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VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Beschluss vom 11.11.2025 - 4 B 493/25 MD - asyl.net: M33955
https://www.asyl.net/rsdb/m33955
Leitsatz:

Frauen kann nicht zugemutet werden, informelle Unterkünfte zu bewohnen: 

Die Inanspruchnahme informeller Unterkunftsmöglichkeiten ist Frauen regelmäßig nicht zumutbar, sofern es sich um ausschließlich von Männern bewohnte Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt. Dass es in diesen informellen Unterkünften ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe auf Frauen gibt, bedarf keiner gesonderten Feststellung und Erhebung von Fallzahlen. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, Frauen, informelle Unterkunft, Unterkunft, Obdachlosigkeit, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[…]

Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland […] kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann insbesondere nicht angenommen werden, dass es Frauen - anders als Männern - grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich nach der Erkenntnislage häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Auffassung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 09.10.2025 (4 B 307/25 HAL) bezieht, vermag das Gericht den dortigen Ausführungen bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Annahme, dass Schutzberechtigte zumindest eine (gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können, darauf, dass jedenfalls auch behelfsmäßige Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte und informelle Unterkünfte vorhanden sind […]. Dabei gilt zwar, dass sich auch weibliche Schutzberechtigte grundsätzlich auf solche Unterkünfte verweisen lassen müssen […]. Es bestehen indes ernstliche Zweifel, ob diese Unterkünfte Frauen in gleichem Maße zugänglich sind wie Männern, und ob die Wohnverhältnisse, die nach der Erkenntnislage in den in Griechenland erreichbaren informellen Unterkünften herrschen, einer Frau zugemutet werden können. Laut aktueller Quellenlage sind beispielsweise die in der afghanischen Community existierenden sogenannten Masafarhanas in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen […]. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Lebensumstände auf der Straße überaus rau sind. Der erwartungsgemäß auch in den Obdachlosenunterkünften vorherrschende Mangel an Struktur, sozialer Kontrolle und Verantwortlichkeit sowie an Perspektiven im Umfeld obdachloser, männlicher Flüchtlinge lässt erwarten, dass das Recht des Stärkeren gilt, zumal die Zahl männlicher Flüchtlinge unstreitig deutlich höher als weiblicher - zumal unbegleiteter weiblicher - Flüchtlinge ist. Bei verständiger Betrachtung dieser Situation, die angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage der Schutzberechtigen verschärft wird, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass unbegleitete Frauen in gleichem Umfang Zugang zu sozialen Netzwerken haben wie Männer. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frauen in den überwiegend von Männern dominierten Netzwerken, die häufig von traditionellen gesellschaftlichen Normen geprägt sind, eine geringere Gleichstellung erwarten müssen. Besondere Vorkehrungen des griechischen Staates sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Soweit eine Zumutbarkeit der in Griechenland zur Verfügung stehenden Unterkünfte für Frauen ferner damit begründet wird, dass sich den Erkenntnismitteln ein erhebliches Risiko sexueller Übergriffe nicht entnehmen lasse, vermag das Gericht auch dieser Erwägung nicht zu folgen. Insoweit begründet nicht nur die gesellschaftlich niedrigere Stellung der Frauen, sondern auch ihre körperliche Unterlegenheit bei allgemeiner Lebenserfahrung die Gefahr, körperlichen Übergriffen im Allgemeinen und sexualisierter Gewalt im Besonderen ausgesetzt zu sein, ohne dass es hierfür (erst) der Feststellung und Erhebung von Fallzahlen in den Erkenntnisquellen bedarf. […]