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UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau

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Zitieren als:
UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, Entscheidung vom 04.07.2025 - 171/2021 - Z.E. und A.A. gg. Schweiz - asyl.net: M33978
https://www.asyl.net/rsdb/m33978
Leitsatz:

Recht auf angemessene Prüfung drohender geschlechtsspezifischer Gewalt im Dublin-Verfahren:

Die Fälle K. J., C. O. E. sowie Z. E. und A. E. gegen die Schweiz betreffen die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt und besonderer Vulnerabilität von Frauen und queeren Menschen im Dublin-Verfahren.

(Leitsätze des Projekts “UN-Sichtbar” - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, medizinische Versorgung, psychische Erkrankung, geschlechtsspezifische Verfolgung, Dublin-Verfahren, Frauen, LSBTI-Personen, CEDAW-Konvention, geschlechtsspezifische Gewalt, Griechenland, Italien, sexualisierte Gewalt, Afghanistan, Iran, Nigeria, lesbische Frau, PTBS, Opfer von Menschenhandel, Zwangsprostitution, psychischen Erkrankung, Aufnahmebedingungen, Diskriminierungsverbot, Prostitution, systemische Mängel, medizinische Versorgung, Traumatisierung
Normen: CEDAW Art. 2 Bst. d, CEDAW Art. 2 Bst. c bis f, CEDAW Art. 3, CEDAW Art. 12, CEDAW Art. 6, RL 2013/32/EU Art. 22, RL 2013/32/EU Art. 15, RL 2013/33/EU Art. 21
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

1. Sachverhalt
Allen drei Fällen ist gemeinsam, dass die Beschwerdeführerinnen bereits im Herkunfts- oder Aufnahmestaat geschlechtsspezifischer
oder sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren: K. J. und Z. E. als zwangsverheiratete Afghaninnen im Iran, C. O. E. als lesbische Frau in Nigeria. Während der Flucht setzten sich die Gewalterfahrungen in Griechenland bzw. Italien fort. In Griechenland wurden K. J. und Z. E. nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, was ihre schwere psychische Erkrankung (u. a. PTBS, Depressionen, Suizidalität) verschärfte. C. O. E. wurde in Italien Opfer von Menschenhandel, Zwangsprostitution, sexueller Gewalt und Bedrohungen; ihr Asylantrag unter korrekten Angaben wurde abgelehnt. Vor diesem Hintergrund flohen alle drei Frauen in die Schweiz und beantragten erneut Asyl. Die Schweizer Behörden erkannten die geschlechtsspezifische Gewalt sowie die psychischen Erkrankungen an,
ordneten jedoch dennoch die Überstellungen an. Sie gingen davon aus, dass Griechenland und Italien grundsätzlich sichere Aufnahmebedingungen und funktionierende Schutzsysteme böten.


2. Beschwerde
Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs erhoben die Beschwerdeführerinnen Individualbeschwerden beim CEDAW-Ausschuss. Sie rügten insbesondere die fehlende geschlechtersensible und traumainformierte Einzelfallprüfung sowie das reale Risiko erneuter Gewalt,
Obdachlosigkeit und unzureichender medizinischer Versorgung im Zielstaat.


3. Verfahren und Entscheidung
Der Ausschuss prüfte, ob die Schweiz die geschlechtsspezifischen Risiken im Rahmen der Dublin-Verfahren hinreichend berücksichtigt hatte. In allen Fällen verneinte er dies und stellte eine unzureichende individualisierte, geschlechtersensible Risikoprüfung fest. Die Schweiz habe
sich zu stark auf eine pauschale Annahme ausreichender Aufnahmebedingungen in Griechenland bzw. Italien verlassen. Der Ausschuss beanstandete zudem Verfahrensmängel: In K. J. sei die Zurückweisung verspäteten Vorbringens zu sexualisierter Gewalt unzulässig, da eine frühere Offenlegung bei Traumatisierungen nicht zu erwarten sei.
In Z. E. wurde kritisiert, dass zwar eine Frau interviewte, jedoch ein Mann übersetzte. In C. O. E. und Z. E. stellte der Ausschuss fest, dass der besonderen Vulnerabilität als Opfer von Menschenhandel und geschlechtsspezifischer Gewalt nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.
Für C. O. E. wurde zudem ein konkretes, vorhersehbares Risiko erneuter Ausbeutung und Gewalt bei Überstellung nach Italien angenommen, insbesondere ohne individuelle Zusicherungen zur Unterbringung und psychologischen Betreuung.