Kein Umgehen von Ausschlussgründen einer Ausbildungsduldung durch verfrühte Antragstellung:
Der Zweck des dreimonatigen Vorduldungszeitraums des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist es unter anderem, der Ausländerbehörde zu ermöglichen, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten und so einen weiteren Ausschlussgrund im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu schaffen. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nur dann entgegen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingeleitet waren. Die Herbeiführung des Ausschlussgrunds des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG lässt sich nicht umgehen, indem ein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung verfrüht, also während des dreimonatigen Vorduldungszeitraums gestellt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
23 1. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines insoweit gestellten Antrags.
24 a) Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung (d.h. insbesondere eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf) aufnimmt. Dieser Anspruch scheitert hier an den Ausschlussgründen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 und (voraussichtlich) Nr. 5 Buchst. d) AufenthG.
25 (1) Gemäß § 60c Abs. 2 AufenthG wird die Ausbildungsduldung – ohne, dass dem Antragsgegner insoweit Ermessen eröffnet wäre, – nicht erteilt, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist (Nr. 2). Der dreimonatige Zeitraum gibt den Ausländerbehörden Gelegenheit, die Aufenthaltsbeendigung oder Maßnahmen zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu betreiben. Den Ausländerbehörden steht damit ein Zeitraum von drei Monaten zur Vollziehung der Ausreisepflicht zur Verfügung, bevor der Ausländer eine Ausbildungsduldung beantragen darf. Die Regelung trägt dem grundsätzlichen Vorrang der Aufenthaltsbeendigung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers Rechnung […]. Nur wer innerhalb von drei Monaten nicht ausreisen und nicht zwangsweise rückgeführt werden kann, ist nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berechtigt […].
26 Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen solchen Fall handelt. Der Antragsteller wird seit 22. Juli 2025 geduldet, zunächst faktisch infolge des Wegfalls seiner Aufenthaltsgestattung, seit dem 12. September 2025 auch mit Duldungsbescheinigung. Der Antragsteller war somit weder bei Antragstellung am 19. August 2025 noch bei der (geplanten) Aufnahme der Ausbildung, sei es zum 1. September, sei es zum 1. Oktober 2025, bereits drei Monate im Besitz einer Duldung. Dass das Landratsamt X. die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung noch am 2. September 2025 offenbar rechts- und weisungswidrig verlängert hatte, ändert daran nichts und lässt sich der Abschiebung auch nicht entgegenhalten. Denn diese Bescheinigung hat keine konstitutive Wirkung; die Aufenthaltsgestattung war vielmehr mit Bekanntgabe der gerichtlichen Ablehnung des Eilantrags kraft Gesetzes erloschen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG).
27 Wollte man entgegen dieser Auffassung für das Erreichen des Vorduldungszeitraums den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich halten […], so wäre dieser zwar zwischenzeitlich erfüllt, so dass der Antragsteller grundsätzlich aus dem Ausschlussgrund hätte "herauswachsen" können. Der Zweck des dreimonatigen Vorduldungszeitraums, es der Ausländerbehörde zu ermöglichen, sich zunächst um die Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung – und damit um die Herbeiführung eines Ausschlussgrunds i.S.d. Abs. 2 Nr. 5 – zu bemühen, lässt sich indes nicht im Wege einer verfrühten Antragstellung umgehen […]. Der Antragsgegner hat mittlerweile – und zwar innerhalb des dreimonatigen Zeitraums seit Beginn der Duldung – die Buchung von Transportmitteln eingeleitet […], was den Anspruch des Antragstellers wiederum gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) AufenthG ausschließt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung konnte deshalb auch während des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht entstehen, weil der Antrag entweder vor Ablauf der Vorduldungszeit gestellt worden oder jedenfalls vor ihrem Erreichen ein anderer Ausschlusstatbestand eingetreten ist. […]