Aufschiebende Wirkung einer Klage entfällt auch ohne Abschiebungsandrohung:
1. In den Fällen, in denen das BAMF einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt, ohne gleichzeitig eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, hat die Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dennoch statthaft. Der Antrag richtet sich dann unmittelbar gegen die Ablehnung als offensichtlich unbegründet.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht fristgebunden.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antrags folgt aus § 61 Abs. 1 AsylG, wonach eine Beschäftigung für eine nicht zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
I. Der Antrag ist zulässig. Der Klage (1 K 5492/25.A) gegen den angefochtenen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu (1.). Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im angefochtenen Bescheid, mit dem es den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, vom Erlass einer Abschiebungsandrohung und damit auch von der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen hat, steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen (2.). Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis (3.). Der Antrag ist nicht fristgebunden (4).
1. Der Klage gegen den angefochtenen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Zwar handelt es sich bei der vom Antragsteller erhobenen Klage nicht um eine reine Verpflichtungsklage, der schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO: "Anfechtungsklage") keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Antrag im Klageverfahren ist auch darauf gerichtet, die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet aufzuheben. Insoweit handelt es sich um eine Anfechtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt jedoch gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Norm hat eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder hat das Bundesamt dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt (§ 38 Abs. 1 AsylG), noch hat das Bundesamt einen Schutzstatus oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots widerrufen oder zurückgenommen (§ 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG).
Der Umstand, dass das Bundesamt im vorliegenden Fall vom Erlass einer Abschiebungsandrohung und der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Bleiberecht des Asylantragstellers sicherstellen soll, wenn sein Asylantrag zwar abgelehnt, aber nicht als unbeachtlich (nach heutiger Terminologie: unzulässig) oder offensichtlich unbegründet eingestuft wird. […]
Mangels Abschiebungsandrohung bedarf es hier von vornherein keiner Sicherstellung eines Bleiberechts, so dass der Fortfall der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Fall der Konzeption des Gesetzgebers entspricht.
2. Dass das Bundesamt vom Erlass einer Abschiebungsandrohung und damit auch von der Setzung einer Ausreisefrist abgesehen hat, steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen. Zwar ist im asylrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Abschiebungsandrohung Gegenstand des Verfahrens. […]
Daraus folgt aber nicht, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine vom Bundesamt getroffene Entscheidung ist. Das ist in der Rechtsprechung insbesondere für den Widerruf oder die Rücknahme eines internationalen Schutzstatus oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots anerkannt. In diesen Fällen erlässt das Bundesamt, ungeachtet der Frage, ob es in diesen Fällen überhaupt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig ist […], schon im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG keine Abschiebungsandrohung und richtet sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf bzw. die Rücknahme.[…]
Dies gilt nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch für den Fall, dass das Bundesamt einen Folgeantrag als unzulässig abweist und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung und der erneuten Setzung einer Ausreisefrist absieht. Auch in diesem Fall soll sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig richten. […]
Dementsprechend richtet sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unmittelbar gegen die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet, an die der Gesetzgeber verschiedene für Asylantragsteller nachteilige Rechtsfolgen knüpft (vgl. §§ 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b, 47 Abs. 1a., 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 4 AsylG, § 10 Abs. 3 AufenthG).
3. Entgegen der Ansicht des Bundesamts besteht für den Antrag auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich unzulässig, insbesondere offensichtlich verfristet ist (a.), aber auch dann, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (b.). Allerdings darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Antragstellers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. […]
b. Der Antragsteller hat auch darüber hinaus ein anerkennenswertes rechtliches Inte-resse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung. Ein Erfolg im vorliegenden Verfahren würde den Antragsteller jedenfalls grundsätzlich berechtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 AsylG. § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, keine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG ist die Ausübung einer Beschäftigung abweichend von Satz 1 zu erlauben, wenn
- das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
- der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
- der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.
Demnach verbessert ein Erfolg des Antragstellers im vorliegenden Verfahren (Spiegelstrich 4) seine Möglichkeiten, zumindest eine nicht zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit (Spiegelstrich 2) aufzunehmen. Das Asylverfahren wurde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der erneuten Registrierung seines Asylantrags am 7. Februar 2025 unanfechtbar abgeschlossen (Spiegelstrich 1). Zudem ist der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats (Spiegelstrich 3).
4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist anders als die Klage nicht fristgebunden. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht keine Frist für die Erhebung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor. Abweichend davon bestimmen §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 4 und 71a Abs. 4 AsylG, dass Eilanträge in den dort geregelten Fällen innerhalb einer Woche ab Zustellung des angefochtenen Bescheids zu erheben sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, insbesondere hat der Antragsteller keinen Folgeantrag gestellt. Zwar wurde sein Asylantrag mit Bescheid vom … gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Jedoch setzt ein Folgeantrag aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 Abs. 2, Art. 2 lit d, e und q RL 2013/32/EU) schon begrifflich voraus, dass die unanfechtbare Ablehnung (vgl. § 71 Abs.1 Satz 1 AsylG) in einem auf die sachliche Prüfung des Asylantrags gerichteten Verfahren ergangen ist. […]
Daran fehlt es, wenn der Asylantrag zuvor - wie hier - auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats als unzulässig abgelehnt wurde. […]