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EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 29.01.2026 - C-431/24 [Multan] - W. gg. Niederlande - asyl.net: M33965
https://www.asyl.net/rsdb/m33965
Leitsatz:

Zugang zu entscheidungserheblichen Informationen: 

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, ein Gericht im Asylverfahren darüber zu informieren, wie sie die Informationen, auf die sie die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz stützen, ermittelt haben (z.B. eine Auskunft des Außenministeriums), wenn dies für die Entscheidungsfindung des Gerichts relevant ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, Verwaltungsgericht, Informationspflicht, Auskunft, Akteneinsicht, faires Verfahren
Normen: Richtlinie 2013/32 Art. 23 Abs. 1 d, Richtlinie 2013/32 Art. 46 Abs. 1
Auszüge:

[...]

10 Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist 1986 geboren und ein aus Pakistan stammender Christ. Bis zu seiner Ankunft in den Niederlanden lebte er in seinem Herkunftsland. Am 31. August 2014 stellte er in den Niederlanden einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. [...]

11 Am 26. November 2016 erging gegen den Kläger eine Fatwa, in der alle Gläubigen dazu aufgefordert wurden, ihn und seine Schwester zu töten. Die Namen des Klägers, seiner Schwester und ihres Vaters sowie ihr Wohnort in Pakistan werden in der Fatwa angegeben. Weiter heißt es dort, dass dem Kläger ein Kabelsender gehöre; er habe über seinen Kanal für das Christentum missionarisch tätig werden wollen. Die Fatwa enthält auch den Namen des Mufti, von dem die Fatwa stammt, und die Aufforderung, Abschriften der Fatwa an die Vorsitzenden aller Moscheen und Koranschulen am Wohnort des Klägers zu senden. 

12 Am 21. November 2018 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ebenso wie in seinem ersten Antrag stellte er auch in diesem Folgeantrag darauf ab, dass er Christ sei und allein aus diesem Grund befürchte, in Pakistan verfolgt zu werden. Außerdem erklärte er, dass er in Pakistan das Evangelium verkündet habe, dass deshalb eine Fatwa gegen ihn ergangen sei und dass er in den Niederlanden derzeit auf dem Gebiet der Evangelisierung tätig sei. Seine Angaben untermauerte er u. a. mit der Abgabe von Erklärungen, der Vorlage einer von einem pakistanischen Gericht beglaubigten Abschrift dieser Fatwa und weiterer Unterlagen.

13 Am 26. Juni 2020 bat der Staatssecretaris den Minister van Buitenlandse Zaken (Minister für auswärtige Angelegenheiten, Niederlande) (im Folgenden: Außenminister) darum, einen individuellen Amtsbericht zu erstellen. Um bestimmen zu können, ob der betreffende Drittstaatsangehörige internationalen Schutzes bedürfe, unterbreitete der Staatssecretaris Fragen. Zu deren Beantwortung führte der Außenminister im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen Ermittlungen durch. [...]

15 Am 12. März 2021 legte der Außenminister die Ergebnisse der Ermittlungen im individuellen Amtsbericht nieder und stellte sie dem Staatssecretaris zur Verfügung. Ferner forderte er den Staatssecretaris auf, den individuellen Amtsbericht und eine geschwärzte Fassung der diesen untermauernden Dokumente, nämlich eines an den Leiter der Botschaft des Königreichs der Niederlande in Pakistan gerichteten Berichts vom 2. Juli 2020 und eines undatierten Ermittlungsberichts dieses Leiters (im Folgenden: Begleitunterlagen), an den Kläger des Ausgangsverfahrens oder dessen Vertreter zu übermitteln. [...]

17 Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 lehnte der Staatssecretaris den Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet ab. [...]

18 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, eine Klage, mit der er u.a. geltend machte, der Staatssecretaris habe dadurch gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen, dass er ihm keinen vollständigen Zugang zu den Begleitunterlagen gewährt habe. [...]

28 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 und unter Berücksichtigung der Art. 4 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass Informationen in der Akte des Antragstellers, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird, auch Informationen darüber umfassen, wie diese Informationen erhoben und erlangt wurden?

2. Ist das Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung überprüft, nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unter Berücksichtigung von Art. 4, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, wie die in Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 genannten Informationen erhoben und erlangt wurden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 46 der Richtlinie und im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, das über die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz und einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu befinden hat, Informationen darüber, wie die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung der Begründetheit dieses Antrags im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen Ermittlungen durchführen, unter den Begriff "Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird" im Sinne dieser Bestimmung fallen, so dass die internationalen Schutz beantragende Person und das zuständige Gericht nach den in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten Zugang zu diesen Informationen haben können müssen.

30 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann sich im vorliegenden Fall in Bezug auf den betroffenen Drittstaatsangehörigen aus der Art und Weise, wie der Außenminister die Ermittlungen in dessen Herkunftsland durchgeführt hat, die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ergeben. Habe das Gericht nicht die Möglichkeit, auf Informationen über Art und Weise der Durchführung dieser Ermittlungen zuzugreifen, sei es auch nicht zur Gänze in der Lage, diese Gefahr und letztlich die Frage zu beurteilen, ob dieser Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland abgeschoben werden könne. Der Außenminister bereite für jeden von ihm erstellten individuellen Amtsbericht einen "Ermittlungsbericht" vor, so dass die Informationen darüber, wie im Ausgangsverfahren ermittelt worden sei, grundsätzlich verfügbar seien. [...]

34 Des Weiteren wird mit Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 das Recht auf Akteneinsicht in Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz umgesetzt, indem er vorsieht, dass der Rechtsanwalt, der den Antragsteller unterstützt oder vertritt, Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird (Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C-564/21, EU:C:2022:951, Rn. 34). 

35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 30 der Richtlinie 2013/32 bestätigt wird, dass sich die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung daraus ergeben kann, auf welche Art und Weise eine nationale Behörde im Herkunftsland einer Person, die internationalen Schutz beantragt, Ermittlungen anstellt: Dieser sieht in seinem Buchst. b ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten für die Weitergabe oder Einholung von Informationen zu einzelnen Anträgen "bei der oder den Stellen, die den Antragsteller seinen Angaben zufolge verfolgt oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt haben, keine Informationen in einer Weise ein[holen], die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betreffende Antragsteller einen Antrag gestellt hat, und die die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder der von ihm abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde". [...]

37 Wer internationalen Schutz beantragt, muss aber in der Lage sein, sein Recht auf Schutz gegen eine solche Offenlegung dadurch geltend zu machen, dass er sich auf einschlägige Aspekte stützt, die die Art und Weise der Durchführung der Ermittlungen in seinem Herkunftsland betreffen. Ebenso muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz befasste Gericht kontrollieren können, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Art. 30 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 nachkommen.

38 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Informationen wie die Begleitunterlagen, zu denen auch der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ermittlungsbericht gehört, unter den Begriff "Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 fallen müssen. Denn sie sind zum einen für den Zugang der betroffenen Person zu diesen Informationen relevant, um es ihr zu ermöglichen, ihre Verteidigungsrechte im Hinblick auf die Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz in vollem Umfang auszuüben, und zum anderen für die Beurteilung des mit dem Rechtsbehelf gegen eine solche Ablehnung befassten Gerichts von Bedeutung, ob Art. 30 der Richtlinie und letztlich der Grundsatz der Nichtzurückweisung Beachtung gefunden haben. [...]

40 Die in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung wird durch Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sowie Art. 47 der Charta gestützt.

41 Zum einen bezieht sich Art. 46 der Richtlinie 2013/32 ausweislich seiner Überschrift auf das Recht von Personen, die internationalen Schutz beantragen, auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Nach Art. 46 Abs. 1 haben sie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen über ihren Antrag. Art. 46 Abs. 3 definiert den Umfang dieses Rechts, indem er klarstellt, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass zumindest das Gericht des ersten Rechtszugs, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, "eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 … beurteilt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Barouk, C-283/24, EU:C:2025:236, Rn. 24).

42 Nach ständiger Rechtsprechung bestätigt das Adjektiv "umfassend" in Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie, dass das Gericht u. a. die Gesichtspunkte zu prüfen hat, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen müssen (vgl. Urteil vom 3. April 2025, Barouk, C-283/24, EU:C:2025:236, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Folglich muss das Gericht Informationen prüfen können, die sich darauf beziehen, wie die Ermittlungen im Herkunftsland des betroffenen Drittstaatsangehörigen durchgeführt wurden, wenn nach seiner Auffassung diese Informationen für die umfassende Beurteilung der Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung relevant sind.

44 Zum anderen umfasst das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgte Recht auf ein faires Verfahren die Wahrung der Verteidigungsrechte, zu denen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Möglichkeit gehört, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen. Die Verteidigungsrechte müssen in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, gewahrt werden. Notwendige Ergänzung der wirksamen Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Akteneinsicht (Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C-564/21, EU:C:2022:951, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Der Gerichtshof hat indes entschieden, dass die von einem beschwerenden Rechtsakt betroffene Person die Möglichkeit hat, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die für ihre Verteidigung erheblich sein könnten, und dass es nicht Sache allein der Behörde, die diesen Rechtsakt erlassen hat, sein kann, die hierfür nützlichen Schriftstücke zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2022,Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C-564/21, EU:C:2022:951, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Ausübung dieses Rechts kann jedoch nach Maßgabe der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Bedingungen eingeschränkt werden. 

46 Was die Auswirkungen dessen angeht, dass bei Informationen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff "Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32 fallen – wie vom vorlegenden Gericht im Wesentlichen festgestellt –, so ist dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie zu entnehmen, dass ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz befasst ist, Zugang zu allen Informationen haben muss, die für seine Entscheidung relevant sein können, selbst wenn die Offenlegung einiger dieser Informationen aufgrund der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme für den Antragsteller beschränkt ist.

47 Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Recht auf Akteneinsicht der betroffenen Person und das des zuständigen Gerichts zwei unterschiedliche und kumulative Anforderungen darstellen  und dass die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die Akte zu nehmen, nicht an die Stelle der Akteneinsicht durch die betroffene Person oder ihren Rechtsberater treten kann (Urteil vom 22. September 2022, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708 Rn. 57 und 59).

48 Was die Akteneinsicht durch die betroffene Person oder ihren Rechtsberater angeht, werden nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte – wie die Wahrung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 47 der Charta, einschließlich des Rechts auf Offenlegung der für die Verteidigung relevanten Unterlagen – nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 1. Dezember 2022, Bundesrepublik Deutschland [Akteneinsicht in Asylsachen], C-564/21, EU:C:2022:951, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...]