst. a AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Nr. 1 Bst. a AufenthG kann nur erteilt werden, wenn die Ausbildung bereits aufgenommen wurde. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Ausbildung, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Ausbildungsduldung, Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung, Ausbildungsbeginn
Normen: AufenthG § 60c Abs. 1 Nr. 1 Bst. a), AufenthG § 16g Abs. 1 Nr. 1 Bst. a)
Auszüge:

[...]

1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2 [...] Danach ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG eine Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung seiner Berufsausbildung als Anlagenmechaniker und eine Duldung zu erteilen.

3 1. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, im konkreten Fall seien die Anspruchsvoraussetzungen des § 16g AufenthG nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller die streitgegenständliche Ausbildung nicht vor Abschluss seines Asylverfahrens am 26. August 2025, sondern erst am 1. September 2025 aufgenommen hat, und er daher zum Ausbildungsbeginn kein Asylbewerber mehr war, ist nicht zu beanstanden.

4 1.1 Der Antragsteller nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung sei zu einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. (gültig vom 6.8.2016 bis 31.12.2019) ergangen, wonach eine Duldung zu erteilen war, "wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat", und die dortigen Ausführungen bezögen sich jeweils auf die Tatbestandsvariante "aufnimmt" [...], nicht zur Kenntnis.

5 § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sieht - anders als § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, aber genauso wie § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG - lediglich vor, dass der Ausländer eine entsprechende Berufsausbildung als Asylbewerber "aufgenommen hat". Da somit die Norm die Tatbestandsvariante "aufnimmt" nicht enthält, kann auch die oben genannte Rechtsprechung insofern hier nicht herangezogen werden.

6 "Aufgenommen hat" der Ausländer die Ausbildung i.S.d. § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn er sich auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages am Ausbildungsplatz eingefunden und die Ausbildung tatsächlich bereits begonnen hat sowie zu diesem Zeitpunkt im Besitz der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis gewesen ist [...]. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, weil er zum Zeitpunkt des im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsbeginns nicht mehr Asylbewerber war.

7 1.2 Soweit der Antragsteller aus § 16g Abs. 3 AufenthG und den dort genannten Fristen ableiten will, dass die Berufsausbildung im Sinne des § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG jedenfalls dann begonnen ist, wenn ein von der Industrie- und Handelskammer gebilligter Ausbildungsvertrag vorliegt und die ausländerbehördliche Genehmigung zur Aufnahme der Ausbildung erteilt wurde, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.

8 Der Antragsteller verkennt vielmehr, dass § 16g Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine - vom Antragsteller nicht begehrte - "Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" voraussetzt. Dies gilt auch für den nachfolgenden § 16g Abs. 3 Satz 3 AufenthG, da dieser mit dem Wort "Sie" eingeleitet wird und sich daher auf eine "Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" bezieht. Im Übrigen ist dem Antragsgegner dahingehend zuzustimmen, dass § 16g Abs. 3 Satz 1 AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG offensichtlich keine Geltung beanspruchen kann. [...]