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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.12.2025 - 10 LA 158/25 - asyl.net: M33971
https://www.asyl.net/rsdb/m33971
Leitsatz:

Örtliche Unzuständigkeit als Berufungszulassungsgrund: 

Die fehlerhafte Besetzung eines Gerichts aufgrund örtlicher Unzuständigkeit kann als Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO als Berufungszulassungsgrund nur geltend gemacht werden, wenn zugleich auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt und das Gericht willkürlich über seine Unzuständigkeit hinweggeht.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Asylverfahren, Verfahrensfehler, örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, Gesetzlicher Richter,
Normen: VwGO § 138 Nr. 1, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5, VwGO § 52, VwGO § 52 Nr. 2 S 3, GG Art. 101 Abs. 2, GVG § 17 Abs. 1 S 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Auszüge:

[…]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in Form der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) ist von ihm nicht hinreichend dargelegt worden und liegt auch nicht vor.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 2 GG verletzt worden sei, weil gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO das Verwaltungsgericht Hannover und nicht das Verwaltungsgericht Osnabrück für die Entscheidung über seine Klage örtlich zuständig gewesen sei. Nach der mit der Klageschrift vorgelegten ausländerrechtlichen Bescheinigung vom 5. August 2024 sei er verpflichtet gewesen, in Hannover seinen Aufenthalt zu nehmen.

Damit hat der Kläger den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers bereits deshalb nicht dargelegt, weil er nach der ausländerbehördlichen Bescheinigung vom 5. August 2024 zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bramsche (Landkreis Osnabrück) verpflichtet war […], und seine Zuweisung nach Langenhagen (Region Hannover) erst zum 17. Oktober 2024 und damit nach Erhebung der Klage am 2. September 2024, als für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG), erfolgte […]. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz grundsätzlich gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO, in welchem Verwaltungsgerichtsbezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; der tatsächliche Aufenthaltsort ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Asylstreitigkeiten demgegenüber nicht ausschlaggebend […]. Der Kläger befasst sich schon nicht mit der Frage, was die gesetzliche Verpflichtung zum Wohnen in der Erstaufnahmeeinrichtung Bramsche – die im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Osnabrück liegt – für diese Zuständigkeitsregelung bedeutet, sondern stellt allein auf den nach der Bescheinigung ausdrücklich nur vorübergehend vorgesehenen (tatsächlichen) Unterbringungsort ab.

Überdies kommt eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO grundsätzlich nur in Betracht, wenn zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt, mithin, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind, die sich nicht mehr durch sachliche Erwägungen rechtfertigen lassen […]. Einen solchen Hintergrund der Annahme seiner örtlichen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich.

Letztlich ist ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit auch nicht von § 138 Nr. 1 VwGO erfasst […], jedenfalls wenn das Gericht nicht willkürlich über seine Unzuständigkeit hinweggeht […]. Dafür legt der Kläger nicht einmal Anhaltspunkte dar. […]