Systemische Mängel im polnischen Asylsystem:
1. In Polen droht Dublin-Rückkehrenden aufgrund systemischer Mängel eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird Rückkehrenden häufig verweigert, und sie werden auf einen Asylfolgeantrag verwiesen.
2. Personen, die über die belarussische Grenze einreisen, wird landesweit die Stellung eines Asylantrages verwehrt.
3. Dublin-Rückkehrende, die zuvor über die belarussische Grenze nach Polen eingereist sind, haben keinen Zugang zum Asylverfahren. Ihnen droht Verelendung, da sie keinen Zugang zu den materiellen Aufnahmebedingungen in Polen erhalten.
(Leitsätze der Redaktion)
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Nach diesen Maßstäben droht den im September 2025 irregulär über Belarus nach Polen eingereisten Antragstellerinnen bei einer Dublin-Überstellung nach Polen unmenschliche und erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel des polnischen Asylverfahrens. Solche systemischen Mängel liegen zum Entscheidungszeitpunkt darin, dass Polen Dublin-Rückkehrern die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens häufig verweigert und sie stattdessen darauf verweist, einen neuen Asylantrag in Form eines Folgeantrags zu stellen. Zugleich verweigert Polen aktuell landesweit die Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist sind. Dublin-Rückkehrer unterliegen derzeit jedenfalls bei einer vorherigen Einreise über Belarus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, keinen Zugang mehr zum polnischen Asylverfahren zu erhalten. Infolgedessen drohen ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und willkürliche Abschiebung in ihre Herkunftsländer wie auch Verelendung mangels Zugangs zu den materiellen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber [...].
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Die aktuelle Gesetzeslage in Polen sowie die Art und Weise, in der diese Gesetze zum Entscheidungszeitpunkt von den polnischen Behörden angewendet werden, führen dazu, dass die Antragstellerinnen bei einer Rückführung nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten werden.
Nach polnischem Recht wird – entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO – in Fällen, in denen ein Antragsteller nicht auf die Prüfung seines Asylantrags gewartet hat, sondern in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist und nicht innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Polen zurückgekehrt ist, sein Asylantrag nicht im Rahmen des regulären Verfahrens geprüft. Ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattdessen stets als Folgeantrag betrachtet und einem Zulässigkeitsverfahren unterzogen [...]. Das polnische Recht sieht keine Ausnahme von der Neunmonatsfrist vor, was bedeutet, dass für Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, dieselbe Frist gilt [...].
Zwar könnten die Antragstellerinnen, die Polen am 30. November 2025 verlassen haben, die Frist von neun Monaten im gegenwärtigen Zeitpunkt noch einhalten. Dies wäre jedoch bei einer – im Fall der Ablehnung des Eilantrages möglichen – Überstellung innerhalb der neu in Gang gesetzten Überstellungsfrist eventuell nicht mehr der Fall. Hinzu kommt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen selbst in einer Situation, in der ein Rückkehrer nach polnischem Recht berechtigt ist, sein erstes Verfahren wieder aufzunehmen, die Grenzschutzbeamten in den Haftanstalten für Ausländer ihn dazu zwingen, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen [...]. Jedenfalls diesem Risiko wären die Antragstellerinnen im Falle einer Überstellung innerhalb der 9-Monats-Frist ausgesetzt. Folgeanträge unterliegen einem Zulässigkeitsverfahren und werden in der Regel für unzulässig erklärt, wenn sie auf denselben Tatsachen wie der erste Antrag beruhen. Das polnische Recht sieht in dieser Hinsicht keine Ausnahmen für Dublin-Rückkehrer vor [...]. Werden die Asylverfahren der Antragstellerinnen nach ihrer Überstellung nach Polen nicht wieder aufgenommen bzw. eventuell gestellte Folgeanträge für unzulässig erklärt, droht ihnen – auch der erst ein Jahr alten Antragstellerin zu 2. […] – Inhaftierung und Abschiebung nach Kamerun ohne individuelle Überprüfung ihrer Fluchtgründe.
Die Antragsgegnerin setzt sich im angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2025 in keiner Weise mit der aktuellen Rechtslage und Verwaltungspraxis in Polen auseinander. Die dort getroffene Annahme, dass keine systemischen Mängel des polnischen Asylverfahrens gegeben seien, wird mit Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2016 belegt. Damit ist der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass sich Behörden und Gerichte bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller in ein Land abgeschoben werden darf, in dem die Gefahr besteht, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten sein könnte, laufend über die tatsächlichen Entwicklungen unterrichten müssen und nur auf der Grundlage tagesaktueller Erkenntnisse entscheiden dürfen. [...]