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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 19.12.2025 - 12 E 271/25.A - asyl.net: M33972
https://www.asyl.net/rsdb/m33972
Leitsatz:

Kosten der Aktenversendung im asylgerichtlichen Verfahren tragen Prozessbevollmächtigte : 

1. Beantragen Prozessbevollmächtigte beim Verwaltungsgericht die Übersendung von Akten im Asylprozess, so sind sie Kostenschuldner nach § 28 Abs. 2 GKG. 

2. Zwar ist ein asylrechtliches Verfahren gerichtskostenfrei, die Kostenfreiheit erstreckt sich allerdings nur auf Beteiligte des Verfahrens. Prozessbevollmächtigte sind keine Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Akteneinsicht, Kosten, Asylverfahren, Prozessbevollmächtigte, Beteiligte
Normen: GKG § 28 Abs. 2, GKG § 3 Abs 2, VwGO § 63, AsylG § 83b,
Auszüge:

[…]

7. Gemäß § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen des Kostenverzeichnisses Nr. 9003 nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Auch im Verwaltungsprozess ist Kostenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG der die Aktenversendung beantragende Rechtsanwalt, was zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig ist.

8. Da hier der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 24. März 2023 beim Verwaltungsgericht beantragt hatte, ihm die (Papier-)Akten des Gerichts nach deren Beiziehung zur Einsichtnahme auf seine Kanzlei zu überlassen und er diese dann auch erhalten hatte, ist er – dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig – grundsätzlich Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale geworden.

9. Soweit das Verwaltungsgericht aber meint, die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sei im asylgerichtlichen Verfahren als Teil der Gerichtskosten in der Form der Auslage bereits nicht entstanden, überzeugt dies nicht.

10. Zwar ist das der Aktenübersendung an den Rechtsanwalt zugrundeliegende asylrechtliche Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 83b AsylG – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – gerichtskostenfrei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt die Regelung der Gerichtskostenfreiheit des § 83b AsylG für die in § 28 Abs. 2 GKG geregelte Kostentragung für die Aktenversendungspauschale aber nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Übersendung der Akten in seine Kanzlei beantragt hat. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um Gerichtskosten im Sinne des § 83b AsylG. Denn ebenso wie die beinahe identische Regelung des § 188 Satz 2 HS. 1 VwGO erstreckt sich die in § 83b AsylG normierte Gerichtskostenfreiheit allein auf die Kosten der Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens; nur diesen gegenüber dürfen keine Gerichtskosten erhoben werden […].

11. Zu den Beteiligten zählen im Verwaltungsprozess gemäß § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses. Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten sind dagegen keine Beteiligten im Sinn des § 63 VwGO […]. Insofern stellt die dem die Aktenübersendung in seine Kanzlei beantragenden Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs. 2 GKG auferlegte Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € bereits keinen Teil der Gerichtskosten der asylgerichtlichen Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG dar. […]