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Bundesministerium des Innern

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Zitieren als:
Bundesministerium des Innern, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 20.01.2026 - MI2.20105/45#43 - asyl.net: M33960
https://www.asyl.net/rsdb/m33960
Leitsatz:

Reueerklärung bei eritreischen Staatsangehörigen: Neue Erfahrungswerte in der ausländerbehördlichen Praxis:

Aufgrund neuer Erfahrungswerte in der ausländerbehördlichen Praxis hat das BMI seine Handlungsempfehlungen im Umgang mit Reueerklärungen bei eritreischen Staatsangehörigen angepasst. Die Prüfung der Zumutbarkeit bei der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer*innen ist weiterhin eine Einzelfallprüfung. Es bestehen allerdings keine tatsächlichen und rechtlichen Bedenken, eritreische Staatsangehörige zur Vorsprache bei der Botschaft aufzufordern. Ein genereller Verzicht auf Vorsprachen ist nicht mehr geboten, unabhängig von Alter und Geschlecht von eritreischen Staatsangehörigen. Nur wenn im konkreten Einzelfall den Ländern bekannt wird, dass eine Reueerklärung von der antragstellenden Person verlangt wird, soll von der Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft auch weiterhin abgesehen werden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Eritrea, Passbeschaffung, Reiseausweis für Ausländer, Reueerklärung
Normen: AufenthG § 5, AufenthG § 3, AufenthV § 5
Auszüge: