Keine existenzsichernden Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Griechenland:
1. Zwar können Frauen auf informelle Tätigkeiten verwiesen werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass ihnen körperlich anstrengende Tätigkeiten im Baugewerbe und in der Landwirtschaft nicht zugänglich sind. Arbeitsmöglichkeiten in der Gastronomie und im Tourismusgewerbe sind bei fehlenden Sprachkenntnissen erheblich eingeschränkt.
2. Frauen ist es grundsätzlich nicht zumutbar, informelle Unterkunftsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, wenn es sich Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden.
3. Das HELIOS+-Programm steht anerkannt Schutzberechtigten nicht (unmittelbar) zur Verfügung. In dreieinhalb Jahren haben ca. 4.300 Personen Hilfe aus dem Programm erhalten, gegenüber 40.000 Hilfesuchenden aus dem Jahr 2025. Seit Beginn der Laufzeit haben 4 Personen Zugang zu einer Unterkunft erhalten.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Griechenland der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 4 GRCh droht. Sie wird ihre elementarsten Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen bzw. Zugang zu "Bett, Brot, Seife", vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 5) nicht befriedigen können. […]
Es bestehen aber bereits ernstliche Zweifel, dass es der Antragstellerin als alleinlebender Frau mit gesundheitlichen Einschränkungen in gleichem Maße wie einem gesunden jungen Mann in Griechenland gelingen wird, eine (informelle) Erwerbstätigkeit zu finden, mit Hilfe derer sie ihren Lebensunterhalt sichern kann. Das Gericht geht davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigte im Wesentlichen auf anstrengende körperliche Tätigkeit z.B. im Baugewerbe und der Landwirtschaft zu verweisen sind […]. Es kann nicht angenommen werden, dass Frauen diese Tätigkeiten in hinreichendem Maße wie Männern zugänglich sind […]. Zwar dürften Frauen grundsätzlich körperlich weniger herausfordernde informelle Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder im Reinigungsgewerbe, in der Gastronomie und im Tourismusgewerbe […] offenstehen. Es ist allerdings nicht hinreichend ersichtlich, dass es der Antragstellerin in ausreichendem Maße gelingen wird, eine existenzsichernde Beschäftigung aufzunehmen. So sind Frauen in deutlich höherem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen. Bei Frauen, denen internationaler Schutz gewährt wurde oder die einen solchen beantragt haben, lag die Arbeitslosenquote in Griechenland in einer Studie aus 2023 bei 82 %, wohingegen diese bei Männern bei 54 % lag […]. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin der griechischen Sprache gar nicht mächtig ist, was ihre Einsatzmöglichkeiten in der Gastronomie und im Tourismusgewerbe jedenfalls in der nahen Zukunft erheblich einschränken dürfte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit der ausweislich des Überweisungsscheins der Augenklinik der Charité vom 4. August 2025 vorhandenen Sehstörung eine gesundheitliche Einschränkung hat, die ihre Erwerbschancen mindern dürfte.
Darüber hinaus bestehen ernstliche Zweifel, dass die Antragstellerin eine zumutbare Unterkunft finden wird. Die Antragstellerin hat als anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland keinen Zugang zu einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, auch erscheint der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr kaum erreichbar […]. Frauen dürfte es insbesondere – anders als Männern – grundsätzlich auch nicht zumutbar sein, die informellen Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich den Erkenntnismitteln zufolge häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden […].
Es sprechen auch erhebliche Gründe dafür, dass es für die Antragstellerin nicht möglich sein wird, die drohenden mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen durch eine Aufnahme in ein bestehendes Überbrückungs- und Integrationsprogramm zu verhindern. […]
Das HELIOS+-Programm steht einem zurückkehrenden Schutzberechtigten nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar zur Verfügung. Hiergegen spricht bereits der geringe Umfang des Programms, das über dreieinhalb Jahre ca. 4.300 Personen begünstigen kann. Dem stehen zehntausende Zuerkennungen internationalen Schutzes jährlich, allein im letzten Jahr mehr als 40.000 Personen, gegenüber […]. So haben etwa im Oktober 2025 lediglich 854 Personen mindestens ein Helios+ Dienst erhalten. Den Service "Zugang zu einer Unterkunft" haben seit dem Beginn der Laufzeit des Programms vier Personen erhalten. Mietzuschüsse haben insgesamt 752 Personen erhalten, davon sind allerdings nur 52,15 % der Empfänger anerkannt international Schutzberechtigte, 47,85 % der Zuschüsse gingen an Empfänger mit vorübergehendem Schutz. Die Mehrheit der angebotenen Leistungen umfasst Integrationsberatung (für bisher 792 Personen), Karriereberatung (für bisher 742 Personen) und die Anlegung eines Profils (für bisher 1094 Personen). […]