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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 19.12.2025 - 2 BvR 1792/25 - asyl.net: M33922
https://www.asyl.net/rsdb/m33922
Leitsatz:

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde:

Es ist nicht hinreichend dargelegt, weshalb das Fehlen einer Übergangsvorschrift für Anträge auf Einbürgerung nach 3 Jahren den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt und aus welchen Gründen § 8 StAG keinen hinreichenden Vertrauensschutz in diesen Fällen bietet. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller eine Einladung zur Einbürgerung für den 31.10.2025 erhalten. Nachdem das Staatsangehörigkeitsgesetz in der neuen Fassung am 30.10.2025 in Kraft trat, wurde die Einbürgerung des Antragstellers nach drei Jahren abgelehnt.

(Leitsätze der Redaktion)

 

Schlagwörter: Einbürgerung, Änderung der Rechtslage, Übergangsregelung, Vertrauensschutz
Normen: StAG § 10 Abs. 3 a.F., StAG § 8
Auszüge:

[...]

3 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 erhielt der Beschwerdeführer vom Landesamt unter Verweis darauf, dass das Einbürgerungsverfahren nun durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgeschlossen werden könne, eine Einladung zur Einbürgerung für den 31. Oktober 2025.

4 Bereits am 8. Oktober 2025 beschloss der Deutsche Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (vgl. BTDrucks 21/1634) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (vgl. BTDrucks 21/537, BTDrucks 21/1373). Dessen Art. 1 sieht die Streichung des § 10 Abs. 3 StAG a.F. vor. Nachdem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 beschlossen hatte, zu dem Gesetz keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen (vgl. BTDrucks 545/25 Beschluss>), wurde das Gesetz am 27. Oktober 2025 ausgefertigt und am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl I Nr. 256). Art. 1 des Gesetzes ist nach dessen Art. 6 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, dem 30. Oktober 2025, in Kraft getreten.

5 Der Beschwerdeführer erschien am 31. Oktober 2025 zur Aushändigung der dort vorliegenden Einbürgerungsurkunde beim Landesamt, die ihm jedoch unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage nicht ausgehändigt wurde. Nach Anhörung mit Schreiben vom 3. November 2025 lehnte das Landesamt den Einbürgerungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 ab. [...]

7 Am 8. November 2025 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben [...].

8 Er rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Fassung vom 27. Oktober 2025 auf ein bereits entscheidungsreifes Einbürgerungsverfahren. Das Fehlen einer Übergangsregelung bewirke insbesondere eine unzulässige echte Rückwirkung auf einen entscheidungsreifen Sachverhalt, wobei sein Vertrauen durch die Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 14. Oktober 2025 begründet worden sei. Zudem macht er eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Durch die Kombination aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf eine Übergangsregelung und der rein schematischen Anwendung des neuen Rechts durch die Verwaltung stehe ihm effektiver Rechtsschutz nicht zur Verfügung. [...]

11 Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auch unmittelbar gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Er hält aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift für geboten, legt jedoch nicht dar, warum sie notwendig sein sollte. § 8 StAG räumt der Behörde die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung ein. Die Regelung gibt den Behörden bei der Ausübung des Ermessens die Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, juris, Rn. 12; Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 8 StAG Rn. 41 Okt. 2025; Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 8 StAG Rn. 54). Davon ausgehend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, aus welchen Gründen § 8 StAG zur Bewältigung des vorliegenden Sachverhalts keinen hinreichenden Vertrauensschutz bieten sollte. Insbesondere trägt er nicht vor, dass mit der Neuregelung ein Anwendungsausschluss von § 8 StAG auf Sachverhalte wie den vorliegenden verbunden sei. Ein solches Vorbringen war auch nicht verzichtbar, weil sich diese Annahme nicht ohne Weiteres ergibt, insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien für einen solchen Anwendungsausschluss keine Anhaltspunkte bieten. [...]