Zumutbare Trennungszeiten bei 6 Jahren nicht überschritten:
1. Eine Ehe ist nicht wirksam für den deutschen Rechtskreis geschlossen, wenn sich in Fällen der Eheschließung durch Stellvertretung aus der Eheurkunde nicht ergibt, dass ein Ausweisdokument des Stellvertreters und eine schriftliche Vollmacht vorgelegen haben.
2. Die Bestimmung des Beginns der Trennungszeit von Eheleuten ist in Fällen der Nachfluchtehe der Zeitpunkt der Eheschließung.
3. Die zumutbaren Trennungszeiten bei einer Nachfluchtehe liegen zwischen neun und zwölf Jahren in den Fällen des § 22 AufenthG. Das ergibt sich aus der Verdopplung der zumutbaren Trennungszeiten bei § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (vier bis 5 Jahre bei Transitehen) plus einem weiteren Jahr für Nachfluchtehen.
(Leitsätze der Redaktion; siehe dazu auch: VG Berlin, Urteil vom 03.12.2025 – 38 K 427/24 V – asyl.net: M33974)
[…]
A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum oder Neubescheidung ihres Visumantrags aus (§ 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m.) § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach kann unter anderem dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Stammberechtigte – eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Einem Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht jedoch bereits entgegen, dass nach § 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 ein Familiennachzug nach § 36a AufenthG zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden ist, nicht gewährt wird. Anders als bei der vorangegangenen Aussetzung (§ 104 Abs. 13 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. 2016-I, S. 390) hat der Gesetzgeber auch keine Stichtags- bzw. Übergangsregelung vorgesehen, sodass ausnahmslos alle Nachzugsbegehren erfasst sind. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus der über den Wortlaut des Gesetzestextes hinausgehenden Gesetzesbegründung […], derzufolge die Neuregelung solche Personen nicht erfassen soll, "die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich geschlossenen Vergleichs ist". Jedenfalls gehört die Klägerin nicht zu diesem Personenkreis. […]
C. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums oder Neubescheidung ihres Visumantrags aus § 6 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Visumantrag der Klägerin erfasst zwar auch das Begehren eines Visums auf Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG (dazu unter I.), jedoch fehlt es an dringenden humanitären (dazu unter II.) wie auch an völkerrechtlichen (dazu unter III.) Gründen. […]
II. Es bestehen keine dringenden humanitären Gründe für das Nachzugsbegehren der Klägerin. […]
Danach sind dringende humanitäre Gründe auch dann erfüllt, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen […].
In Fortsetzung dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Kammer daher davon überzeugt, dass im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG in der Zeit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten dringende humanitäre Gründe dann erfüllt sind, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen […].
1. Die Klägerin hat schon keine im deutschen Rechtskreis wirksame Ehe nachgewiesen. Damit ist der Anwendungsbereich von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht eröffnet. […]
Der erste Verstoß ergibt sich daraus, dass der sudanesische Offizielle sich ausweislich der vorgelegten Heiratsurkunden nicht über die Identität des Cousins vergewissert hat, der nach dem Vortrag der Klägerin als Vertreter des Stammberechtigten aufgetreten ist. Aus den Heiratsurkunden ergibt sich in allen Versionen, dass für die Beteiligten an der Eheschließung – die Eheleute, die Zeugen, den Vater der Klägerin – die sudanesische Nationalregisternummer abgefragt und in der Urkunde aufgenommen wurde, die sich aus sudanesischen Ausweisdokumenten ergibt. Für den Cousin fehlt jedoch in allen Versionen der Heiratsurkunde die Nationalregisternummer, sodass nicht ersichtlich ist, dass er ein Ausweisdokument vorgelegt hat. […]
Der weitere Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international liegt darin, dass der sudanesische Offizielle den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Vollmachterteilung eklatant mangelhaft aufgeklärt hat. Er ist ohne Nachweis davon ausgegangen, dass der Cousin von einer abwesenden und ihm ebenfalls unbekannten Person – dem Stammberechtigten – zur Eheschließung mit der Klägerin bevollmächtigt sei. Dies gilt weitergehend auch für den Umfang der Vollmacht. Für die Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit einer sog. Handschuhehe im deutschen Rechtskreis kommt es entscheidend darauf an, dass die Vertretung nur in der Erklärung erfolgt, nicht aber im Willen […]. Mangels schriftlicher Vollmacht konnte der sudanesische Offizielle allenfalls unterstellen, dass der Cousin den Stammberechtigten nur in der Erklärung vertrat und keine eigene Wahl bei der Wahl des Ehepartners hatte.
2. Ungeachtet dessen fehlt es vorliegend auch unter Annahme einer wirksamen Eheschließung an dringenden humanitären Gründen für eine Visumerteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Härtefallregelung. […]
Für den Fall der Nachfluchtehe hat die Kammer in ihrer Auslegung des § 36a AufenthG entschieden, dass für die Annahme eines Ausnahmefalls ein Aufschlag von einem Jahr zur zumutbaren Trennungszeit bei der Transitehe vorzunehmen ist (Urteil der Kammer vom 27. September 2023 – VG 38 K 618/21 V –, Rn. 46, juris).
An einer unterschiedlichen Behandlung von sog. Vorflucht-, Transit- und Nachfluchtehen […] hält die Kammer auch bei der Fortwicklung der Rechtsprechung fest. Soweit die Beklagte dahin zu verstehen ist, dass die Trennung bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG im Fall der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten aufzugeben sei, schließt sich die Kammer dem nicht an. Auch bei der Bestimmung der zumutbaren Trennungszeiten im Rahmen von § 22 Satz 1 AufenthG muss nämlich Berücksichtigung finden, dass der Grad der Schutzwürdigkeit einer Ehe abhängig von dem Zeitpunkt ihrer Eingehung variiert. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Schutzwürdigkeit im Falle von nach der Flucht geschlossenen Ehen besonders gering ist […].
Die Einzelfallumstände, die zu einer Herabsetzung der so ermittelten grundsätzlich zumutbaren Trennungszeit in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Eheschließung führen können, liegen etwa bei einer schwerwiegenden Krankheit eines der Ehegatten oder der Betroffenheit besonders junger Kinder vor […].
b) Nach diesen Maßstäben begründet die vorliegende Dauer der Trennung der durch eine Nachfluchtehe verbundenen Eheleute für sich genommen noch keinen Härtefall.
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der Trennungszeit ist in Fällen wie diesem, in denen aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, nach der Rechtsprechung der Kammer der Zeitpunkt der Eheschließung […]. Ausgehend von dem vorgetragenen Heiratsdatum (26. April 2019) beträgt die Zeit der Trennung damit vorliegend derzeit ca. sechs Jahre und sieben Monate. Eine solche Dauer liegt unterhalb der maximal zumutbaren Trennungszeit. Dies ergibt sich aus allen rechtlich vertretbaren Modellen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob diese Trennungszeit von sechs Jahren und sieben Monaten zumutbar ist, verwirft die Kammer zunächst die Forderung der Klägerin, dass die unzumutbaren Trennungszeiten für eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 AufenthG unverändert auf die Prüfung dringender humanitärer Gründe im Sinne von § 22 Satz 1 AufenthG übertragen werden sollten. Diese Auffassung widerspricht sowohl der Intention des Gesetzgebers, der den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die Zeit der Aussetzung (§ 104 Abs. 14 Satz 1 AufenthG) auf (wenige) Härtefälle beschränken wollte, als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die zumutbare Trennungszeit schon unter Geltung des § 36a AufenthG bei der Prüfung von § 22 Satz 1 AufenthG höher zu liegen habe als bei der Annahme eines Ausschlusses von der Regelerteilungsvoraussetzung des Eheschlusses vor der Flucht. Dies muss nach der Aussetzung erst recht gelten. […]
Möglich wäre zum einen eine Verdoppelung des Wertes für die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Fall der Transitehe (von vier bzw. fünf Jahren) zuzüglich des schon aus der Kammerrechtsprechung bekannten Zuschlags für Nachfluchtehen von einem Jahr entweder vor oder nach der Verdoppelung […]. Daraus ergäben sich zumutbare Trennungszeiten von zehn bzw. zwölf Jahren oder von neun bzw. zehn Jahren, die vorliegend (Trennungszeit von sechs Jahren und sieben Monaten) allesamt nicht abgelaufen sind. Soweit teilweise höhere Trennungszeiten von zehn Jahren bei Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat bzw. 12,5 Jahren bei ihrer Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit vorgeschlagen werden, übersteigt dies die abgelaufene Trennungszeit im hier zu beurteilenden Fall ebenfalls.[…]