Zulassung der Berufung zur Frage der Rückkehrmöglichkeit alleinstehender Frauen nach Griechenland:
Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob alleinstehenden Frauen, die in Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt sind, bei einer Rückkehr eine konventionswidrige Aufnahmesituation droht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Verfahren jeweils nur entschieden, dass nichtvulnerablen (männlichen) Drittstaatsangehörigen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz AsylG jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob in Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannten alleinstehenden Frauen eine charta- bzw. konventionswidrige Aufnahmesituation droht, (weiterhin) hinreichend i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 16. April 2025 (1 C 18.24, juris) und vom 23. Oktober 2025 (1 C 11.25, juris) jeweils in einem Verfahren gemäß § 78 Abs. 8 AsylG namentlich bloß entschieden, dass nichtvulnerablen (männlichen) Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohten. [...]