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VG München

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Zitieren als:
VG München, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - M 7 K 05.159, M 7 K 06.545 - asyl.net: M33968
https://www.asyl.net/rsdb/m33968
Leitsatz:

Anspruch auf Ermessensentscheidung über Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose:

1. Bei den Erwägungen, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose anzustellen sind, dürfen weder der Umstand, dass die staatenlose Person auf eigenes Betreiben hin staatenlos ist, noch der Umstand, dass sie ihre Staatenlosigkeit durch Wiedereinbürgerung beseitigen könnte, Eingang finden.

2. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose die aufenthaltsrechtliche Stellung der staatenlosen Person in Deutschland nicht legalisiert. Gleichwohl räumt ein solcher Ausweis eine Rückkehrgarantie in den Vertragsstaat ein. Es entfallen dann weder die Wirkung der Abschiebungsandrohung, noch die Wirkung der befristet erteilten Duldung, solange mit dem Reiseausweis eine Rückkehr in den Staat während der Duldungsfrist erfolgt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Reiseausweis für Staatenlose, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, Wiedereinbürgerung,
Normen: StlÜbk Art. 28 S. 2, StlÜbk Art. 28 S. 1, AufenthG § 3, AufenthG § 5
Auszüge:

[...]

21 Die zulässige Klage bezüglich der Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ist begründet. Die Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Staatenlosen-Reiseausweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. [...]

23 Das StlÜbk ist auf De-jure-Staatenlose, wie der Kläger unstreitig ist, anwendbar. Unerheblich ist, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit wie beim Kläger auf freiwilligem Verzicht beruht. Das StlÜbk hat keinen Nichtanwendungsvorbehalt wegen fehlender Schutzwürdigkeit, wenn die Staatenlosigkeit infolge des früheren Zutuns des Staatenlosen eingetreten ist. Das StlÜbk enthält auch keine derartige Nichtanwendungsklausel und gestattet es somit nicht, dem Staatenlosen die Vorteile seines Status mit der Begründung vorzuenthalten oder zu entziehen, dass er seine Staatenlosigkeit wieder beseitigen könne. [...] Selbst wenn feststeht, das der Kläger rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, in die Russische Föderation wiedereingebürgert zu werden, der Staatenlose also seine Staatenlosigkeit zumutbarerweise beseitigen könnte, steht einem Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Maßgabe des Art. 28 StlÜbk nicht entgegen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Staatenlosigkeit besteht ebenso wenig wie eine Obliegenheit. Es ist Aufgabe der Behörde, aus der Änderung der politischen Verhältnisse im ehemaligen Heimatland des Klägers die Konsequenzen zu ziehen. Sie hat hierzu die Möglichkeit durch Steuerung des Aufenthaltsrechts. Das bloße Verweilen im Status der Staatenlosigkeit, also das Unterlassen einer auf Wiedereinbürgerung gerichteten Handlung kann nicht den Vorwurf begründen, die Rechtsstellung nach dem StlÜbk werde in einer vom Abkommen nicht vorgesehenen Weise oder gar missbräuchlich ausgenutzt. Das gebieten auch nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, die nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk die Versagung des Reiseausweises rechtfertigen können. Auch übergeordnete Gründe des Völkerrechts gestatten - und gebieten - es nicht, dem Kläger die Rechte nach dem StlÜbk mit der Begründung zu versagen, er könne seine Staatenlosigkeit zumutbarerweise selbst beseitigen [...].

25 Der Kläger hat einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk. Bei der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung darf weder der Umstand, dass der Kläger auf sein Betreiben hin Staatenloser ist, noch der Umstand einer möglichen Beseitigung der Staatenlosigkeit durch Wiedereinbürgerung Eingang finden. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Da der Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2004 und der Bescheid vom ... Januar 2006 in Bezug auf Art. 28 Satz 2 StlÜbk bei der hierbei ausgeübten Ermessensbetätigung maßgeblich auf die vorgenannten Umstände abstellt, sind die Bescheide der Beklagten insoweit wegen fehlerhafter Ermessensausübung aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, über die wiederholt gestellten Anträge des Klägers auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

26 Bei der erneuten Ermessensbetätigung hat die Beklagte zu berücksichtigen, dass die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk die aufenthaltsrechtliche Stellung des staatenlosen Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht legalisiert. Dem Staatenlosen wird durch die Erteilung eines Reiseausweises nicht ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt [...]. Insoweit ist unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu betonen, dass Art. 28 Satz 1 StlÜbK die Rechtmäßigkeit der Aufenthalts im Vertragsstaat voraussetzt und sich diese allein nach nationalem Recht richtet. Dies gilt erst Recht, bei der Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk an Staatenlose, die sich im Vertragsstaat ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Art. 28 StlÜbk vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung [...]. Es besteht insoweit kein Unterschied zwischen Flüchtlingen, die der Genfer Konvention unterfallen, und De-jure-Staatenlosen, die dem parallelen Vertragswerk des Staatenlosenübereinkommens unterfallen. Art. 28 Satz 2 StlÜbk ist gleichermaßen wie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK eine spezialgesetzliche Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Bezug auf das Rückkehrrecht nach Ausreise, die das weiterreichende Verbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, Verbot des Erteilens eines Aufenthaltstitels auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, unbeschadet lässt. Das heißt, ein ausgewiesener, geduldeter Flüchtling hat ebenso wie ein ausgewiesener, geduldeter Staatenloser einen Anspruch auf Ermessensentscheidung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK bzw. Art. 28 Satz 2 StlÜbk, weil § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK bzw. Art. 28 Satz 2 StlÜbk nicht entgegensteht. Der Anwendung des Art. 28 Satz 2 StlÜbk steht nicht entgegen, dass gegenüber dem Kläger, in dessen Person Ausweisungsgründe vorliegen, eine Ausweisung bislang nicht ausgesprochen wurde. Es bedarf nicht erst der Begründung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, um den Anwendungsbereich des Art. 28 Satz 2 StlÜbk (oder des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK) zu eröffnen.

27 Die Erteilung eines Reiseausweises nach Ermessensausübung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk begründet keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Regelvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht in § 5 Abs. 1 AufenthG dient ausschließlich der Durchsetzung der Passpflicht […].

31 Nicht zu verkennen ist, dass ein einem geduldeten Staatenlosen erteilter Reiseausweis eine Rückkehrgarantie in den Vertragsstaat einräumt. Diese ergibt sich aus §§ 13, 14 des Anhangs zum StlÜbk [...]. Mithin entfallen weder die Wirkung der Abschiebungsandrohung und der befristet erteilten Duldung, solange mit dem Reiseausweis eine Rückkehr in den Vertragsstaat während der Duldungsfrist erfolgt. Nach § 13 Abs. 1 des Anhangs zum StlÜbk können insbesondere durch Bestimmungen im Reiseausweis klare rechtliche Verhältnisse für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden. Darüber hinaus ist auf § 13 Abs. 2 des Anhangs zu verweisen. [...]