Anforderungen an die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter:
1. Aus der Aufnahmerichtlinie (Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU) ergibt sich, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete zur effektiven Wahrnehmung ihrer Interessen eine Vertretung erhalten, die sie vertritt und in der Wahrnehmung ihrer Interessen unterstützt.
2. Für das Verfahren zur Altersfeststellung während einer vorläufigen Inobhutnahme nach §§ 42a, 42f SGB VIII ist bereits eine solche Vertretung zu bestellen. Zur effektiven Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des potenziell Minderjährigen muss sichergestellt werden, dass ein persönliches Gespräch zwischen dem oder der Minderjährigen und der Vertretung bereits vor Beginn des Altersfeststellungsverfahrens stattfindet.
3. Wird die Vertretung von Minderjährigen nicht in das Altersfeststellungsverfahren einbezogen, verstößt dies gegen die Aufnahmerichtlinie, und eine Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist als rechtswidrig anzusehen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
24 (2) Ergänzend finden im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme die Regelungen der RL 2013/33/EU Anwendung, die insbesondere Anforderungen an die formelle Rechtmäßigkeit eines Beendigungsbescheids stellen. Hierzu gehören auch die Regelungen zur Bestellung eines Vertreters nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU. Um den betroffenen unbegleiteten Minderjährigen das unionsrechtlich vorgesehene Recht auf die Bestellung eines Vertreters nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU während des Altersfeststellungsverfahrens nicht vorzuenthalten, ist eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie geboten […].
26 Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/33/EU ist es, einem unbegleiteten Minderjährigen eine effektive und seinen Interessen entsprechende Vertretung und Unterstützung zukommen zu lassen. Die Norm sieht die Bestellung eines Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor, damit der Minderjährige die Rechte aus der RL 2013/33/EU in Anspruch nehmen und den sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Art. 2 lit. j Satz 1 RL 2013/33/EU definiert den "Vertreter" im Sinne der Richtlinie dementsprechend als eine Person oder Organisation, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie bestellt wurde, um das Kindeswohl zu wahren und für den Minderjährigen, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen. Bestätigt wird dies durch Erwägungsgrund 14 RL 2013/33/EU. Danach sollten die Umstände für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ein vorrangiges Anliegen für die einzelstaatlichen Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei dieser Aufnahme ihren speziellen Aufnahmebedürfnissen Rechnung getragen wird. […]
28 Für das Verfahren zur Altersfeststellung während einer vorläufigen Inobhutnahme nach §§ 42a, 42f SGB VIII folgt hieraus im Anwendungsbereich der RL 2013/33/EU, dass einer Person, die in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein, schon während dieses Verfahrens ein Vertreter zu bestellen ist, so dass dieser seine aus der RL 2013/33/EU vorgegebene Funktion effektiv erfüllen kann.
29 Durch die vorläufige Inobhutnahme einer solchen Person durch die zuständige Behörde ist indiziert, dass die Minderjährigkeit im vorgenannten Sinne vertretbar behauptet wurde. Denn § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ermächtigt nur dann zu einer vorläufigen Inobhutnahme, wenn es die zuständige Behörde zumindest für möglich hält, dass die betroffene Person minderjährig ist. Wenn im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist, in deren Rahmen eine Einschätzung durch sozialpädagogische Fachkräfte erfolgt, um die Minderjährigkeit oder Volljährigkeit eines jungen Menschen festzustellen, ist der Vortrag des jungen Menschen zu seiner Minderjährigkeit regelmäßig vertretbar. Anderes kann nur dann gelten, wenn aus den dokumentierten Umständen folgt, dass bereits zum Zeitpunkt der Behauptung der Minderjährigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Behauptung unzutreffend ist. Letzteres setzt jedoch eine nachvollziehbare, eine gerichtliche Überprüfung ermöglichende Dokumentation voraus […].
30 Das Verfahren der Bestellung des Vertreters sowie die Einbindung des Vertreters in das Altersfeststellungsverfahren haben zu ermöglichen, dass die Person des Vertreters ihre Funktion tatsächlich wahrnehmen kann. Dies setzt in der Regel - abgesehen vom Vorliegen der nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 RL 2013/33/EU erforderlichen Qualifikation des Vertreters […] - voraus, dass der Verfahrensablauf eine vertrauensvolle Kontaktaufnahme zwischen dem Vertreter und dem potenziell Minderjährigen ermöglicht. Denn typischerweise befindet sich ein unbegleiteter Minderjähriger in einer Ausnahmesituation. Er hält sich allein in einem fremden Land auf, dessen Sprache er regelmäßig nicht spricht. Hinzu kommt, dass er sich in einem Verwaltungsverfahren wiederfindet, dessen Ablauf er in aller Regel nicht kennt. Es dürfte ihm daher regelmäßig schwer fallen, die sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechte wahrzunehmen. Die Bestellung des Vertreters soll diese Defizite kompensieren. Dies ist aber nur dann effektiv möglich, wenn für den potenziell Minderjährigen klar ersichtlich ist, welche Funktion dem Vertreter zukommt und dass sich diese von der Aufgabe anderer Behördenmitarbeiter im Altersfeststellungsverfahren unterscheidet. Ebenso ist es für den Vertreter für eine effektive Wahrnehmung seiner Aufgabe wichtig, einen eigenen Eindruck von der Person des Betroffenen und seiner Situation zu gewinnen. Denn nur dann wird er in die Lage versetzt, gemeinsam mit dem Betroffenen das weitere Vorgehen abzustimmen und auf diese Weise die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des potenziell Minderjährigen sicherzustellen. Im Regelfall wird dies nur möglich sein, wenn der potenziell Minderjährige und der Vertreter vor Beginn des Altersfeststellungsverfahrens die Gelegenheit für ein persönliches Gespräch haben, bei dem eine ausreichende Verständigung gewährleistet sein muss. […]
32 Wird der Vertreter nicht im vorgenannten Sinne in das Verfahren der Altersfeststellung einbezogen, ist die Vertretung insgesamt als nicht der RL 2013/33/EU entsprechend anzusehen. Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erweist sich in der Folge als rechtswidrig und nicht als unwirksam im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X […].
33 (3) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Vertreterbestellung durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht den obigen Anforderungen entspricht.
34 aa) Der Anwendungsbereich der RL 2013/33/EU ist eröffnet. Der Antragsteller, der einen Asylantrag gestellt hat, hat in vertretbarer Weise behauptet, minderjährig zu sein. Hiervon ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen, da sie den Antragsteller jedenfalls mündlich vorläufig in Obhut genommen hat. Zwar findet sich kein entsprechender Bescheid oder Vermerk über die vorläufige Inobhutnahme in der Akte der Antragsgegnerin. Der streitgegenständliche Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme setzt diese jedoch voraus und erwähnt eine mündliche vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers. Auch im Übrigen sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in vertretbarer Weise behauptet hat, minderjährig zu sein, zumal die Antragsgegnerin schließlich zu dem Ergebnis gelangte, der Antragsteller sei am 01.01.2007 geboren, was einem Alter von 18 Jahren und etwa 8,5 Monaten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses entsprach.
35 Soweit in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2025 ausgeführt wird, der Antragsteller habe nicht vertretbar behauptet, minderjährig zu sein, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Begriff der vertretbaren Behauptung wird von der Antragsgegnerin insoweit erkennbar nicht zutreffend erfasst. Die Antragsgegnerin lässt dabei vor allem den bisherigen Verfahrensablauf und die von ihr selbst getroffene Wertung durch die mündlich verfügte vorläufige Inobhutnahme gänzlich außer Acht. Soweit in dem Bescheid als sonstiger Anhaltspunkt für die Volljährigkeit des Antragstellers die Aufenthaltsgestattung vom 02.09.2025 und das dort angegebene Geburtsdatum herangezogen werden, ist dies als Indiz für das Alter des Antragstellers ungeeignet. Denn es handelt sich dabei um ein von deutschen Behörden ausgestelltes Dokument, bei dem unklar ist, auf welcher Grundlage das Geburtsdatum erfasst wurde. […]