Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung als unzulässiger Zweitantrag:
Ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Syrien vorliegen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Aufgrund der veränderten Lage im Herkunftsland ist die Frage als offen zu bewerten.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen, ist in Anbetracht der veränderten Lage im Herkunftsland des Antragstellers jedenfalls als offen zu beurteilen, ob die sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergebenden Anforderungen bei einer zu unterstellenden Rückkehr des Antragstellers nach Syrien erfüllt sind. Die abschließende Beurteilung der überstellungsrelevanten Lage für den Antragsteller ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. (Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes hat bislang nach dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht in der Hauptsache über die Situation in Syrien entschieden.) Bis dahin ist sein weiterer Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzusichern. [...]