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LG Braunschweig

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Zitieren als:
LG Braunschweig, Beschluss vom 07.01.2026 - 8 T 340/25 - asyl.net: M33908
https://www.asyl.net/rsdb/m33908
Leitsatz:

Rechtswidrige Haftanordnung bei fehlerhafter asylrechtlicher Belehrung: 

1. Weicht die Übersetzung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des BAMF vom deutschen Text ab (Zustellungsfiktion nach 4 Tagen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG n.F. in der deutschen Fassung, aber Zustellungsfiktion nach 3 Tagen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG a. F. in der arabischen Fassung) und ist insofern fehlerhaft und irreführend, gilt der Bescheid als nicht zugestellt und Betroffene sind nicht vollziehbar ausreisepflichtig.

2. Es kommt nicht auf den tatsächlichen Irrtum bei den Adressat*innen an, sondern allein auf die Möglichkeit, dass ein Irrtum hervorgerufen werden kann. 

(Leitsätze der Redaktion, siehe auch: VG Karlsruhe: Beschluss vom 03.11.2025 – A 13 K 10026/25 – asyl.net: M33939

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rückkehrentscheidung, Überstellungshaft, Zustellung, Zustellungsfiktion, Rechtsmittelbelehrung,
Normen: AsylG § 10 Abs. 4, AsylG § 10 Abs. 7, FamFG § 417 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der Beschwerdeführer war nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da ihm die Ablehnung seines Asylantrages nicht wirksam zugestellt worden ist. Eine Zustellung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 des AsylG hat nicht wirksam stattgefunden, da die dafür notwendige Belehrung des Beschwerdeführers nach § 10 Abs. 7 AsylG nicht in der gebotenen Weise stattgefunden hat.

Die dem Beschwerdeführer am 02.06.2025 ausgehändigte Belehrung in deutscher und arabischer Sprache war nicht identisch, da die deutsche Fassung bereits der Fassung des § 10 AsylG vom 01.01.2025 entsprach und damit einen Aushang von vier Tagen vorschrieb, die arabische Übersetzung hingegen noch der Fassung des § 10 AsylG bis zum 31.12.2024 und damit einen dreitägigen Aushang vorschrieb. Die Belehrung ist insofern fehlerhaft, irreführend und nicht geeignet, die Vorgabe des § 10 Abs. 7 AsylG zu erfüllen. Diese Sichtweise entspricht der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, [...] und ihr stehen die von der Beschwerdegegnerin zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 23.12.2025 aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts [...] und des Bundesgerichtshofs [...] nicht entgegen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Wirksamkeit einer personenbezogenen Allgemeinverfügung, welche dann vorliegt, wenn bei dem Erlass nicht festgestellt werden kann, welche Personen von ihrem Geltungsanspruch erfasst werden [...]. Hingegen liegt hier eine konkret- individuelle Regelung, also ein Verwaltungsakt im Sinne von § 32 S. 1 VwVfG, vor, da die Ausreisepflicht eines Ausländers nur dann eintreten kann, wenn dieser aufgrund seiner individuellen Vergangenheit die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nicht erfüllt. Ausführungen zu einer Belehrung über die öffentliche Zustellung enthält diese Entscheidung nicht. Diese wären auch untunlich gewesen, da die Zustellung von Verwaltungsakten und Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen im VwZG (für den Bund) geregelt wird.

Auch die Entscheidung des BGH [...] beschäftigt sich nicht mit der Frage einer Belehrung über die Zustellung, sondern allein um die Heilung von Zustellungsmängeln. Zu diesen kann es jedoch nur kommen, wenn überhaupt eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist. So führt das VG Karlsruhe [...] zutreffend aus, dass eine Zustellungsfiktion - um welche es thematisch in der genannten Entscheidung des BGH geht - nur dann angenommen werden kann, wenn der "Antragsteller zuvor den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG entsprechend belehrt wurde."

Auch kommt es nicht darauf an, dass ein tatsächlicher Irrtum bei dem Adressaten - hier dem Beschwerdeführer - eingetreten ist. Ausreichend ist vielmehr - wie das VG Karlsruhe [...] zutreffend feststellt- dass ein Irrtum hervorgerufen werden kann, weshalb die Annahme einer Zustellungsfiktion nicht gerechtfertigt werden kann.

Die Unzulässigkeit des Haftantrags führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und mithin zur Begründetheit des Feststellungsantrages. Die insoweit rechtswidrige Haftanordnung des Amtsgerichts hat die Rechte des Beschwerdeführers verletzt, da die Haft auf dieser Grundlage bis zum 28.11.2025 vollzogen wurde. [...]