Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen drohender politischer Verfolgung:
Die einfache Mitgliedschaft in der Partei "Mouvement pour la Renaissance du Cameron" (MRC) kann in Kamerun zusammen mit politischen Aktivitäten in Deutschland aktuell zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen. Seit der Präsidentschaftswahl werden politische Äußerungen genau beobachtet und Abweichungen von der Regierungslinie schneller bestraft.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, 1 AsylG zu, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. [...]
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und dem Vortrag des Klägers besteht eine begründete Furcht vor flüchtlingsschutzauslösender Verfolgung. Der Vortrag des Klägers ist glaubhaft [...]. Aufgrund seiner politischen Aktivität ist es unter den derzeitigen Bedingungen in Kamerun auch noch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Kamerun Repressalien bis hin zur Inhaftierung durch die staatlichen Behörden ausgesetzt ist [...].
Dabei ist zu beachten, dass die politischen Zustände in Kamerun derzeit unruhig sind. Schon vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2025 wurden Versammlungen, insbesondere der Oppositionspartei MRC, zum Teil nicht genehmigt und mehrfach gewaltsam aufgelöst, was mit mindestens vorübergehenden Festnahmen von Teilnehmern einherging [...]. Eine systematische politische Verfolgung sei allerdings nicht festzustellen gewesen [...]. Verschiedene Erkenntnisquellen berichten aber davon, dass oppositionspolitisch aktive Personen, insbesondere solche, die mit der MRC assoziiert werden, verstärkt das Ziel von Repressalien sind [...]. Die reguläre Ausreise des Klägers über einen Flughafen spricht hier nicht gegen einen Verfolgungswillen staatlicher Behörden. Nach der ausführlichen Schilderung des Klägers fand seine Ausreise unter der Aufbietung der Kontakte seines Vaters und dessen Freund, sowie der Bestechung von Sicherheitspersonal am Flughafen statt.
Seit der Präsidentschaftswahl gibt es wieder vermehrt Demonstrationen, bei denen es auch schon zu mehreren Todesfällen gekommen ist [...]. Der unterlegene und untergetauchte Kandidat bei der Präsidentschaftswahl Issa Tchiroma Bakary, der von mehreren Oppositionsparteien unterstützt wurde und sich vor der Verkündung des offiziellen Ergebnisses zum Wahlsieger erklärt hatte, spricht von Wahlbetrug und ruft immer wieder zu Streiks auf [...]. Im Rahmen der Proteste nach den Wahlen sollen Schätzungen zufolge schon 2.000 Personen festgenommen worden sein.
Der Kläger hat, auch eigener Aussagen nach, keine große oder präsente Rolle in der MRC eingenommen. Er sei seit seiner Zeit an der Universität Unterstützer gewesen. Allein aufgrund der Unterstützung der Partei erschiene eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht beachtlich wahrscheinlich. Allerdings setzte er sein politisches Engagement fort, seit er in der Bundesrepublik Deutschland ist. Der Kläger hat ein Facebook-Profil, auf dem er eigener Aussage nach immer etwas poste, wenn in Kamerun etwas politisch Relevantes passiere. Dieses Profil sei seit etwa einem Jahr auf privat gestellt, nachdem der kamerunische Innenminister die Verfolgung von Personen angekündigt hatte, die sich in sozialen Medien gegen die kamerunische Regierung stellen. Vorher war sein Profil allerdings öffentlich einsehbar. Und auch jetzt hat der Kläger eigener Aussage nach etwa 1.000 "Freunde" auf Facebook, sodass er nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, wer genau seine Inhalte angezeigt bekommt. Allerdings konnte der Kläger sein Profil in der mündlichen Verhandlung nicht zur Inaugenscheinnahme bereitstellen, da er auf seinem neuen Mobiltelefon nicht auf sein Profil zugreifen könne. Zusätzlich hat der Kläger mit seinem privaten Profil auf TikTok mehrfach an Livestreams von Oppositionellen teilgenommen und sich dort auch öffentlich geäußert. Mit diesen Profilen ist der Kläger somit jedenfalls teilweise öffentlich gegen die aktuelle kamerunische Regierung aufgetreten.
Aufgrund der Zustände nach der Präsidentschaftswahl werden politische Äußerungen aktuell besonders genau beobachtet und Abweichungen von der Regierungslinie womöglich schneller bestraft, als noch vor wenigen Jahren oder sogar Monaten. Die Regierung ist gerade dabei, ihre Position wieder zu stärken und stabile Verhältnisse wiederherzustellen. Der Kläger konnte darlegen, dass er politisch aktiv ist und dieses Handeln auch nicht einfach bei einer Rückkehr nach Kamerun unterlassen könnte. Der Kläger ist auch in den sozialen Medien öffentlich gegen die Regierung aufgetreten. Es ist daher noch beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in Kamerun für vergleichbare politische Betätigung wie in Deutschland für längere Zeit inhaftiert wird. Selbst eine Untersuchungshaft dauert häufig schon eine längere Zeit an, und es werden im Verfahren wesentliche Rechte der Angeklagten missachtet. [...]