Keine Gruppenverfolgung homosexueller Männer in Syrien:
1. Homosexuelle Männer in Syrien bilden eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Das Bestehen strafrechtlicher Normen, die explizit gegen Homosexuelle gerichtet sind, erlaubt die Annahme der "Andersartigkeit" und "Abgrenzbarkeit". Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches, der homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, wurde von der neuen Übergangsregierung beibehalten.
2. Ausgehend von der Annahme, dass 4-5% der syrischen männlichen Bevölkerung homosexuell ist (etwa 239.000 bis 299.000), ist die erforderliche Verfolgungsdichte in Syrien für homosexuelle Männer nicht erreicht.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
12 I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).[...]
19 2. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er sein Begehren allein auf die Furcht vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität stützt. Das Gericht hat nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck keinen Zweifel daran, dass der Kläger homosexuell ist und es ist überzeugt, dass er damit in Syrien einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angehört, deren Mitglieder aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der dortigen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden [...]. Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien verfolgt wurde oder ihm unmittelbar eine Verfolgung drohte (dazu unter b.). Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger eine Verfolgung in Syrien allein aufgrund seiner Homosexualität droht (dazu unter c.).
20 a. In Syrien sind homosexuelle Männer Teil einer bestimmten sozialen Gruppe. Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch homosexuelle Personen betreffen, erlaubt die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH, a.a.O., Rn. 48). Solche Bestimmungen existieren in Syrien in Form von Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuches (SyrStGB). Hiernach wird "jeder unnatürliche Geschlechtsverkehr" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Die syrische Rechtsprechung vor dem Sturz des Assad-Regimes legte die Vorschrift dahingehend aus, dass jeder gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr einen widernatürlichen Geschlechtsverkehr im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Gemäß Art. 517 SyrStGB sind darüber hinaus "Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit" mit Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und drei Jahren zu ahnden. Einer Interpretation der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association aus dem Jahr 2019 zufolge würde dieses Gesetz potentiell in der Öffentlichkeit ausgeübte Handlungen von lesbischen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie queeren Personen (im Folgenden: LGBTIQ+) unter Strafe stellen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität: Situation von LGBTIQ-Personen, 1. Mai 2024, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 2. Februar 2024, S. 27). Aus den aktuellen Erkenntnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Strafnormen durch die Übergangsregierung aufgehoben wurden oder nun dahingehend ausgelegt werden, dass sie gleichgeschlechtliche Handlungen nicht mehr umfassen.
21 Nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger der Gruppe der Männer mit homosexueller Identität angehört.[...]
25 c. Dem Kläger droht in Syrien auch keine Verfolgung durch staatliche, quasistaatliche oder nichtstaatliche Akteure in Anknüpfung an seine Homosexualität.[...]
28 Ein staatliches Verfolgungsprogramm ist in Syrien nicht festzustellen. Gleiches gilt für eine Verfolgungsdichte, die die Regelvermutung der Verfolgung auch des Klägers rechtfertigt.
29 Laut World Factbook der CIA leben 23.865.423 Menschen (Stand 2024), von denen 7.475.355 Männer und 7.522.797 Frauen in einem Alter von 15 bis 64 Jahren sind, in Syrien (Central Intelligence Agency, The World Factbook, abrufbar unter www.cia.gov/the-world-factbook/countries/syria/, zuletzt abgerufen am 11. November 2025). Bei Annahme, dass 1 bis 2 Prozent der Frauen und 4 bis 5 Prozent der Männer überwiegend oder ausschließlich homosexuell sind (so Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2020, 268. Auflage, S. 753, Stichwort "Homosexualität"), sind etwa 299.000 bis 374.000 Männer und 75.200 bis 150.500 Frauen im Alter von 15 bis 64 Jahren in Syrien überwiegend oder ausschließlich homosexuell. Berücksichtigt man ferner, dass während des Bürgerkrieges homosexuelle Männer häufiger das Land verlassen haben als heterosexuelle Männer (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information, Juli 2025, S. 59 mit Verweis auf den GEM Bericht "LGBTQIA+ individuals in Syria after the fall of the Assad regime" vom 19. April 2025, abrufbar unter guardiansgem.org/lgbtqia-individuals-in-syria-after-the-fall-of-the-assad-regime/, zuletzt abgerufen am 11. November 2025) und verringert deshalb in der Altersgruppe die Zahl der derzeit in Syrien lebenden Männer, die überwiegend oder ausschließlich homosexuell sind, um etwa 20 %, ergibt dies eine Zahl von etwa 239.000 bis 299.000 Männern. Dieser jedenfalls 239.000 homosexuelle Männer umfassenden Gruppe stehen selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer sehr wenige asylerhebliche Verfolgungsschläge gegenüber.
30 In Syrien stehen gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr und Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit, zu denen in der Öffentlichkeit ausgeübte Handlungen von lesbischen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie queeren Personen zählen sollen, zwar unter Strafe, aber es ist gegenwärtig davon auszugehen, dass die Straftatbestände in Art. 520 und Art. 517 SyrStGB in der Praxis nur in Ausnahmefällen angewendet werden. Berichte über eine systematische oder vielfach vorkommende Verfolgung, Bestrafung und Inhaftierung homosexueller Männer in Syrien durch die Übergangsregierung oder quasistaatliche Akteure sind den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. [...]
32 Eine Haltung der Übergangsregierung im Hinblick auf Männer mit homosexueller Identität ist nicht erkennbar. So kündigte ein Mitglied des Politikbüros der Hay’at Tahrir al-Sham (im Folgenden: HTS) in einem Treffen mit Journalisten nach der Machtübernahme der Übergangsregierung im Dezember 2024 an, dass der Umgang mit LGBTIQ+-Personen ein Thema sei, welches in der neuen Regierung diskutiert werden müsse (EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information, März 2025, S. 41). In der Folge gab es jedoch keine weiteren Ankündigungen oder Pressemitteilungen der Übergangsregierung hierzu (s. aber die Ernennung von Hind Kabawat zur Ministerin für Arbeit und Soziales in der Übergangsregierung, die sich vor ihrer Ernennung zur Ministerin öffentlich zu den Rechten der LGBTIQ+-Gemeinschaft bekannt und für diese eingesetzt hat, vgl. www.tovima.gr/grace/prosopa/poia-einai-i-chint-kabaouat-i-proti-christiani-ypourgos-tis-syrias-kai-ypermachos-tis-loatki-koinotitas/ zuletzt aufgerufen am 11. November 2025 und monitoring.bbc.co.uk/product/b0003djw zuletzt aufgerufen am 11. November 2025).
33 Die wenigen Berichte zu Übergriffen auf Personen der LGBTIQ+-Gemeinschaft betreffen keine Männer mit homosexueller Orientierung, sondern in der Öffentlichkeit agierende bzw. durch ihr Auftreten in der Öffentlichkeit identifizierbare Transgender-Personen [...]. So berichtete die BBC am 6. Februar 2025 aufgrund von Angaben einer anonymen Sicherheitsquelle in der Regierung von Damaskus, dass die Sicherheitsdienste der neuen Regierung am Vortag drei Transgender-Personen verhaftet hätten. Des Weiteren kursierten am 6. Februar 2025 Videos in den sozialen Medien, die zeigten, wie Sicherheitskräfte in der Provinz Latakia mehrere Transgender-Frauen verhaften und verletzen [...].
34 Bei den zuvor wiedergegebenen Vorfällen handelt es sich offenkundig um Einzelfälle, anhand derer nicht auf ein systematisches Vorgehen der Übergangsregierung gegenüber Transgender-Personen geschlossen werden kann, und erst recht nicht in Bezug auf die hiervon abzugrenzende Personengruppe homosexueller Männer. So betonte die Sicherheitsquelle der BBC bei ihrem Bericht über die Verhaftungen von Transgender-Personen am 5. Februar 2025 ausdrücklich, dass diese Verhaftungen nicht Teil einer systematischen oder umfassenden Kampagne der Übergangsregierung wären. Stattdessen habe es sich lediglich um eine Botschaft an Transgender-Personen gehandelt, sich nicht offen zu zeigen und ihre öffentlichen Aktivitäten einzustellen [...].
43 bb. Dem Kläger droht schließlich auch keine individuelle Verfolgung.
44 Es besteht insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers durch seine Familie, einem nichtstaatlichen Akteur. Der Kläger hat seinen Eltern sowie seinem jüngeren Bruder seine sexuelle Orientierung offenbart. Dies hat nicht zu einem Kontaktabbruch seitens der Familie des Klägers geführt. Im Gegenteil, nach Angabe des Klägers bestehe ein gutes persönliches Verhältnis zu seiner Kernfamilie, welches durch regelmäßiges Telefonieren und enges Kontakthalten über diverse andere Kommunikationswege geprägt sei. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch seine Eltern oder andere Familienmitglieder Gewalt erfahren würde oder diese die sexuelle Orientierung des Klägers ohne sein Zutun gegenüber staatlichen oder anderen Stellen offenbaren würden. Dies zeigt sich insbesondere auch an der Tatsache, dass der Kläger in seiner Anhörung angab, er habe mit seinem Vater die Vereinbarung getroffen, nicht weiter über seine sexuelle Orientierung zu sprechen, und im Gegenzug ließe ihn sein Vater diesbezüglich "in Ruhe". Der Vater des Klägers scheint hiergegen durch die gelegentliche Übersendung von Links und Videos zu angeblichen Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten der sexuellen Orientierung zwar zu verstoßen, ein Kontaktabbruch ist gleichwohl bisher nicht erfolgt und vor dem Hintergrund, dass der Kläger das Verhältnis zu seiner Familie weiterhin als gut bezeichnet, auch nicht absehbar. [...]
45 Schließlich besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung des Klägers durch staatliche oder quasistaatliche Akteure. Für den Fall, dass die sexuelle Orientierung des Klägers öffentlich bekannt würde, müsste er zwar mit Diskriminierungen aufgrund seiner Homosexualität rechnen. Es sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Diskriminierungen im konkreten Fall des Klägers ein Maß erreichen würden, welches mit einer Menschenrechtsverletzung oder eine Vielzahl von Rechtsverletzungen, die kumuliert an eine solche Menschenrechtsverletzung heranreichen würden, gleichzusetzen wäre.
46 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf explizite Nachfrage des Gerichts angegeben hat, dass er seine sexuelle Orientierung im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht öffentlich ausleben würde[...].Er begründete dies weder mit einer ihm – jedenfalls potentiell drohenden – strafrechtlichen Verfolgung sowie einer damit verbundenen etwaigen Verurteilung noch mit ihm eventuell drohenden gewalttätigen Anfeindungen durch staatliche, quasistaatliche oder nichtstaatliche Akteure, sondern allein mit der grundsätzlich fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz in Syrien im Hinblick auf homosexuelle Menschen und der Befürchtung, dass ein öffentliches Ausleben seiner sexuellen Orientierung zu einem Ehrverlust seiner gesamten Familie führen könne. [...]