Auch alleinstehende Frauen können grundsätzlich nach Griechenland zurückkehren:
1. Grundsätzlich dürfte die Rechtsprechung des BVerwG zur Rückkehr junger Männer auch auf junge Frauen übertragbar sein. Bei einer 20-jährigen Frau, die noch nie außerhalb ihres Familienverbundes gelebt hat, kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie sich allein in Griechenland durchsetzen kann und Unterkunft und Arbeit finden wird.
2. Rückkehrende haben in Griechenland aufgrund erheblicher bürokratischer Hürden keinen unmittelbaren Zugang zu Sozialleistungen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Antragstellerin gehört als - wenngleich noch junge - Frau jedoch nicht zu dieser Personengruppe. Wenngleich die in den oben genannten Entscheidungen getroffene Prognose grundsätzlich - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - auch auf junge, gesunde Frauen zu übertragen sein dürfte [...], ist im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die 20-jährige Antragstellerin sich nach der Aktenlage bisher nur gemeinsam mit ihrer Familie (bestehend aus Eltern und dem jüngeren, noch minderjährigen Bruder) bewegt hat, hinsichtlich derer allerdings ihrerseits nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass diese gemeinsam mit der Antragstellerin nach Griechenland zurückkehren würde, zumal die nunmehr volljährige Antragstellerin nicht mehr zur Kernfamilie gehört [...]. Insoweit kann im vorliegenden Einzelfall nach derzeitiger Aktenlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich gleichermaßen wie ein junger, gesunder Mann im Hinblick auf die Sicherung ihres Existenzminimums wird durchsetzen können und sich insbesondere eine (auch informelle) Unterkunft wird sichern können und ihr absolutes Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit (womöglich zunächst im informellen Sektor) wird sichern können.
Dass die Antragstellerin unmittelbar nach Rückkehr nach Griechenland Zugang zur sozialen Grundsicherung oder anderen Sozialleistungen hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. [...]
International Schutzberechtigte werden bei der Beantragung der sozialen Grundsicherung mit erheblichen Hürden konfrontiert. Voraussetzung für die Bewilligung sind u. a. der Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (ADET), einer Steuernummer (AFM), einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), eines Bankkontos bei einer griechischen Bank, ein fester Wohnsitz (nachzuweisen z.B. durch einen bereits seit mindestens sechs Monaten bestehenden Mietvertrag, einen Grundbuchauszug oder eine Obdachlosenbescheinigung) sowie die Vorlage einer aktuellen Steuererklärung [...]. Alle diese Voraussetzungen zu erfüllen, ist für zurückkehrende international Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach der Rückkehr kaum möglich, zumal die Ausstellung der genannten Dokumente zum Teil voneinander abhängt und mit erheblichen Hürden und Verzögerungen verbunden sein kann. [...]