BlueSky

VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2026 - 11 S 1142/25 - asyl.net: M33986
https://www.asyl.net/rsdb/m33986
Leitsatz:

Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Tötungsdelikt:

1. Ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 HS. 2 VwGO (statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig, dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln) stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, wenn der Verfahrensmangel keinen Einfluss auf das Urteil hatte. Bei einem Tag Fristüberschreitung ist nicht aufgezeigt, dass bei den Richter*innen der Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegenwärtig gewesen ist.

2. Eine Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts aus § 6 Abs. 5 FreizügG/EU und Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt aus zwingenden Gründen) kann auf einer Verurteilung wegen Mordes beruhen. Die in Art. 83 AEUV aufgezählten Straftaten stellen keinen abgeschlossenen Katalog dar. Dies gilt vor allem in Fällen von Selbstjustiz, die den Rechtsstaat grundsätzlich in Frage stellen.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Straftat, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, Mord, Selbstjustiz, Übersendung des Urteils an Verkündung statt, Urteilsfrist
Normen: Richtlinie 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3, AEUV Art. 83 Abs. 1, FreizügG/EU § 6 Abs. 5, VwGO § 124, VwGO § 116 Abs. 2
Auszüge:

[...]

5 1. Der vom Kläger als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorgetragene Verstoß gegen § 116 Abs. 2 HS 2 VwGO führt nicht zu einer Zulassung der Berufung. 6 a) Der Zulassungsantrag führt insoweit im Wesentlichen aus, die Kammervorsitzende habe ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 05.03.2025 am Ende der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, dass die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde, und sodann die mündliche Verhandlung geschlossen. Am 05.03.2025 hätten die Berufsrichter und die beiden ehrenamtlichen Richterinnen die Urteilsberatung durchgeführt und das vorliegend angefochtene Urteil gefällt. Ausweislich der Akten des Verwaltungsgerichts sei das entsprechende Urteilsblatt von den Berufsrichtern jeweils am 20.03.2025 elektronisch signiert und auf die entsprechende Verfügung der Kammervorsitzenden vom 20.03.2025 an diesem Tag zur Akte genommen worden. Dieser Verfügung sei ein Vermerk des Berichterstatters beigefügt gewesen, dass es ihm aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht möglich gewesen sei, den Tenor des Urteils am 19.03.2025 auf der Geschäftsstelle niederzulegen. Am 22.05.2025 sei das vollständig abgefassten Urteil - von allen Berufsrichtern am 22.05.2025 elektronisch signiert - auf der Geschäftsstelle der Kammer eingegangen. Diese Gestaltung des Verfahrens sei mit § 116 Abs. 2 HS 2 VwGO nicht zu vereinbaren. [...]

11 [...] Legt man zugrunde, dass tatsächlich am Tag der mündlichen Verhandlung am 05.03.2025 das Urteil gefällt worden ist, kann sich die verspätete Signierung und Übergabe auf die Geschäftsstelle von vornherein nicht auf die Urteilsfindung auswirken.

12 Selbst wenn man annehmen würde, erst am 20.03.2025 wäre die Urteilfindung erfolgt und in der Nachfolge die Übermittlung der Entscheidung an die Geschäftsstelle gelangt, ist nicht dargelegt, dass ein solcher Verfahrensfehler auf das Urteil hätte Einfluss nehmen können. Hierauf weist der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 18.08.2025 zutreffend hin. Die Zweiwochenfrist wäre bei einer Urteilsfindung am 20.03.2025 nur um einen Tag überschritten worden. Es ist nicht aufgezeigt, dass hierbei den Richtern der unmittelbare Eindruck von der mündlichen Verhandlung und insbesondere ein klägerisches Vorbringen nicht mehr gegenwärtig gewesen wäre. [...]

14 a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt, dass die Verlustfeststellung aufgrund der Annahme des höchstens Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden dürfe. Es hat weiter ausgeführt, dass zwingende Gründe in diesem Sinne nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG im Ausgangspunkt von den Mitgliedstaaten festgelegt würden; diese unterlägen hierbei jedoch einer unionsrechtlichen Kontrolle. Im Falle der Verurteilung wegen Straftaten sei Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 22.05.2022 <P.I.> - C-348/09 - juris) dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität), als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet seien, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können. Mit den vom Kläger begangenen beiden Morddelikten und dem weiteren vorsätzlichen Tötungsdelikt lägen zwar keine Taten im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV vor. Sie seien jedoch abstrakt mit den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannten Taten aufgrund ihrer Schwere und der Folgen für die geschützten Interessen, auch unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Schutzzwecks, vergleichbar und könnten ebenfalls unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit gefasst werden. Aus der Bezugnahme des Gerichtshofs auf Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV könne nämlich nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof per se nur potentiell grenzüberschreitende oder dem Spektrum der organisierten Kriminalität zuzuordnende Straftaten unter dem Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG habe fassen wollen. Der Hinweis des Gerichtshofs auf Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV sei vielmehr so zu verstehen, dass den von der dortigen Aufzählung umfassten strafrechtlich geschützten Rechtsgütern ein auch unionsrechtlich anerkanntes hohes Gewicht beizumessen sei, ohne damit andere schwerwiegende Straftaten aus dem unionsrechtlichen Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit herauszunehmen. Auch wenn die vom Kläger begangenen Delikte in dieser Vorschrift nicht genannt seien, gehörten diese gleichwohl zum Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes überhaupt, der in allen europäischen Staaten gleichermaßen anerkannt sei. Die hier vorliegenden Tötungsdelikte seien insofern mit den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV genannten Straftaten in ihrem deliktischen Gewicht und ihren Wirkungen für die Gesellschaft bei der gebotenen wertenden Betrachtung vergleichbar und im Allgemeinen geeignet, eine Verlustfeststellung im Rahmen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zu legitimieren. [...]

15 b) Der Kläger hält dem entgegen, unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.05.2022 (<P.I.> - C-348/09) würde auch die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei so zu verstehen, dass es sich bei den in Art. 83 AEUV aufgezählten Arten von Straftaten, die der Gerichtshof mit Bezug zu Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG erwähne, um einen abgeschlossenen Katalog handele, der durch nationale Vorschriften nicht erweitert werden könne, nachdem die Mitgliedstaaten dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge bei der Bestimmung der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit einer unionsrechtlichen Kontrolle unterlägen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei so zu verstehen, dass der genannte Katalog die äußerste Grenze sei, den Mitgliedstaaten aber freistehe, Straftaten aus diesem Katalog als Rechtfertigung für eine Verlustfeststellung nicht heranzuziehen. [...]

18 c) Die vom Kläger vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass dem Zulassungsantrag zu entsprechen ist. [...]

20 bb) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass die öffentliche Sicherheit in Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können [...]. Auch die unmittelbare Bedrohung der Ruhe und psychischen Sicherheit der Bevölkerung ist seit der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Tsakouridis als ein Aspekt der inneren Sicherheit anerkannt [...]. Der Gerichthof hat zudem entschieden, dass nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit von den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, festgelegt werden, doch seien diese Anforderungen, insbesondere wenn sie eine Ausnahme von dem grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit rechtfertigen sollen, eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden könne [...]. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof weiter judiziert, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sei, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen könnten, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweise; dies sei vom nationalen Gericht auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles, mit dem es befasst sei, zu klären [...] als auch nach der Einbettung dieser Passage in den unionsrechtlichen Kontext ist durch den Gerichtshof geklärt, dass auch andere strafrechtliche Verhaltensweisen als die dort in Art. 83 AEUV genannten als eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit im unionsrechtlichen Verständnis eingeordnet werden können [...]. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist nicht derart eng zu verstehen, dass Straftaten jenseits des Art. 83 AEUV, die eine Bedrohung für die Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit darstellten, nicht darunter subsumiert werden können [...]. Vielmehr können auch jenseits potentiell grenzüberschreitender Straftaten sowie solcher aus dem Bereich der organisierten Kriminalität auch gravierende Gewaltdelikte oder Straftaten, die den von elementaren menschenrechtlichen Wertvorstellungen geprägten Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes betreffen, im Einzelfall als besonders schwerwiegende Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen [...].

23 In Anbetracht der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG ist vom Kläger weder hinreichend dargelegt noch im Übrigen ersichtlich, dass mit Blick auf die hier vorliegende strafrechtliche Verurteilung u.a. wegen Mordes und anschließender Sicherungsverwahrung eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Sinne der vom Kläger formulierten Frage erforderlich werden könnte [...]. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist insoweit derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, die Anlass für eine andere Einschätzung geben könnten, hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht unterbreitet.

24 cc) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Straftaten des Klägers seien geeignet, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG zu begründen, auch deshalb zutreffend ist, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass den Taten eine "radikale Selbstjustiz" zugrunde liege (vgl. etwa UA S. 43). Das Verwaltungsgericht hat sich den Feststellungen der Strafjustiz angeschlossen, nach denen die Tatmotivation für die Tötung der ... durch Erdrosselung mit einem Seil eine radikale Selbstjustiz gewesen sei (vgl. LG ..., Urteile vom … 2021 - .../20 (2) - UA S. 13 und vom … 2020 - .../20 - UA S. 113 ff., 116). Dies ist nicht mit (Verfahrens-)rügen erfolgreich infrage gestellt worden. Selbstjustiz tangiert aber die staatliche Friedensordnung als Basis für das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen und berührt seine innere Sicherheit. Das Motiv der Selbstjustiz wird daher auch als niedriger Beweggrund qualifiziert, der es ermöglicht, die Tötung eines Menschen nicht nur als Totschlag (§ 212 StGB), sondern als Mord (§ 211 StGB niedriger Beweggrund) einzustufen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24.09.2025 - 5 StR 423/25 - juris Rn. 20und vom 27.03.2024 - 5 StR 446/23 - juris Rn. 17 m.w.N.).Die Haltung des Klägers, es sei gerechtfertigt, Fehlverhalten ... in eigener Regie mit Mitteln der Gewalt bis hin zur Tötung zu ahnden, stellt den Rechtsstaat und dessen Institutionen grundlegend infrage. Eine planvolle, gewalttätige Selbstjustiz negiert das staatliche Gewaltmonopol und damit die Basis des friedlichen Zusammenlebens im Kern.