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Zitieren als:
EGMR, Urteil vom 14.01.2026 - 59816/13 - B.F. gg. Griechenland - asyl.net: M33964
https://www.asyl.net/rsdb/m33964
Leitsatz:

Schlechte Haftbedingungen bedeuten nicht zwingend zugleich eine willkürliche Haft: 

Die Feststellung, dass Haftbedingungen gegen Art. 3 EMRK verstoßen, führt nicht zwingend dazu, dass die Haft insgesamt auch willkürlich im Sinne des Art. 5 EMRK war, soweit eine rechtmäßige Haftgrundlage vorlag. 

(Leitsatz der Redaktion)  

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftbedingungen, Griechenland, Willkür
Normen: EMRK Art. 3, EMRK Art. 5
Auszüge:

(Übersetzung der Redaktion mit Hilfe einer Übersetzungssoftware) 

[...]

III. ANGEBLICHER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 5 § 1 DES ÜBEREINKOMMENS

62. Der Beschwerdeführer rügte, seine Inhaftierung sei entgegen Artikel 5 § 1 der Konvention willkürlich gewesen, die relevante Teile des Art. 5 EMRK lauten wie folgt: 1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

[...]

64. Unter Berufung auf Saadi gegen das Vereinigte Königreich ([G], Nr. 13229/03, § 74,EGMR 2008) machte der Beschwerdeführer geltend, seine Inhaftierung sei willkürlich und aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen. Er trug vor, die Behörden hätten in böser Absicht gehandelt, da seine Abschiebung in den Iran offenkundig unmöglich gewesen sei, weil ihm in seinem Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung und seiner religiösen Überzeugungen die reale Gefahr von Verfolgung und Todesstrafe drohe. Er machte weiterhin geltend, seine Inhaftierung sei unverhältnismäßig gewesen und die Behörden hätten es versäumt, weniger einschneidende Alternativmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Bezüglich der Dauer seiner Inhaftierung argumentierte der Antragsteller, diese habe keinen sachlichen Bezug zum Zweck der Abschiebung gehabt und keinem legitimen Zweck gedient. Er behauptete, ihre Fortsetzung habe Strafcharakter angenommen und sei dazu bestimmt gewesen, ihn für seinen Asylantrag während der Haft zu bestrafen. Hinsichtlich Ort und Bedingungen der Inhaftierung verwies er auf die obenstehende Beschreibung (siehe Absatz 47). [...]

67. Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass Artikel 5 § 1 f) nicht verlangt, dass die Inhaftierung einer Person, gegen die Maßnahmen zur Abschiebung ergriffen werden, vernünftigerweise als notwendig erachtet werden muss, beispielsweise um sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht zu hindern (vgl. Chahal gegen das Vereinigte Königreich, 15. November 1996, § 112, Urteilsberichte 1996-V). Jeder Freiheitsentzug gemäß Artikel 5 § 1 Buchstabe f) ist nur so lange gerechtfertigt, wie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren anhängig ist. [...]

73. Hinsichtlich des Asylantrags stellt der Gerichtshof fest, dass ein solcher Antrag, sofern er nach nationalem Recht die Vollstreckung einer Ausweisung aussetzt, nicht die Vollstreckung einer Haftstrafe aussetzt. Daher hätte selbst die Annahme, dass die nationalen Behörden den Antragsteller während eines Teils seiner Haft als Asylbewerber hätten betrachten müssen, keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt, ihn inhaftieren zu lassen. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller zwei Wochen nach der Registrierung seines neuen Asylantrags freigelassen, also am 24. September 2013. [...]

75. Hinsichtlich des dritten Kriteriums, des Ortes und der Bedingungen der Inhaftierung, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Haftbedingungen des Beschwerdeführers auf der Polizeiwache Kolonos zwischen dem 7. Juli und dem 24. September 2013 gegen Artikel 3 der Konvention verstießen (siehe oben, Rn. 52). Der Gerichtshof bekräftigt, dass unzureichende Haftbedingungen unter bestimmten Umständen dazu beitragen können, dass ein Freiheitsentzug als willkürlich eingestuft wird. Der Gerichtshof hat beispielsweise der Unangemessenheit von Bedingungen, die aufgrund des Zwecks der Inhaftierung besondere Schutzmaßnahmen erfordern, entscheidendes Gewicht beigemessen, etwa in Fällen, die Minderjährige betreffen (siehe u. a. M.H. u. a. gegen Kroatien, § 235, 18. November 2021, und A.D. gegen Malta, Nr. 12427/22, § 190, 17. Januar 2024). Im Gegensatz dazu stellte der Gerichtshof in Fällen mit erwachsenen Asylbewerbern ohne besondere Schutzbedürftigkeit, wie etwa Z.A. u. a. gegen Russland (Az. 61411/15 u. a., § 165 vom 21. November 2019), fest, dass die Inhaftierung der Beschwerdeführer vor allem wegen des Fehlens einer klar definierten Rechtsgrundlage rechtswidrig war. Er berücksichtigte dabei auch eine Reihe erschwerender Umstände, darunter die lange Dauer der Inhaftierung und die und die unzumutbaren Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Fall in beiderlei Hinsicht anders zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer war keine Person mit besonderen Schutzbedürfnissen, und seine Inhaftierung wurde von einer zuständigen Behörde auf Grundlage einer klar definierten Rechtsgrundlage angeordnet und verfolgte ein legitimes Ziel. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zwar in Einrichtungen untergebracht, die nicht für längere Haft vorgesehen sind, und die Bedingungen wurden bereits als mit Artikel 3 des Übereinkommens unvereinbar befunden (siehe oben Absatz 52), doch ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass diese Mängel für sich genommen den Zusammenhang zwischen der rechtmäßigen Grundlage der Haft und ihren Vollzugsbedingungen so untergraben, dass die Haft willkürlich im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens wäre.

76. Hinsichtlich der Dauer der Haft des Beschwerdeführers, nämlich zwei Monate und achtzehn Tage, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Haftdauer grundsätzlich nicht als übermäßig angesehen werden kann, da die vor der Ausweisung des Beschwerdeführers erforderlichen administrativen Formalitäten berücksichtigt werden müssen. Es wird insbesondere festgestellt, dass der Antragsteller, unterstützt von einem Anwalt, zwar wiederholt seine Inhaftierung anfocht und eine Reihe von Beweismitteln zur Untermauerung seiner Behauptungen vorlegte, es jedoch nicht den Anschein hat, dass er den Behörden ausreichende Dokumente zur Verfügung stellte, um seine Identität und die Gründe für seine Verhinderung der Ausweisung festzustellen.(vgl. S.Z. gegen Griechenland, oben zitiert, §§ 56-58).

77. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen Artikel 5 § 1 des Übereinkommens vorliegt.

[...]