Keine Rechtmäßigkeitsprüfung einer Abschiebungsanordnung bei einer Durchsuchungsanordnung:
"1. Rechtsgrundlage einer Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung ist Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG; die allgemeinen Vollstreckungsregelungen der §§ 6 und 9 LVwVG hingegen sind nicht einschlägig.
2. Beruht die Abschiebung auf einer Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 AsylG, haben die Gerichte bei einer Entscheidung über die Anordnung einer Durchsuchung zum Zwecke der Abschiebung nicht zu prüfen, ob das Bundesamt die Überstellungsfrist wirksam verlängert hat. Regelungsgehalt der Abschiebungsanordnung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Aufgrund der Bindung an diesen Regelungsgehalt (Tatbestandswirkung) steht auch gegenüber den Gerichten, die über einen Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Durchführung der Abschiebung zu entscheiden haben, fest, dass die Abschiebung rechtlich zulässig ist."
(Amtliche Leitsätze)
[…]
1 Der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung ist zulässig (1.) und begründet (2.). […]
4 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Rechtsgrundlage der beantragten Durchsuchungsanordnung Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG; die allgemeinen Vollstreckungsregelungen der §§ 6 und 9 LVwVG hingegen sind nicht einschlägig […].
5 Zwar sind grundsätzlich bei der Durchführung einer Abschiebung die landesgesetzlichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts anwendbar. Das Vollstreckungsrecht des Landes kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn und soweit das Aufenthaltsgesetz oder gegebenenfalls das Asylgesetz spezialgesetzliche Regelungen enthalten […]. Nach § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG gelten bestehende landesgesetzliche Vorschriften für die Durchsuchung von Wohnungen von abzuschiebenden Ausländern neben den Regelungen des § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG nur insoweit fort, als sie weitergehende Befugnisse zur Durchsuchung von Wohnungen zur Durchführung einer Abschiebung vorsehen.
6 Ausgehend hiervon stellt § 6 LVwVG im Verhältnis zur spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG keine weitergehende Regelung im Sinne des § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG dar […]. Die Vorschrift des § 6 LVwVG gestattet eine Durchsuchung zur Durchführung einer Abschiebung nicht unter - im Vergleich zu § 58 Abs. 6 AufenthG - erleichterten Voraussetzungen. Vielmehr sind bei einer Vollstreckung auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen zu beachten (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2019 - 3 K 7772/19 - juris Rn. 23 f.).[…]
8 Die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG liegen hier vor. Vorliegend ist die die Abschiebung durchführende Behörde das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 AAZuVO). Der Antragsgegner ist der abzuschiebende Ausländer. Er ist gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
9 Ausweislich der beigezogenen Behördenakte wurde sein Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2024 als unzulässig abgelehnt. […]
10 Ob das Bundesamt die - gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich sechsmonatige - Überstellungsfrist wirksam auf 18 Monate verlängert hat mit der Begründung, der Antragsgegner sei im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist flüchtig gewesen (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Denn selbst wenn die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Antragsgegner derzeit vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Antragsteller ist an die Feststellungen und Bewertungen des insoweit allein zuständigen Bundesamts gebunden. Angesichts dessen ist auch die Beantwortung der Frage, ob die Überstellung in einen Dublin-Staat wegen einer Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO noch durchgeführt werden kann, dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten. Der Antragsteller hat von einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragsgegners auszugehen, bis ihm das Bundesamt Gegenteiliges mitteilt […]. Aufgrund der Bindung an diesen Regelungsgehalt (Tatbestandswirkung) steht auch gegenüber den Gerichten, die über einen Antrag auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Durchführung der Abschiebung zu entscheiden haben, fest, dass die Abschiebung - auch in rechtlicher Hinsicht - durchgeführt werden kann. Die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts hat zum Inhalt, dass der wirksame und vollziehbare Verwaltungsakt von allen staatlichen Stellen (Behörden, Rechtsträgern und Gerichten) zu beachten und unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit als gegebener "Tatbestand" eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Gerichte haben die getroffene Regelung zwar nur dann als gegeben hinzunehmen, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren jedoch nur die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners, nicht dagegen die Abschiebungsanordnung […]. Meint der Betroffene, das Bundesamt hebe die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Unrecht nicht auf, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen sei, muss er Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung suchen […]. Es bleibt ihm unbenommen, einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen mit dem Ziel, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass er nicht abgeschoben werden darf. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist - etwa mit Blick auf die besonderen Zuständigkeiten anderer Verwaltungsgerichte nach § 30b Abs. 3 bis 5 ZuVOJu - u.U. ein anderer Spruchkörper zuständig als derjenige, der über den Erlass der Durchsuchungsanordnung zu entscheiden hat. Auch dies spricht dafür, dass der Ablauf der Überstellungsfrist im Rahmen der Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung nicht zu prüfen ist, da dies ggf. zu divergierenden Einschätzungen führen könnte. Dass der Antragsgegner beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG […] gestellt und beim zuständigen Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. […]