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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 10.10.2025 - 4 A 2520/25 - asyl.net: M33970
https://www.asyl.net/rsdb/m33970
Leitsatz:

Junge, alleinstehende Männer können nach Afghanistan zurückkehren: 

Junge, gesunde, alleinstehende Männer, die eine der afghanischen Landessprachen sprechen und im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden, können auch ohne ein vorhandenes soziales oder familiäres Netzwerk nach Afghanistan zurückkehren. Für die Anfangszeit, in der Rückkehrende ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig sichern können, kann auf Rückkehrhilfen zurückgegriffen werden. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungsverbot, Rückkehrhilfen
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

15 a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan. [...]

24 bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Unter Berücksichtigung der nunmehr wieder durch die Beklagte gewährten Rückkehrhilfen liegt – in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2021 (Urt. 1 Bf 288/19.A, juris, 1. und 4. Leitsatz, insoweit in Abweichung von der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.2.2022, 1 Bf 282/20.A, juris, Amtlicher Leitsatz, Rn. 32 ff) – weder im Allgemeinen für nichtvulnerable Personen, d.h. junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, die mindestens eine der Landessprachen sprechen und im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden, die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Verelendung vor [dazu unter (1)]), noch ergibt sich vorliegend eine solche aus den besonderen Umständen, die in der Person des Klägers liegen [hierzu unter (2)]).

25, 26 (1) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer war in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. Februar 2022 (1 Bf 82/20.A, juris) bei der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG regelmäßig zugrunde zu legen, dass es auch jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden afghanischen Männern, die keine Unterhaltsverpflichtungen haben, im heimischen Kulturkreis sozialisiert sind und mindestens eine der Landessprachen sprechen, bei Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ohne weiteres möglich war, ihr Existenzminimum zu sichern. Eine andere Bewertung war regelmäßig nur bei Hinzutreten positiver Umstände in der Person der Betroffenen geboten, wenn etwa der Betroffene Zugang zu qualifizierter Arbeit erlangen kann, über ein bestehendes tragfähiges familiäres und sonstiges Netzwerk in Afghanistan, erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland verfügt (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 22.2.2023, A 11 S 1329/20, juris Rn. 140; OVG Bautzen, Urt. v. 10.11.2022, 1 A 1081/17.A, juris Rn. 148; a.A. OVG Greifswald, Urt. v. 27.6.2023, 4 LB 443/18 OVG, 2. Leitsatz, Rn. 130 ff.). Unter Berücksichtigung insbesondere der seit Januar 2025 wieder zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen der Beklagten hält die Kammer an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Es ist vielmehr, insofern in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 66 ff., 127 ff.), davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan [hierzu unter (a)] und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der Existenzsicherung für Rückkehrer [hierzu unter (b)] sowie der Verfügbarkeit von Rückkehrhilfen [hierzu unter (c)] für die vorstehend benannte Personengruppe, zu der der Kläger gehört, die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG regelmäßig derzeit auch ohne Hinzutreten besonderer positiver Umstände nicht erfüllt sind (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 26.6.2025, 1 A 1230/25 HGW, juris; VG Berlin, Urt. v. 4.4.2025, 9 K 629/24 A, juris).

[...]

60 (c) Ausgehend von den zuvor dargestellten Möglichkeiten der Existenzsicherung ist anzunehmen, dass der unter (1) beschriebene Rückkehrer seinen täglichen Bedarf – jedenfalls nach einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase – durch Erwerbstätigkeit sichern können wird, sodass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer in zeitlichem Zusammenhang mit einer Abschiebung verelenden.

61 Innerhalb einer anfänglichen Wiedereinfindungsphase ist zu erwarten, dass ein Rückkehrer seinen Lebensunterhalt noch nicht vollständig eigenständig sichern kann. [...] Diese Kosten können Rückkehrer jedoch zur Überzeugung der Kammer durch staatliche Rückkehrhilfen decken. Ebenso durch Rückkehrhilfen aufgefangen wird ein – insbesondere für Rückkehrer ohne vorherige Arbeitserfahrung und ohne ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan – noch unterdurchschnittlicher Lohn innerhalb einer mehrmonatigen anfänglichen Wiedereinfindungsphase in Afghanistan. Im Einzelnen:

62 Ein freiwilliger Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan kann auf staatliche Rückkehrhilfen zurückgreifen, mit deren Hilfe er zunächst sein Existenzminimum bestreiten oder sich auch eine (selbstständige) berufliche Existenz aufbauen könnte. Rückkehrern nach Afghanistan stehen seit Beginn des Jahres 2025 über das Rückkehrprogramm REAG/GARP wieder finanzielle Leistungen zur Verfügung. Die Reise- und Transportkosten werden bis zum Zielflughafen übernommen. Für während der Rückkehr bis zum Zielort entstehende Kosten kann eine Reisebeihilfe in Höhe von bis zu 200 EUR je volljähriger Person gewährt werden. Darüber hinaus wird regelmäßig eine finanzielle Starthilfe zur persönlichen Unterstützung während der Stabilisierungsphase nach der Rückkehr in Höhe von 1.000 EUR je erwachsener Person gewährt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 4.4.2025, 9 K 629/24 A, juris Rn. 38 und die Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter www.returningfromgermany.de/countries/afghanistan/, zuletzt abgerufen im Oktober 2025; vgl. hierzu auch VG Greifswald, Urt. v. 26.6.2025, 1 A 1203/25 HGW, juris Rn. 207). Insoweit hat auch die Beklagte vorgetragen, dass Rückkehrhilfen seit Januar 2025 ausgezahlt würden. Es sei zutreffend, dass ein Betrag in Höhe von 1.000 EUR und ein "Taschengeld" in Höhe von 200 EUR in bar ausgezahlt würde. Zusätzlich würden die Reisekosten durch staatliche Leistungen finanziert werden. Eine wesentliche Bedingung für die Auszahlung sei die freiwillige Rückkehr.

63 Ob dem Kläger die Rückkehrhilfen – die regelmäßig bei freiwilliger Ausreise gewährt werden – im Falle einer Abschiebung gegebenenfalls nicht bewilligt würden, kann hier dahinstehen. Diesbezüglich wäre die Berufung des Klägers auf die Gefahr der Verelendung, die ohne Erhalt der Starthilfe einträte, rechtsmissbräuchlich, weil es sich soweit um einen von ihm selbst geschaffenen Umstand handeln würde (VG Berlin, Urt. v. 4.4. 2025, 9 K 629/24 A, juris Rn. 38).