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SG Karlsruhe

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Zitieren als:
SG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2025 - S 12 AY 2950/25 ER - asyl.net: M33941
https://www.asyl.net/rsdb/m33941
Leitsatz:

Bestandsschutzregel von Leistungssätzen gilt auch im Asylbewerberleistungsrecht:

1. Die Bestandsschutzregel nach § 28a Abs. 5 SGB XII gilt über den Verweis in § 3 Abs. 4 S. 1 AsylbLG auch im Asylbewerberleistungsrecht. Das bedeutet, dass die Beträge anzuwenden sind, die für das Jahr 2024 ermittelt wurden und nicht diejenigen, die für das Jahr 2025 bekanntgegeben wurden.

2. Die Leistungskürzung kann hier auch nicht darauf gestützt werden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (§ 1a Abs. 3 AsylbLG). Die Antragstellerin ist Mutter eines Kleinkinds, dessen Vater eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland hat. Die familiäre Lebensgemeinschaft ist nur in Deutschland möglich.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Eltern-Kind-Verhältnis,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 3, AsylbLG § 3, SGB XII § 28a Abs. 5
Auszüge:

[...]

13 a) Statthaft ist im Verfahren S 12 AY 2950/25 ER der sinngemäß in einer sachdienlichen Fassung durch das Gericht gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 27.10.2025 für den Zeitraum 17.10.2025 bis 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig zu gewähren.

14 Die Antragsgegnerin hat das streitbefangene Rechtsverhältnis betreffend die Höhe der Asylbewerberleistungen der Antragstellerin für die Zeit ab dem 17.10.2025 durch den Erlass ihrer "Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)" vom 27.10.2025 ab dem 01.08.2025 bis zum 30.11.2025 neu geregelt, wobei sie unter anderem für Oktober und November 2025 jeweils genau bezifferte Geldleistungsansprüche bewilligte und für die Zeit ab Dezember 2025 verfügte: "Die Bewilligung der Leistungen für die folgenden Monate erfolgt durch die monatliche Auszahlung." [...]

17 [...] Die Antragstellerin kann beanspruchen, dass die Antragsgegnerin ihr für die Zeit vom 17.10.2025 bis zum 31.12.2025 Grundleistungen nach §§ 3 und 3a AsylbLG nach Maßgabe der für 2024 geltenden Regelbedarfsstufe 1 vorläufig gewährt. [...]

22 1.1) Ein Anordnungsanspruch ist im Verfahren S 12 AY 2950/25 ER glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht ein Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 für 2024 gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1a AsylbLG zu. Im Einzelnen:

23 aa) An der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Antragstellerin nach §§ 3, 3a, 6 AsylbLG bestehen hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Zweifel. [...]

25 bb) Die Antragstellerin kann auch beanspruchen, dass die Antragsgegnerin Leistungen ohne die Maßgabe einer Leistungseinschränkung gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG gewährt. [...]

27 dd) Bei der Berechnung der Geldleistungsbeträge für Asylbewerber sind nach der auch für sie einschlägigen Bestandsschutzregel ab dem 01.01.2025 die für das Vorjahr 2024 ermittelten Eurobeträge weiter anzuwenden, weil die für das Jahr 2025 fortgeschriebenen Eurobeträge niedriger sind als die für das Vorjahr 2024 [...]. Die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 derzeit (d. h. am 21.07.2025) als "Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" veröffentlichten Beträge sind insofern unrichtig und zu niedrig, als im Asylbewerberleistungsgesetz die für das Jahr 2024 ermittelten, höheren Leistungssätze ab dem 01.01.2025 ebenso fortgelten wie dies beim Bürgergeld und bei der Sozialhilfe der Fall ist [...]. Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 SGB XII betrug zum 1. Januar 2025 4,60 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 SGB XII zum 1. Januar 2025 betrug 0,7 Prozent. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs 1 RBEG waren entsprechend dieser Veränderungsraten fortzuschreiben. Weil die sich hieraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge sind, gelten letztere gemäß § 28a Abs 5 SGB XII im Jahr 2025 fort (vgl. § 1 RBSFV 2025).

28 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gelangt die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII über den Verweis in § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG zur Anwendung [...]. Die hiervon abweichende, aber unrichtige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [...] ist dem Sozialgericht Karlsruhe hinlänglich bekannt, aber gemäß Art. 97 Abs. 1 GG nicht bindend und steht damit der Bejahung eines Anordnungsanspruchs nicht entgegen. [...]

30 1.1.1) Die Feststellung der Leistungseinschränkung durch die Bescheide vom 22.09.2025 und 27.10.2025 war ungeachtet aller sonstigen Beanstandungspunkte schon deshalb rechtswidrig, weil sie subjektive Rechte der Antragstellerin aus § 77 SGG i.V.m. der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 25.07.2025 verletzte. [...]

36 2.2.2) Überdies lagen im Fall der Antragstellerin auch materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 3 AsylbLG zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 22.09.2025 und 27.10.2025 nicht vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG waren im Fall der Antragstellerin nicht gegeben.

37 Nach dieser Norm erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur der Höhe nach eingeschränkte Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG. [...]

39 Nach diesen Beurteilungsmaßstäben kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zu Recht annimmt, dass die Antragstellerin dazu beigetragen haben könnte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihrem Fall nicht vollzogen werden konnten, indem sie bislang einen gültigen nigerianischen Reisepass nicht beschafft habe.

40 Denn ungeachtet dessen wären im hier vorliegenden Einzelfall der Antragstellerin ohnehin aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr vollziehbar, weil sie die Grundrechte aus Art. 6 GG der Antragstellerin, ihres am … 2024 geborenen Sohnes (...) und dessen am … 1980 geborenen Vaters (Herr ...) verletzen würden. Verfassungskräftig geboten ist der weitere Aufenthalt der Antragstellerin in der der Bundesrepublik Deutschland, damit sich ihr einjähriger Sohn mit seinen beiden Elternteilen gemeinsam in der Bundesrepublik aufhalten kann. Ein Verbleib der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland ist notwendig, um den Schutz der Familie zu gewährleisten. Dies gilt im vorliegenden Einzelfall in Ansehung des rechtmäßigen Aufenthaltes des Vaters ihres hier lebenden Sohnes, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt worden ist, und in Anbetracht der Aufenthaltsgestattung zugunsten von ... selbst. [...]