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VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2025 - A 11 K 4875/25 - asyl.net: M33937
https://www.asyl.net/rsdb/m33937
Leitsatz:

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung muss eindeutig und vorbehaltlos sein: 

Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Bitte formuliert, lässt sich für das Gericht nicht ohne Weiteres erkennen, ob eine mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt werden soll oder es sich lediglich um den Wunsch einer Verfahrensbeschleunigung handelt. Von Rechtsanwält*innen kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie sprachlich zwischen Anträgen, Anregungen, Angeboten und Bitten unterscheiden können und diese entsprechend formulieren. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Asylverfahren, Verwaltungsgericht, mündliche Verhandlung, Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Prozesserklärung
Normen: AsylG § 77 Abs. 2
Auszüge:

[...]

14 I. Das Gericht konnte gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, weil die Klägerin anwaltlich vertreten ist und die ordnungsgemäß belehrten Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht geboten gewesen, weil eine Anhörung der Klägerin und / oder eine sonstige, weitere Ermittlung des Sachverhalts durch Beweisaufnahme für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich waren.

15 Die Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in der Klageschrift vom 04.06.2025 genügt nicht den Anforderungen des § 77 Abs.2 AsylG an einen Antrag auf mündliche Verhandlung.

16 1. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Soweit nicht eine gesetzlich vorgesehene oder zugelassene Ausnahme eingreift, verletzt eine Entscheidung ohne gebotene vorangegangene mündliche Verhandlung den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2023 - A 12 S 1688/23 - juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 101 Rn. 2). Eine Ausnahme von dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung ist in § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG geregelt. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817), das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, kann das Gericht außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist (Satz 1). Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden (Satz 2). Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. (Satz 3)

17 Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 20/4327 vom 08.11.2022, S. 42) diene die Regelung der Verfahrenserleichterung und -beschleunigung für sachlich und tatsächlich einfach gelagerte Klageverfahren von nicht schwerwiegender Tragweite für die Betroffenen, sofern diese anwaltlich vertreten seien. Es stehe zukünftig im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es bei Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz, die keine Ablehnung nach § 38 Abs.1 AsylG und keine Aufhebung der Schutzberechtigung nach § 73b Abs. 7 AsylG darstellten, eine mündliche Verhandlung anberaume oder im schriftlichen Verfahren entscheide, ohne dass es für Letzteres einer ausdrücklichen Einverständniserklärung der Beteiligten bedürfe. [...]

19 Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hat jeder der Verfahrensbeteiligten das Recht, auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen und eine solche zu beantragen, ohne dass es hierfür einer Begründung bedürfte. Der Antrag kann nicht abgelehnt werden. [...]

22 2. Die hier in der Klageschrift vom 04.06.2025 enthaltene Bitte, einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, genügt nach der gebotenen Auslegung nicht den vorgenannten Kriterien an einen Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 77 Abs. 2 AsylG (a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris Rn. 13). Aus der gewählten Formulierung lässt sich nicht entnehmen, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rechtsfolge des § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG auslösen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen wollte, oder lediglich dem Wunsch Ausdruck verleihen wollte, dass Verfahren möge zügig voranschreiten. Schließlich kommt auch in Betracht, dass es sich hier um eine standardmäßig verwendete und letztlich inhaltslose Floskel handelt. Der weitere Inhalt der Klageschrift ist ebenfalls nicht geeignet, eine Auslegung hin zu einem Antrag auf mündliche Verhandlung nahezulegen. Es wird insbesondere in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte der prozessualen Situation und der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG bewusst gewesen wäre und mithin mit seiner Bitte um Anberaumung eines Verhandlungstermins zum Ausdruck bringen wollte, im vorliegenden Fall möge nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Ebenso finden sich hinweise darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine persönliche Anhörung seiner Mandantin für erforderlich gehalten hätte. Zudem kann von Rechtsanwälten als professionellen Rechtsanwendern grundsätzlich erwartet werden, Anträge auch als solche zu Formulieren und sprachlich zwischen Anträgen, Anregungen, Angeboten und Bitten zu unterscheiden. Dies spricht ebenfalls dafür, dass das Gericht die hier verwendete Formulierung nicht als einen Antrag i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG auslegen kann. Auch wenn man nicht so weit geht, allein ausdrückliche Anträge auf mündliche Verhandlung ausreichen zu lassen (so aber OVG S.-H., Beschluss vom 09.11.2023 – 5 LA 141/23 – juris Rn.11), sondern im Sinne der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Prozesserklärungen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.02.2025 - 5 P 4.23 - juris Rn. 11, vom 06.11.2018 - 58/16 - juris Rn. 8 und vom 20.01.1993 - 7 B 158/92 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.10.2025 – A 11 S 2008/25 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2022 - 3 A 3741/19 - juris Rn. 15)auch andere Erklärungen ausreichen lässt, aus denen deutlich wird, dass auf eine mündliche Verhandlung bestanden wird (etwa: "Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird entgegengetreten" o.ä.),genügt die hier verwendete Formulierung nicht den Mindestanforderungen, die an einen Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu stellen sind.

23 Schließlich gebietet auch die Interessenlage nicht, die Bitte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Antrag auf mündliche Verhandlung auszulegen mit dem Ziel eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes. Denn ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden soll, unterliegt der Disposition des Asylklägers und seines Prozessbevollmächtigten. Es gibt gerade keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stets dem Rechtsschutzinteresse des Asylklägers dienlich wäre. Ob der Asylkläger sich wünscht, persönlich angehört zu werden oder dies lieber vermeiden möchte oder ob dem Kläger ein zügiger Abschluss des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegenüber einer persönlichen Anhörung vorzugswürdig erscheint, kann das Gericht - jedenfalls wenn wie hier kein weiterer Vortrag vorliegt - nicht beurteilen. [...]