Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag:
1. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr).
2. Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
6 Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung [...]. Der bei der Behörde zu stellende Antrag muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Er muss vollständig sein. Nur so wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, Genüge getan [...].
7 An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend (vgl. hierzu näher unter 2.). Soweit die Beschwerde mit ihrer ersten Frage geltend macht, die Gefährdungsanzeige sei als Antrag auf Erteilung eines Visums auszulegen, wendet sie sich letztendlich nur gegen die anderslautende Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die Gefährdungsanzeige stelle eine von der Beklagten nur anheimgestellte, in formelle Möglichkeit für Ausländer, auf ihre Lage aufmerksam zu machen und damit kein Äquivalent zum Visumantrag dar, zudem sei das Ortskräfteverfahren selbst nicht das Visumverfahren und ersetze es auch nicht (UA S. 7, 8). Einen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hingegen nicht auf. [...]
10 Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem entsprechenden Antrag fehlt mit der Folge, dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Eine Gefährdungsanzeige ersetzt – ebenso wie eine sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - NVwZ 2025, 90 Rn. 15) – keinen Visumantrag. Die an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) zu richtende Gefährdungsanzeige geht dem Visumverfahren voraus. Sie dient dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden soll.
11 Der Ausländer erhält durch die an die GIZ zu adressierende Gefährdungsanzeige die Möglichkeit, auf seine Lage im Rahmen einer Selbsteinschätzung aufmerksam zu machen. Das durch die Gefährdungsanzeige in Gang gesetzte Ortskräfteverfahren dient allein der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen ist deshalb dem Bund vorbehalten (BT-Drs. 15/420 S. 77). Erst nach einer für ihn positiven politischen Aufnahmeentscheidung wird es dem Ausländer in einem zweiten Schritt ermöglicht, einen Visumantrag an die zuständige Auslandsvertretung zu richten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte mit der Einrichtung des besonderen Verfahrens für afghanische Ortskräfte das Antragsverfahren zur Visumerteilung nicht abgeändert oder modifiziert hat, unbeschadet der Frage, ob eine derartige Umgestaltung rechtlich überhaupt möglich und zulässig wäre.
12 Soweit das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 26. Februar 2024 - 33 K 127/22 V - abweichend beurteilt (UA S. 9), bezieht es sich auf Erklärungen der Beklagten (Klageerwiderung vom 6. Mai 2022, Bl. 186 ff. der Gerichtsakte) und der Bundesregierung (BT-Drs. 19/32505 vom 20. September 2021, S. 11 f.), die ein solches Verständnis nicht tragen. So heißt es in der benannten Klageerwiderung vom 6. Mai 2022 (Bl. 187 der Gerichtsakte) ausdrücklich: "Das Auswärtige Amt erteilt auf dieser Grundlage (gemeint ist das positive Aufnahmevotum des Ressortbeauftragten auf die Gefährdungsanzeige) durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumerteilung entgegenstehenden Befund ergibt." Nichts anderes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten (BT-Drs. 19/32505 S. 14), wo es heißt "Gefährdungsanzeigen berechtigter Personen werden nahezu tagesaktuell von den Ressorts bearbeitet. Ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige bzw. Aufnahmezusage wird nicht erteilt, sondern im Rahmen der Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht. Die Anträge von Ortskräften auf Erteilung eines nationalen Visums werden statistisch nicht gesondert erfasst." Diesen Ausführungen liegt eine Trennung zwischen einer Gefährdungsanzeige einerseits und einem sich gegebenenfalls anschließenden Visumantrag andererseits zugrunde. [...]