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VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 30.09.2025 - 4 A 62/25 MD - asyl.net: M33956
https://www.asyl.net/rsdb/m33956
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für Jesidin aus dem Irak:

Die wirtschaftliche Lage im Irak und insbesondere die Situation in den Flüchtlingscamps ist schwierig. Diese schwierige Situation, verbunden mit dem gefahrerhöhenden Umstand, dass es sich um eine alleinstehende Frau ohne schutzbereite männliche Angehörige handelt, führt zur zwingenden Annahme eines Abschiebungsverbots. Alleinstehende Frauen werden gesellschaftlich ausgegrenzt und diskriminiert, bis hin zu dem Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, alleinstehende Frauen, Jesiden, Flüchtlingscamp, Frauen, Abschiebungsverbot
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Nach Maßgabe dieser - strengen - Anforderungen besteht für die Klägerin ein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. [...]

Die wirtschaftliche Lage sowie die Grundversorgung im Irak (Zentralirak sowie Autonome Region Kurdistan) sind allgemein schwierig. [...]

Bei dieser Sachlage ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau zwar nicht anzunehmen, dass jede Person bei einer Rückführung in den Irak in eine menschenunwürdige Situation gerät, wenn sie vor Ort keine familiäre Unterstützung hat. Insbesondere jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen Männern ist eine Rückkehr in den Irak regelmäßig zuzumuten. Im konkreten Fall der Klägerin liegen jedoch besondere Umstände vor, weshalb die humanitären Gründe gegen die Abschiebung "zwingend" sind.

Die Klägerin hat vor ihrer Ausreise aus dem Irak zusammen mit ihrer Familie viele Jahre im Flüchtlingscamp "Baadre" gelebt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak wieder in einem Flüchtlingslager unterkommen könnte, liegen besondere Umstände vor, die dies ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Flüchtlingscamp "Baadre" weiter existiert. Daneben kommt für vom IS Vertriebene weiterhin die Unterbringung in anderen Flüchtlingslagern [...] in Betracht, die sich in den sog. umstrittenen Gebieten befinden und von den Behörden der Autonomen Region Kurdistan - insbesondere Dohuk und Erbil – verwaltet werden [...]. Zwar hatte die Regierung des Zentralirak gefordert, diese Lager zum 30.07.2024 zu schließen. Der Innenminister der Autonomen Region Kurdistan hat jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten [...]. Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die Kapazitäten dieser Camps aktuell erschöpft wären.

Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingscamps sind nach wie vor generell schwierig, haben sich aber insbesondere seit 2018 verbessert. Die Flüchtlinge in den Camps haben grundsätzlich Zugang zur Grundversorgung, die von der kurdischen Regionalregierung und von Hilfsorganisationen gewährt wird [...]. Aus aktuellen Berichten folgt nichts Gegenteiliges. Die Versorgung der Binnenvertriebenen in den Flüchtlingslagern mit Nahrungsmitteln erfolgt durch das irakische Ministerium für Migration und Vertreibung in Zusammenarbeit mit UNOCHA. Die Nahrungsmittelsoforthilfe der humanitären Organisationen ist weitgehend auf Bargeldzahlungen umgestellt worden. Auf diese Weise soll u. a. gewährleistet werden, dass auch von Frauen, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen geführte Haushalte, die teilweise mit Hindernissen beim Zugang zu Hilfen konfrontiert waren, eine bessere Lebensmittelversorgung erhalten. Über diese Hilfen ist die Nahrungsmittelversorgung sichergestellt.

Binnenvertriebene in Lagern berichten fast ausnahmslos, dass sie wenig bis gar nicht hungern [...]. Die WHO bleibt der wichtigste Anbieter der primären Gesundheitsversorgung in Flüchtlingslagern. Im Jahr 2023 erbrachte die WHO über seine Partner Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für Binnenvertriebene in den Lagern von Gouvernements Sulaimaniyya, Erbil und Duhok.

Im konkreten Fall der Klägerin liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine Rückkehr in eines dieser Flüchtlingscamps als unzumutbar erscheinen lassen. Denn bei der Klägerin handelt es sich um eine alleinstehende Frau, die ohne männliche Begleitung in den Irak zurückkehren müsste und dort auch auf keine schutzfähigen männlichen Familienangehörigen zurückgreifen kann.

Die Situation von alleinstehenden Frauen im Irak stellt sich wie folgt dar: Sie werden gesellschaftlich stigmatisiert; die vorherrschenden sozialen Normen hindern Frauen daran, ohne einen Mann zu leben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Frauen verwitwet, geschieden bzw. unverheiratet sind oder der Ehemann der Frau als dauerhaft vermisst gilt. Insbesondere weiblich geführte Haushalte riskieren, Gewalt ausgesetzt zu sein. Alleinstehende Frauen sehen sich großen sozialen Herausforderungen und diskriminierenden Traditionen ausgesetzt. Insbesondere alleinstehende und alleinerziehende Frauen ohne Bildung und Arbeitserfahrung sind mit großen Schwierigkeiten konfrontiert [...]. Allein lebende Frauen sind im gesamten Irak ein völlig unübliches Phänomen. Die permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder geschiedener Frauen bzw. Frauen, deren Männer als vermisst gelten, durch männliche Familienmitglieder ist zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Es wird erwartet, dass sich die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Frauen, die sich dem widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Eine Frau, die alleine oder mit einem oder mehreren Kindern aus einer früheren Beziehung lebt, fällt nicht nur auf, sie wird vielmehr von breiten gesellschaftlichen Schichten gemieden bzw. sozial ausgegrenzt, von Männern wie auch von Frauen. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. [...] Für eine alleinstehende Frau ohne verwandtschaftliche Kontakte und Unterstützung erweisen sich zahlreiche Alltagshandlungen wie etwa das Finden einer Wohnung als extrem schwierig […].

Erschwerend kommt hinzu, dass die (20-jährige, aber älter wirkende) Klägerin schwerhörig ist, wie sich in der mündlichen Verhandlung zeigte, was ihre ohnehin schon belastete Lebenssituation weiter verschärft. In der mündlichen Verhandlung machte sie einen gebrochenen und verschüchterten Eindruck, was auf die psychischen und physischen Belastungen hindeutet, die sie in ihrem bisherigen Leben erfahren hat. Sie wirkte vom Leben sichtlich gezeichnet und machte nicht den Eindruck, dass sie sich allein in einer für sie gefährlichen und unsicheren Umgebung zurechtfinden könnte. [...]