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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2026 - 11 S 2163/25 - asyl.net: M33987
https://www.asyl.net/rsdb/m33987
Leitsatz:

Arbeitgeberhaftung für Kosten der Abschiebung:

Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG haften Arbeitgebende für die Kosten der Abschiebung von Arbeitnehmenden, wenn diesen die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war. Bei der Haftung kommt es nicht auf eine Kausalität zwischen der illegalen Beschäftigung und den entstandenen Abschiebungskosten an, sondern nur auf die illegale Beschäftigung. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungskosten, Arbeitgeberhaftung, illegale Beschäftigung
Normen: AufenthG § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, AufenthG § 66, AufenthG § 67 Abs. 1
Auszüge:

[…]

2 Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Kläger mit Bescheid vom 22.04.2024 zu der Erstattung von Kosten für die Abschiebung eines ehemaligen pakistanischen Mitarbeiters des klägerischen Unternehmens herangezogen. […] Der Kläger habe den Abgeschobenen unstreitig im Zeitraum vom 20.07.2020 bis zum 31.01.2021 in seinem Unternehmen beschäftigt, obwohl diesem eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet und dies auch in seinen Duldungen vermerkt gewesen sei. […]

11 Der angefochtene Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG haftet ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, für die Kosten der Abschiebung. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG. […]

12 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger hafte für die entstandenen Abschiebungskosten auf der Grundlage des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger habe den Abgeschobenen im Zeitraum vom 20.07.2020 bis zum 31.01.2021 in seinem Unternehmen beschäftigt, obwohl diesem - ausweislich der Vermerke in den jeweiligen Duldungen - eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet gewesen sei.

13 (1) Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, es fehle an der notwendigen Kausalität zwischen illegaler Beschäftigung des Abgeschobenen und den entstandenen Abschiebungskosten.

14 Entsprechend der Zielsetzung, Anreize für eine illegale Zuwanderung in den Arbeitsmarkt auch durch Sanktionen gegenüber den Arbeitgebern abzubauen, sieht § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine - gegenüber dem Ausländer vorrangige (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) - Haftung der Arbeitgeber illegal beschäftigter Ausländer vor […]. Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG knüpft die Arbeitgeberhaftung allein daran an, dass der Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigt hat […], dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erlaubt war; eine weitere, vom Kläger geforderte Kausalitätsanforderung im Sinne eines Zusammenhangs zwischen illegaler Beschäftigung und Abschiebungskosten wird nicht aufgestellt. Der unerlaubte Aufenthalt muss zwar die Abschiebung nach sich gezogen haben. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, der den Ausländer nur während des früheren unerlaubten Aufenthaltes beschäftigt hat, nicht für die Abschiebungskosten haftet, wenn die Behörde den weiteren Aufenthalt durch Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis legalisiert […].

15 Nicht vorausgesetzt wird nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AufenthG demgegenüber, dass die dem Arbeitgeber vorwerfbare Beschäftigung des Ausländers (mit-)ursächlich für dessen spätere Abschiebung gewesen ist […]. Unerheblich ist es daher, wenn der Beschäftigung bereits ein illegaler Aufenthalt vorausging. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber einen Ausländer illegal beschäftigt, obwohl dieser unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen hat. Ein derartiges, auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtetes Verhalten trägt immer zur Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bei, der staatliches Einschreiten gerade auch deshalb erforderlich macht, um erwerbsbereite Ausländer von einer illegalen Einreise abzuhalten. […]