BlueSky

OVG Schleswig-Holstein

Merkliste
Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.01.2026 - 4 O 16/25 - asyl.net: M33973
https://www.asyl.net/rsdb/m33973
Leitsatz:

Lange Bearbeitungszeiten für Einbürgerung nicht ausreichend dargelegt:

1. Die Überlastung einer Behörde kann als zureichender Grund für eine Verzögerung der Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen darstellen, wenn die vorübergehend ist und mit organisatorischen Maßnahmen darauf reagiert wird. Eine Behörde muss jedoch nachvollziehbar darlegen, welche personellen und organisatorischen Maßnahmen zur Beendigung der Überlastung ergriffen worden sind und welche konkreten Auswirkungen diese zum Beispiele auf die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrags haben und wie viele Wochenarbeitsstunden tatsächlich zur Verfügung stehen.

2. Der Entscheidung über eine Einbürgerung ist eine gewisse Dringlichkeit immanent, da die Staatsangehörigkeit erheblichen Einfluss auf die Lebensverhältnisse eines Menschen hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Einbürgerung, Untätigkeitsklage
Normen: VwGO § 75, StAG § 10
Auszüge:

[...]

1 I. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, juris Rn. 30) und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 75 Satz 3 VwGO für die vom Verwaltungsgericht beschlossene Aussetzung des Klageverfahrens liegen in Ansehung des Beklagtenvorbringens nicht vor. [...]

3 Es fehlt jedoch an einem zureichenden Grund dafür, dass bislang keine Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers ergangen ist (zu den Maßstäben unter II.). Die Beklagte hat verschiedene Maßnahmen ergriffen, um auf die Vielzahl an Anträgen zu reagieren bzw. ihre Entscheidungsprozesse zu beschleunigen (dazu unter III.). Ihre Darlegungen hierzu lassen aber nicht erkennen, dass diese Bemühungen ausreichend waren, um der Vielzahl an Anträgen gerecht zu werden(dazu unter IV.) [...]

5 Als zureichender Grund für eine Verzögerung ist auch die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris Rn. 16). Die Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung, wird als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt [...].

6 Die Situation muss sich grundsätzlich dadurch auszeichnen, dass sie vorübergehend ist und auf die Überlastung nicht (zeitnah) durch organisatorische Maßnahmen reagiert werden kann. Kein zureichender Grund sind daher organisatorisch vermeidbare Bearbeitungsengpässe, etwa aufgrund urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheiten. Ebenso wenig ist ein zureichender Grund bei strukturellen Defiziten wie einer permanenten Unterbesetzung bzw. generellen Überlastung der Verwaltung gegeben. Dem ist mit organisatorischen Maßnahmen bzw. gegebenenfalls mit Ersatz für ausgefallenes Personal oder zusätzlichem Personal zu begegnen [...].

7 In die Bewertung, ob ein zureichender Grund im oben genannten Sinne vorliegt, ist nach Auffassung des Senats einzustellen, dass einer Entscheidung über eine Einbürgerung auch ohne besondere Einzelfallumstände stets jedenfalls eine gewisse Dringlichkeit immanent ist. Der Staatsangehörigkeitsstatus ist seiner Natur nach für den Einzelnen von grundlegender Bedeutung [...]. Staatsangehörigkeitsstatus bestimmt die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 75) und hat erheblichen Einfluss auf die Lebensverhältnisse eines Menschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, juris Rn. 20). An die mit der Staatsangehörigkeit einhergehende verbindliche Statusfeststellung sind zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. Juni 2000 - 1 L 30/99 -, juris Rn. 39) und sie hat darüber hinaus regelmäßig auch Weiterungen auf den Status sonstiger Personen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2007 - 13 S 2885/06 -, juris Rn. 29). Demgemäß besteht für den Einzelnen auch ein erhebliches Interesse daran, zeitnah klären zu lassen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit vorliegen, da bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf zeitnahe Einbürgerung besteht. Dies muss jedenfalls gelten, soweit der Erwerb nicht von vornherein aussichtslos oder jedenfalls als (sehr) unwahrscheinlich erscheint.

8 III. Die Beklagte hat grundsätzlich nachvollziehbar dargetan, dass eine erhebliche Belastungssituation auszumachen war und ist, sowie, dass hierauf mit verschiedenen personellen und organisatorischen Maßnahmen reagiert wurde. Zum Teil fehlt es insofern aber bereits an nachvollziehbaren Informationen zu den ergriffenen Maßnahmen sowie deren konkreten Auswirkungen. [...]

23 IV. Aus den obigen Darstellungen ergibt sich, dass die Beklagte verschiedene Maßnahmen ergriffen hat, um der Belastungssituation besser gerecht zu werden. Es ist aber nicht hinreichend dargetan worden, dass seit 2023 ausreichende personelle und organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung der Situation ergriffen wurden, um einer strukturell vorherrschenden Überlastung zu begegnen.

24 Anhand der mitgeteilten Informationen und Zahlen lässt sich für den Senat bereits nicht vollends nachvollziehen, wie sich die Erledigungszahlen im Vergleich mit den Eingangszahlen und Beständen entwickelt haben. Auch die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten bleiben unklar. So wurde lediglich mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 24 Monaten ab Antragstellung zu rechnen sei. Ebenso ist nicht mitgeteilt worden, wie viele Wochenstunden mittlerweile tatsächlich und nicht nur theoretisch grundsätzlich in Ansatz gebracht werden können. [...]