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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 19.05.2025 - 22 K 6147/22.A - asyl.net: M33963
https://www.asyl.net/rsdb/m33963
Leitsatz:

Drohende Verfolgung von Frauen wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe: 

1. Eine Frau, die sich (erneut) im Scheidungsverfahren befindet, alleinerziehend und kurdisch ist, gehört einer bestimmten sozialen Gruppe an. Dies gilt auch für die Tochter einer alleinerziehenden, geschiedenen Frau. Alleinerziehende Mütter sind, unabhängig von der sozialen Schicht, in der Türkei sozial wenig akzeptiert. Frauen werden als Hüterin der Familie gesehen. Unverheiratete Frauen werden als Anomalie angesehen und abgelehnt. Die Diskriminierung betrifft ebenso die Kinder von alleinerziehenden Müttern.

2. Frauen erhalten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen wirksamen staatlichen Schutz vor Verfolgungshandlungen ihrer (Noch-)Ehemänner.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Türkei, Frauen, geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, kein staatlicher Schutz
Normen: AsylG § 3c Nr. 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Die Klägerinnen befinden sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes, § 3 Abs. 1 AsylG. Die bereits erfolgten Gewaltanwendungen sowie die – nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zu 1 auch weiterhin gegebene – Bedrohungslage durch den Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 stellen Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG dar. Danach gilt die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, als relevante Verfolgungshandlung. Die Klägerinnen waren vorliegend bereits sowohl physischer, psychischer und sexueller Gewalt ausgesetzt. Damit streitet gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die früheren Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Zwar fand der letzte persönliche Kontakt im Sommer 2021 statt. Allerdings bestand durchgehend telefonischer Kontakt. Zudem hat der Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 zuletzt verstärkt versucht, den Aufenthaltsort der Klägerinnen über deren Familie sowie gemeinsame Bekannte herauszufinden. Auch hat er in diesem Zusammenhang die bereits genannten Drohungen wiederholt ausgesprochen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass von dem Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 aktuell keine Gefahren mehr für die Klägerinnen drohen und die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie somit widerlegt wäre, sind für das Gericht nicht ersichtlich.

Die dargestellten Verfolgungshandlungen knüpfen auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b Abs.1 Nr. 4 AsylG an. Nach dieser Vorschrift ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG Folgendes zu berücksichtigen: eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als "einer bestimmten sozialen Gruppe" zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines "Verfolgungsgrundes", der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Der EuGH hat in dieser Entscheidung insbesondere festgestellt, dass der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben, als "gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann", angesehen werden kann und dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Dabei ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris, Rn. 50 ff.).

Hiervon ausgehend gehören die Klägerin zu 1 als bereits einmal geschiedene und sich erneut im Scheidungsverfahren befindliche, alleinerziehende und kurdische Frau und die Klägerin zu 2 als Tochter einer alleinerziehenden und geschiedenen Mutter jeweils einer bestimmten sozialen Gruppe an, die in ihrem Heimatland von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen wird und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in der Türkei geltender sozialer und moralischer Normen zuerkannt bekommt. Alleinerziehende Mütter sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen in der Türkei sozial wenig akzeptiert, und zwar unabhängig von der sozialen Schicht. Die vorherrschende patriarchalische Familienstruktur betont die entscheidende Rolle der Frau als Hüterin der Familie und macht sie für das Scheitern einer Ehe verantwortlich. Ein wichtiges Konzept, das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, ist namus (Ehre), das sich auf die "Keuschheit oder sexuelle Reinheit einer Frau" bezieht. Der Begriff der Ehre ist in der türkischen Kultur tief verwurzelt und weit verbreitet. Er dient als weiterer Kontrollmechanismus für das Verhalten der Frau. Dies zeugt von einem hohen Maß an gesellschaftlicher Kontrolle im türkischen Umfeld, da das Fehlverhalten einer Frau als Beleidigung der Familienehre angesehen wird. Der Begriff der Familie scheint im türkischen Umfeld institutionell zu sein, und eine Alternative für die soziale Reproduktion und die Bildung von Partnerschaften scheint es nicht zu geben. Unverheiratetes Leben wird in jeder Form als Anomalie angesehen und daher abgelehnt. Viele neigen dazu, eine unverheiratete Frau als herrenlose Frau zu betrachten. In der türkischen Kultur ist es für Frauen nicht akzeptabel, einen eigenen Haushalt zu gründen, insbesondere im Falle einer Scheidung. In der Regel wird von Frauen erwartet, dass sie "in andere Haushalte einsteigen, anstatt einen eigenen Haushalt zu gründen". Die Diskriminierung betrifft ebenso die Kinder von alleinerziehenden Müttern (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei – Gewalt an Frauen – Situation alleinstehender Mütter, 5. August 2024, S. 2 ff.; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Gewalt gegen Frauen – Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 22. Juni 2021, S. 4 ff. zur Rolle der Gesellschaft und der Politik bei der Gewalt gegen Frauen).

Die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit geht hier vom Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 aus und damit von einem nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. [...]

Für den hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichter ergibt sich als Gesamtbild, dass die Türkei zwar grundsätzlich über Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügt, es aber insbesondere in der gerichtlichen, polizeilichen und behördlichen Praxis in einer signifikanten Anzahl von Fällen an einer hinreichend wirksamen Anwendung und Umsetzung dieser Rechtsvorschriften fehlt. Dies hat nach Einschätzung des Einzelrichters im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Klägerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen wirksamen Schutz vor Verfolgungshandlungen durch den Noch-Ehemann der Klägerin zu 1 von Seiten des türkischen Staates erhalten werden.

[...]